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  Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH

Ab dem 1. Juni 2007 mit Inkrafttreten von REACH müssen Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II REACH-Verordnung erstellt werden.

Für folgende Stoffe und Zubereitungen müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden:

- Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (Einstufung und Kennzeichnung gemäß Stoff-Richtlinie 67/548/EWG bzw. Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG)
- PBT- oder vPvB-Stoffe
(Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.)
- In Anhang XIV gelistete Stoffe ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe") Der Anhang XIV enthält bisher keine Einträge. Die erste Empfehlung für die prioritär aufzunehmenden Stoffe wird bis zum 1.6.2009 von der Agentur abgegeben.
- Für bestimmte Stoffe und Zubereitungen der Kapitel 8 und 9 des Anhangs VI der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG (z.B. Gasflaschen mit Propan, Butan oder Flüssiggas, Metall in kompakter Form, Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten) müssen dem berufsmäßigen Benutzer Sicherheitsdatenblätter übermittelt werden, da auf dem Kennzeichnungsschild gesundheitsgefährdende bzw. umweltschädliche Eigenschaften nicht angegeben werden müssen.

Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer zusätzlich auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Zubereitungen zur Verfügung:

- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Gewichts-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, gasförmige Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration größer gleich 0,2 Volumen-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Konzentration größer gleich 0,1 Gewichts-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem Stoff des Anhang XIV ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe") in einer Konzentration größer gleich 0,1 Gewichts-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem Stoff mit gemeinschaftlichem Grenzwert

Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und mit ausreichenden Informationen versehen sind, außer es wird von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt.

Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.