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TRGS
559 "Mineralischer Staub"
Diese TRGS konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten
in Abhängigkeit von der zu erwartenden Exposition durch mineralischen
Staub.
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TRGS
524 "Schutzmaßnahmen
für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"
Die im Februar 2010 aktualisierte TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten
Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert
die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung,
beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten
in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl
der Schutzmaßnahmen.
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TRGS
521 "Abbruch-, Sanierungs-
und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"
Alte Mineralwollen, das sind vor 1996 eingebaute Mineralwollen/ Dämmstoffe,
müssen in der Regel als krebserzeugend der Kategorie 2 angesehen
werden. Seit Juni 2000 gilt für diese Mineralwollen ein Herstellungs-
und Verwendungsverbot. In dieser TRGS werden für ASI-Arbeiten
mit diesen Mineralwollen Schutzmaßnahmen für die Bereiche
Hochbau und Technische Isolierung beschrieben.
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TRGS
555 "Betriebsanweisung und
Information der Beschäftigten"
Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14
GefStoffV
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TRGS
400 "Gefährdungsbeurteilung für
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung
und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV.
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Bekanntmachung
220 "Sicherheitsdatenblatt" (ehemals
TRGS 220)
Die im November 2007 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte
Bekanntmachung 220 vom 25.09.2007 ist eine Auslegungshilfe zur Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Sie ersetzt die TRGS 220.
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Bekanntmachung
408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten
der CLP-Verordnung", veröffentlicht am 27.01.2010 im Gemeinsamen
Ministerialblatt.
Diese Bekanntmachung erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der in der
CLP-Verordnung genannten Übergangsfristen
zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber wird während des
Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung
ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz unterstützt. |
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| Weitere
Technische
Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) finden Sie auf den Seiten
der BAuA zum Herunterladen. |
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Gefahrstoffverordnung
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
vor
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe
und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. Download
hier! |
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Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (= GHS-
oder CLP-Verordnung).
Diese Verordnung ist am 20.Januar 2009 in Kraft getreten. Die Titel
II (Gefahreneinstufung), III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung)
und IV (Verpackung) gelten für Stoffe ab dem 1.12.2010 und für
Gemische ab dem 1.6.2015. |
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Chromatarm
in Europa
Zum Schutz vor Allergien durch Chromat im
Zement und zementhaltigen Produkten hat die Europäische Union
eine Richtlinie erlassen. Seit dem 17.01.2005 dürfen in der Europäischen
Union keine chromathaltigen Zemente und zementhaltigen Produkte in
Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn die Gefahr von Hautkontakt
besteht.
Download der Richtlinie
Die Umsetzung in deutsches Recht finden Sie hier! |
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Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaften |
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"31.
ATP" - Richtlinie 2009/2/EG der Kommission vom 15. Januar
2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt.
Diese Richtlinie wurde mit der 1. Änderungsverordnung der CLP-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 790/2009) vom 10. August 2009 in den Anhang VI
der CLP-Verordnung integriert.
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"30.
ATP" - RICHTLINIE 2008/58/EG DER KOMMISSION vom 15.
September 2008 zur dreißigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG
(Stoffrichtlinie) des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe an den technischen Fortschritt. Diese Richtlinie wurde mit
der 1. Änderungsverordnung der CLP-Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 790/2009) vom 10. August 2009 in den Anhang VI der CLP-Verordnung
integriert.
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Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG (konsolidierte Fassung)
Der Artikel 14 „Sicherheitsdatenblatt“ wird durch REACH
zum 1. Juni 2007 gestrichen.
Die Zubereitungs-Richtlinie wird mit Wirkung vom 1.6.2015 aufgehoben.
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Richtlinie
2001/60/EG der Kommission vom 7.August
2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts-und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt
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158 KB] |
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| Quelle:
Euro-Lex - „Für die Rechtsakte der Europäischen Union gilt: Nur die
Papierfassung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften ist verbindlich.“
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