Der
Arbeitgeber hat gemäß §7 Abs.3 Gefahrstoffverordnung
festzustellen, ob die eingesetzten Stoffe, Zubereitungen (Gemische)
oder Erzeugnisse bei der Anwendung zu Brand- und Explosionsgefahren
führen können. Dabei hat er die verwendeten Arbeitsmittel,
Verfahren und die Arbeitsumgebung sowie mögliche Wechselwirkungen
mit anderen Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere
ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen (Gemische) oder Erzeugnisse
aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz
verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige
Gemische bilden können.
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, um die Bildung gefährlicher
explosionsfähiger Gemische zu verhindern.
Im Anhang III Nr.1 GefStoffV werden die besonderen Vorschriften
bei Brand- und Explosionsgefahren beschrieben.
Die Gefährdungen
durch explosionsfähige Atmosphäre werden auch in der Betriebssicherheitsverordnung
behandelt. Kann gemäß Gefahrstoffverordnung die Bildung
einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht
verhindert oder eine vorhandene explosionsfähige Atmosphäre
nicht beseitigt werden, dann greift die Betriebssicherheitsverordnung.
Dort sind in Anhang 4 die Schutzmaßnahmen bei Vorhandensein
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre beschrieben.
In den Technischen
Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden die Verpflichtungen
des Arbeitgebers hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz näher
bestimmt. Für die Beurteilung der Explosionsgefährdung
durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
bilden können, und für die Auswahl und Durchführung
geeigneter Schutzmaßnahmen können die einzelnen Teile
der TRBS 2152 herangezogen werden.
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