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Registrierung

Die Registrierung ist in Titel II REACH-Verordnung beschrieben und gilt seit 1. Juni 2008.

Registriert werden müssen
- Stoffe als solche ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur,
- Stoffe in Zubereitungen ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur,
- Monomerstoffe in Polymeren (>= 2%) ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur,
- Stoffe in Erzeugnissen ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur, die unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

Die Registrierung wird immer in Verbindung mit den angegebenen (identifizierten) Verwendungen durchgeführt.

Die Registrierung gilt z.B. nicht für Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln, in Lebens- oder Futtermitteln, Polymere, Stoffe, die in den Anhängen IV und V REACH-Verordnung aufgeführt sind, standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Bereits bei der Chemikalienstelle angemeldete Stoffe (Neustoffe) gelten als registriert und erhalten bis zum 1.12.2008 eine Registrierungsnummer.

Als registriert gelten außerdem Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte. Diese Stoffe/Zubereitungen unterliegen einem gesonderten Zulassungsverfahren gemäß dem Pflanzschutzmittelgesetz bzw. dem Biozidgesetz.

Den Zeitrahmen für die Registrierung finden Sie hier. Registrierungspflichtige Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die nicht innerhalb der angegebenen Zeiträume registriert werden, dürfen in der EU nicht mehr vermarktet werden. Registrierte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen dürfen nur entsprechend den identifizierten Verwendungen verwendet werden.

Registrieren können nur Hersteller und Importeure mit Sitz in der Europäischen Union.

Registranten müssen für die Registrierung ein Registrierungsdossier einreichen. Dies beinhaltet ein technisches Dossier und für Stoffe in Mengen >= 10 t/Jahr und Hersteller bzw. Importeur einen Stoffsicherheitsbericht.
Im technischen Dossier müssen u.a. die Ergebnisse der Prüfungen auf physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften sowie Versuchsvorschläge angegeben werden. Die erforderlichen Standarddatenanforderungen sind abhängig vom Jahresproduktionsvolumen und sind in den Anhängen VI, VII, VIII, IX, X und XI REACH-Verordnung beschrieben.
Die zu verwendeten Prüfmethoden sind in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 enthalten, die seit dem 1. Juni 2008 gilt. Es handelt sich um die Prüfmethoden aus Anhang V der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG. Alle Bezugnahmen auf diesen Anhang gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung. Zu beachten sind diese Hinweise. Die Prüfmethoden-Verordnung wurde am 23.07.2009 durch die Verordnung (EG) Nr.761/2009 um neue Prüfmethoden ergänzt.