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Lieferung
eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH Ab
dem 1. Juni 2007 mit Inkrafttreten von REACH müssen Sicherheitsdatenblätter
gemäß Anhang II REACH-Verordnung erstellt werden.
Für folgende Stoffe und Zubereitungen müssen
Sicherheitsdatenblätter erstellt werden:
- Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (Einstufung
und Kennzeichnung gemäß Stoff-Richtlinie 67/548/EWG bzw.
Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG)
- PBT- oder vPvB-Stoffe
(Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung
aufgeführt.)
- In Anhang XIV gelistete Stoffe ("Verzeichnis
der zulassungspflichtigen Stoffe") Der Anhang XIV enthält
bisher keine Einträge. Die erste Empfehlung für die prioritär
aufzunehmenden Stoffe wird bis zum 1.6.2009 von der Agentur abgegeben.
- Für bestimmte Stoffe und Zubereitungen der Kapitel 8 und 9 des
Anhangs VI der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG (z.B. Gasflaschen mit Propan,
Butan oder Flüssiggas, Metall in kompakter Form, Legierungen und
Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten) müssen dem
berufsmäßigen Benutzer Sicherheitsdatenblätter übermittelt
werden, da auf dem Kennzeichnungsschild gesundheitsgefährdende
bzw. umweltschädliche Eigenschaften nicht angegeben werden müssen.
Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt
dem Abnehmer zusätzlich auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt
für folgende Zubereitungen zur Verfügung:
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige
Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder
umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration größer
gleich 1 Gewichts-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, gasförmige Zubereitungen
mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen
Stoff in einer Konzentration größer gleich 0,2 Volumen-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen
mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Konzentration größer
gleich 0,1 Gewichts-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen
mit mindestens einem Stoff des Anhang XIV ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen
Stoffe") in einer Konzentration größer gleich 0,1 Gewichts-%;
- Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen
mit mindestens einem Stoff mit gemeinschaftlichem Grenzwert
Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht zur Verfügung
gestellt werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen der breiten
Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und mit ausreichenden
Informationen versehen sind, außer es wird von einem nachgeschalteten
Anwender oder Händler verlangt.
Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch
kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens an dem
Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.
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