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  Beschränkung

Das Beschränkungsverfahren ist in Titel VIII REACH-Verordnung beschrieben. In Anhang XVII REACH-Verordnung sind die Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aufgeführt. Beide gelten seit 1. Juni 2009.

Stoffe, die bei der Herstellung, der Verwendung oder dem Inverkehrbringen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sind, unterliegen gewissen Beschränkungen. Sie dürfen gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Die vollständigen bzw. teilweisen Verbote oder anderen Beschränkungen für diese Stoffe sind in Anhang XVII aufgeführt.

Die Beschränkungs-Richtlinie 76/769/EWG wurde zum 1.6.2009 aufgehoben. Die Anhänge I und II sind in der REACH-Verordnung im Anhang XVII aufgenommen worden.