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Gefahrstoffrecht

 
TRGS 559 "Mineralischer Staub"
Diese TRGS konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Exposition durch mineralischen Staub.
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  TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"
Die im Februar 2010 aktualisierte TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen.
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  TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"
Alte Mineralwollen, das sind vor 1996 eingebaute Mineralwollen/ Dämmstoffe, müssen in der Regel als krebserzeugend der Kategorie 2 angesehen werden. Seit Juni 2000 gilt für diese Mineralwollen ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. In dieser TRGS werden für ASI-Arbeiten mit diesen Mineralwollen Schutzmaßnahmen für die Bereiche Hochbau und Technische Isolierung beschrieben.
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  TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV
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  TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV.
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  Bekanntmachung 220 "Sicherheitsdatenblatt" (ehemals TRGS 220)
Die im November 2007 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte Bekanntmachung 220 vom 25.09.2007 ist eine Auslegungshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Sie ersetzt die TRGS 220.
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  Bekanntmachung 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung", veröffentlicht am 27.01.2010 im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Diese Bekanntmachung erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der in der CLP-Verordnung genannten Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber wird während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz unterstützt.
 
Weitere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) finden Sie auf den Seiten der BAuA zum Herunterladen.
 
Gefahrstoffverordnung
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. Download hier!
 
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (= GHS- oder CLP-Verordnung).
Diese Verordnung ist am 20.Januar 2009 in Kraft getreten. Die Titel II (Gefahreneinstufung), III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und IV (Verpackung) gelten für Stoffe ab dem 1.12.2010 und für Gemische ab dem 1.6.2015.
 
Chromatarm in Europa
Zum Schutz vor Allergien durch Chromat im Zement und zementhaltigen Produkten hat die Europäische Union eine Richtlinie erlassen. Seit dem 17.01.2005 dürfen in der Europäischen Union keine chromathaltigen Zemente und zementhaltigen Produkte in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn die Gefahr von Hautkontakt besteht.
Download der Richtlinie
Die Umsetzung in deutsches Recht finden Sie hier!
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Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaften 
 
"31. ATP" - Richtlinie 2009/2/EG der Kommission vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt. Diese Richtlinie wurde mit der 1. Änderungsverordnung der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 790/2009) vom 10. August 2009 in den Anhang VI der CLP-Verordnung integriert.
Download
 
"30. ATP" - RICHTLINIE 2008/58/EG DER KOMMISSION vom 15. September 2008 zur dreißigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt. Diese Richtlinie wurde mit der 1. Änderungsverordnung der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 790/2009) vom 10. August 2009 in den Anhang VI der CLP-Verordnung integriert.
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Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (konsolidierte Fassung)
Der Artikel 14 „Sicherheitsdatenblatt“ wird durch REACH zum 1. Juni 2007 gestrichen.
Die Zubereitungs-Richtlinie wird mit Wirkung vom 1.6.2015 aufgehoben.
 
Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7.August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt
Download [PDF-Datei 158 KB]
 
Quelle: Euro-Lex - „Für die Rechtsakte der Europäischen Union gilt: Nur die Papierfassung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften ist verbindlich.“