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Brand- und Explosionsschutz

 
Rechtliche Grundlagen
 

Der Arbeitgeber hat gemäß §7 Abs.3 Gefahrstoffverordnung festzustellen, ob die eingesetzten Stoffe, Zubereitungen (Gemische) oder Erzeugnisse bei der Anwendung zu Brand- und Explosionsgefahren führen können. Dabei hat er die verwendeten Arbeitsmittel, Verfahren und die Arbeitsumgebung sowie mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen (Gemische) oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können.
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, um die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu verhindern.
Im Anhang III Nr.1 GefStoffV werden die besonderen Vorschriften bei Brand- und Explosionsgefahren beschrieben.

Die Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre werden auch in der Betriebssicherheitsverordnung behandelt. Kann gemäß Gefahrstoffverordnung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht verhindert oder eine vorhandene explosionsfähige Atmosphäre nicht beseitigt werden, dann greift die Betriebssicherheitsverordnung. Dort sind in Anhang 4 die Schutzmaßnahmen bei Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre beschrieben.

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz näher bestimmt. Für die Beurteilung der Explosionsgefährdung durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen können die einzelnen Teile der TRBS 2152 herangezogen werden.

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