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Brand-
und Explosionsschutz
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| Verhindern
einer Explosion |
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| Der
Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um Brand- und Explosionsgefahren
zu verhindern.
1. Vermeiden
gefährlicher Mengen von brennbaren Stoffen
-
Substitution des Produktes durch Produkte, die keine explosionsfähigen
Gemische bilden können.
_• Beispiel: Die lösemittelhaltigen
Farben durch wässrige Farben ersetzen.
_•
Beispiel: Einsatz von staubarmen Produkten
- Brennbare Bestandteile durch Nicht-Brennbare ersetzen.
- Mengenbegrenzung
- Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen
verhindern durch Lüftungsmaßnahmen oder Absaugung direkt
an der Entstehungsstelle oder durch Beseitigung
_•
Beispiel: Einsatz von Geräten mit explosionsgeschütztem
Entstauber. Die Wirksamkeit der Absaugung muss vorher bestimmt
werden.
_•
Beispiel: Verringern der Konzentrationen bis unterhalb der unteren
Explosionsgrenze
_•
Beispiel: Staubablagerungen können durch regelmäßige
Reinigung -Nassreinigung oder explosionsgeschützte Industriestaubsauger-
vermieden werden. Nicht trocken kehren!
- Eine explosionsfähige Atmosphäre kann nicht entstehen,
wenn die umgebende Temperatur bei reinen brennbaren Flüssigkeiten
mehr als 5°C niedriger ist als der Flammpunkt der reinen Substanzen
und bei Gemischen mehr als 15°C niedriger ist als der Flammpunkt
des Gemisches, wobei ein Versprühen oder Verspritzen ausgeschlossen
ist. Versprühen von brennbaren Flüssigkeiten führt
zu einer großen Verteilung und zur Bildung einer explosionsfähiger
Atmosphäre, die durch eine wirksame Zündquelle schon
unterhalb des Flammpunktes entzündet werden!
- Einsatz von Gaswarngeräten
2. Vermeiden von Zündgefahren
Dazu
gehört z.B.
- Explosionsgeschützte Arbeitsmittel einsetzen.
- Entfernen aller Geräte, die nicht in dem explosionsgefährdeten
Bereich benötigt werden.
- Explosionsgeschützte Geräte und funkenfreies Werkzeug
verwenden!
- Mit Öl wie Leinöl oder Holzöl getränkte
Lappen/Putztücher können sich beim Trocknen selbst entzünden.
Geeignete Sammelbehälter verwenden!
- Nicht rauchen!
- Tragen von antistatischem Schuhwerk
- Erdung von leitfähigen Geräten und Materialien.
3. Zoneneinteilung
- Zone 0 oder
20 tritt in der Regel nur im Inneren von Behältern, Silos
oder von Anlagen auf. Auch regelmäßige brennbare Staubablagerungen
auf Böden können dazu zählen.
- Zone 1 tritt auf in der näheren Umgebung von Zone 0, von
Beschickungsöffnungen, um leicht zerbrechliche Gefäße
mit brennbaren Stoffen oder um Füllstationen auf.
- Zone 2 sind Bereiche, die die Zone 0 oder 1 umgeben.
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