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Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Der Anhang II der
REACH-Verordnung wird durch die Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 an die Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter
gemäß dem UN-GHS angepasst.
Der Leitfaden des
Anhang II zur Erstellung von Sicherheitsdatenblätter ist ausführlicher
beschrieben und teils mit Beispielen unterlegt.
Das Sicherheitsdatenblatt wird wie bisher aus den 16 Abschnitten bestehen.
Wichtige Änderungen sind beispielsweise:
- In Abschnitt 1 „Bezeichnung des Stoffs bzw. Gemischs und des Unternehmens“
werden zusätzlich zu den relevanten identifizierten Verwendungen
auch die Verwendungen angegeben, von denen abgeraten wird.
- Die Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches wird in Abschnitt 2 „Mögliche
Gefahren“ angegeben statt wie bisher in Abschnit 15 „Rechtsvorschriften“.
- Es gibt neue Regelungen zur Nennung der Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt.
Die Verordnung (EU)
Nr. 453/2010 enthält zwei Anhänge, die beide einen neugefassten
Anhang II der REACH-Verordnung enthalten, aber zu unterschiedlichen Zeiten
in Kraft treten. Formal sind beide Anhänge gleich, sie unterscheiden
sich im Wesentlichen durch den Bezug auf die Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie.
Der Anhang I berücksichtigt neben der CLP-Verordnung noch die Stoff-
und Zubereitungs-Richtlinie. Der Anhang II tritt in Kraft, wenn die Stoff-
und Zubereitungs-Richtlinie außer Kraft gesetzt sind, und bezieht
sich somit nur auf die CLP-Verordnung.
Der Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ersetzt den Anhang II der REACH-Verordnung
zum 1.12.2010. Er wird am 1.6.2010 durch den Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 ersetzt. Es gelten folgende Übergangsfristen:
Für Stoffe
gilt:
- Die ersten Änderungen, die sich durch den Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 ergeben, der noch die Einstufung- und Kennzeichnungs-Regelungen
gemäß Stoff-Richlinie enthält, müssen für Sicherheitsdatenblätter
für Stoffe ab dem 1.12.2010 angewandt werden. Bereits vor dem 1.12.2010
in Verkehr gebrachte Stoffe haben eine Übergangsfrist bis zum 1.12.2012.
Sicherheitsdatenblätter für Stoffe, die schon nach der CLP-Verordnung
eingestuft und gekennzeichnet werden, können aber auch vor diesem
Stichtag gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erstellt
werden.
- Die nächsten Änderungen, die sich durch den Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ergeben, der nur noch das CLP-Einstufungs-
und Kennzeichnungssystem berücksichtigt, müssen in Sicherheitsdatenblättern
für Stoffe ab dem 1.6.2015 umgesetzt werden.
Für Gemische
gilt:
- Die ersten Änderungen, die sich durch den Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 ergeben, der noch die Einstufung- und Kennzeichnungs-Regelungen
gemäß Zubereitungs-Richlinie enthält, müssen für
Sicherheitsdatenblätter für Gemische ab dem 1.12.2010 angewandt
werden. Bereits vor dem 1.12.2010 verschickte Sicherheitsdatenblätter
für Gemische müssen erst ab dem 1.12.2012 an das neue Format
angepasst werden.
Sicherheitsdatenblätter für Gemische können aber auch vor
diesem Stichtag gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010
erstellt werden.
- Die nächsten
Änderungen, die sich durch den Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
453/2010 ergeben, der nur noch das CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem
berücksichtigt, müssen für Sicherheitsdatenblätter
für Gemische ab dem 1.6.2015 umgesetzt werden. Ausgenommen sind Gemische,
die bereits vor dem 1.6.2015 in Verkehr gebracht werden. Hier gilt eine
Übergangsfrist bis zum 1.6.2017.
Sicherheitsdatenblätter von Gemischen, die schon nach der CLP-Verordnung
eingestuft und gekennzeichnet werden, können auch vor diesem Stichtag
gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erstellt werden.
Dann muss zusätzlich die „alte“ Einstufung nach Kennzeichnungs-Richtlinie
in den Abschnitten 3.2 und 2.1 aufgeführt werden. Außerdem
müssen in Abschnitt 3.2 die Stoffe angegeben werden, die eine Gefahr
für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Stoff-Richtlinie
darstellen, wenn diese Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die mindestens
ebenso hoch sind wie der niedrigste der Werte in Anhang II Nr. 3.2.1 Buchstabe
a der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 oder wenn diese Stoffe in nichtgasförmigen
Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent
und in gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens
0,2 Volumenprozenten vorhanden sind.
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