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Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Der Anhang II der REACH-Verordnung wird durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 an die Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter gemäß dem UN-GHS angepasst.

Der Leitfaden des Anhang II zur Erstellung von Sicherheitsdatenblätter ist ausführlicher beschrieben und teils mit Beispielen unterlegt.
Das Sicherheitsdatenblatt wird wie bisher aus den 16 Abschnitten bestehen.
Wichtige Änderungen sind beispielsweise:
- In Abschnitt 1 „Bezeichnung des Stoffs bzw. Gemischs und des Unternehmens“ werden zusätzlich zu den relevanten identifizierten Verwendungen auch die Verwendungen angegeben, von denen abgeraten wird.
- Die Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches wird in Abschnitt 2 „Mögliche Gefahren“ angegeben statt wie bisher in Abschnit 15 „Rechtsvorschriften“.
- Es gibt neue Regelungen zur Nennung der Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt.

Die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 enthält zwei Anhänge, die beide einen neugefassten Anhang II der REACH-Verordnung enthalten, aber zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft treten. Formal sind beide Anhänge gleich, sie unterscheiden sich im Wesentlichen durch den Bezug auf die Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie. Der Anhang I berücksichtigt neben der CLP-Verordnung noch die Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie. Der Anhang II tritt in Kraft, wenn die Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie außer Kraft gesetzt sind, und bezieht sich somit nur auf die CLP-Verordnung.

Der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ersetzt den Anhang II der REACH-Verordnung zum 1.12.2010. Er wird am 1.6.2010 durch den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ersetzt. Es gelten folgende Übergangsfristen:

Für Stoffe gilt:
- Die ersten Änderungen, die sich durch den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ergeben, der noch die Einstufung- und Kennzeichnungs-Regelungen gemäß Stoff-Richlinie enthält, müssen für Sicherheitsdatenblätter für Stoffe ab dem 1.12.2010 angewandt werden. Bereits vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebrachte Stoffe haben eine Übergangsfrist bis zum 1.12.2012.
Sicherheitsdatenblätter für Stoffe, die schon nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden, können aber auch vor diesem Stichtag gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erstellt werden.
- Die nächsten Änderungen, die sich durch den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ergeben, der nur noch das CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem berücksichtigt, müssen in Sicherheitsdatenblättern für Stoffe ab dem 1.6.2015 umgesetzt werden.

Für Gemische gilt:
- Die ersten Änderungen, die sich durch den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ergeben, der noch die Einstufung- und Kennzeichnungs-Regelungen gemäß Zubereitungs-Richlinie enthält, müssen für Sicherheitsdatenblätter für Gemische ab dem 1.12.2010 angewandt werden. Bereits vor dem 1.12.2010 verschickte Sicherheitsdatenblätter für Gemische müssen erst ab dem 1.12.2012 an das neue Format angepasst werden.
Sicherheitsdatenblätter für Gemische können aber auch vor diesem Stichtag gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erstellt werden.

- Die nächsten Änderungen, die sich durch den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ergeben, der nur noch das CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem berücksichtigt, müssen für Sicherheitsdatenblätter für Gemische ab dem 1.6.2015 umgesetzt werden. Ausgenommen sind Gemische, die bereits vor dem 1.6.2015 in Verkehr gebracht werden. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2017.
Sicherheitsdatenblätter von Gemischen, die schon nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden, können auch vor diesem Stichtag gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erstellt werden. Dann muss zusätzlich die „alte“ Einstufung nach Kennzeichnungs-Richtlinie in den Abschnitten 3.2 und 2.1 aufgeführt werden. Außerdem müssen in Abschnitt 3.2 die Stoffe angegeben werden, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Stoff-Richtlinie darstellen, wenn diese Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die mindestens ebenso hoch sind wie der niedrigste der Werte in Anhang II Nr. 3.2.1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 oder wenn diese Stoffe in nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 0,2 Volumenprozenten vorhanden sind.