TRGS
900
In der TRGS
900 sind im Kapitel 3 Stoffe, die einen Arbeitsplatzgrenzwert haben,
aufgeführt. In der Liste sind die gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte
und die Kurzzeitwerte mit EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in
ml/m3 (ppm) und mg/m3, Spitzenbegrenzung sowie Bemerkungen und Änderungsdatum
angegeben.
Bemerkungen:
In der Arbeitsplatzgrenzwerte-Liste der TRGS 900 sind in der vorletzten
Spalte Bemerkungen angegeben. Dort sind neben der Quelle, die den entsprechenden
Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt hat, auch zusätzliche Informationen
zu den Stoffeigenschaften aufgeführt:
- „Y“
bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff bei Einhaltung
des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen Grenzwertes
(BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht zu befürchten
ist.
- „H“ bedeutet, dass es sich um einen hautresorptiven Stoff
handelt, der zu Gesundheitsschäden nach Hautaufnahme führen
kann.
- „Z“ bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff
auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen
Grenzwertes (BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen
werden kann.
- „Sa“ sind atemwegssensibilisierende Stoffe.
- „Sh“ sind hautsensibilisierende Stoffe.
- „Sah“ sind atemwegs- und hautsensibilisierende Stoffe.
Ausführlichere
Beschreibungen sind im Kapitel 3 der TRGS 900 zu finden.
Arbeitsplatzgrenzwert
und Spitzenbegrenzung:
Bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz müssen folgende
(Stoff-) Konzentrationen berücksichtigt werden:
- Der Arbeitsplatzgrenzwert
(AGW) ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der
Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes
akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit
im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
- Der AGW ist ein
Schichtmittelwert für eine in der Regel täglich achtstündige
Exposition an fünf Tagen die Woche während der Lebensarbeitszeit.
Die Konzentration
eines Stoffes in der Luft wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit
[mg/m3] oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit
[ml/m3 (ppm)]. Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert
als Bezugswert heranzuziehen.
Bei der Angabe
in ml/m3 (ppm) ist bei Flüssigkeiten zu berücksichtigen, dass
es sich bei dem Volumen (ml) um das Volumen des Dampfes und nicht um
das Volumen der Flüssigkeit handelt. Die gleiche Menge einer Substanz
nimmt in der flüssigen Phase ein kleineres Volumen ein als in der
Gasphase. So hat 1kg Wasser bei 100 °C in der flüssigen Phase
ein Volumen von 1.04 Liter und in der Gasphase von 1673 Liter.
Das Volumen des Flüssigkeitsdampfes kann aus dem Volumen der Flüssigkeit
oder aus der Konzentration der Substanz unter der Annahme, dass sich
der Flüssigkeitsdampf wie ein ideales Gas verhält und ein
Molvolumen von 24,1 Liter bei Raumtemperatur und Normdruck einnimmt,
abgeschätzt werden.
- Der Kurzzeitwert
berücksichtigt die Schwankungen, denen die Stoffkonzentrationen
in der Atemluft unterlegen sind. Er ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert
multipliziert mit dem Überschreitungsfaktor. Der Überschreitungsfaktor
gibt an, um welches Vielfache der Arbeitsplatzgrenzwert maximal 4-mal
während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten überschritten
werden darf. Ein Überschreitungsfaktor von „1“ bedeutet,
dass der Kurzzeitwert gleich dem Arbeitsplatzgrenzwert ist, d.h. dieser
darf nicht überschritten werden.
Der Kurzzeitwert ist ebenfalls ein Mittelwert über 15 Minuten,
d.h. auch hier können höhere Spitzenkonzentrationen als der
Überschreitungsfaktor auftreten, sofern der über 15 Minuten
gemittelte Wert nicht größer als der Überschreitungsfaktor
ist.
- Der Momentanwert
ist die Konzentration, die in der Kurzzeitwertphase (d.h. in dem 15-Minuten-Zeitraum
des Überschreitungsfaktors) zu keiner Zeit überschritten werden
darf. Der Momentanwert ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert multipliziert
mit dem Überschreitungsfaktor, der für den Momentanwert in
Gleichheitszeichen eingebettet in der Spalte der Spitzenbegrenzung angegeben
ist.
Desweiteren wurden
zusätzlich zum Überschreitungsfaktor die Stoffe in zwei Kategorien
eingeteilt, die unterschiedliche Bewertungen der Kurzzeitphase enthalten.
Die Kategorie eines Stoffes ist in Klammern in der Spalte der Spitzenbegrenzung
angegeben.
- Kategorie I:
Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder die
atemwegssensibilisierend sind.
Nur in dieser Kategorie ist für einige Stoffe zusätzlich ein
Momentanwert angegeben. Dies bedeutet, dass innerhalb der Kurzzeitwertphase
von 15 Minuten der Momentanwert als Spitzenbegrenzung nicht überschritten
werden darf.
Bsp.: Die Angabe „2; =4= (I)“ in der Spalte der Spitzenbegrenzung
bedeutet, dass der Stoff der Kategorie I zugeordnet ist, der Kurzzeitwert
dem 2-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes und der Momentanwert dem 4-fachen
des Arbeitsplatzgrenzwertes entspricht. In der Praxis bedeutet dies,
dass der Arbeitsplatzgrenzwert bis zu 4-mal während einer Schicht
in einem Zeitraum von 15 Minuten bis zu dem zweifachen Wert überschritten
werden kann. Da über den Zeitraum gemittelt wird, können die
Spitzenwerte auch höher als der doppelte Arbeitsplatzgrenzwert
sein, maximal aber nur bis zum 4- fachen Arbeitsplatzgrenzwert (Momentanwert).
Außerdem muss der Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über die
gesamte Schicht eingehalten werden.
- Kategorie II:
Stoffe, die resorptiv wirksam sind.
In dieser Kategorie ist für die Stoffe nur ein Kurzzeitwert angegeben.
Dieser Kurzzeitwert darf in dieser Kategorie auch länger überschritten
werden, wenn der gemittelte Wert nicht größer als der Kurzzeitwert
ist.
Bsp.: Die Angabe „8 (II)“ bedeutet, dass bis zu 4-mal während
einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten der Arbeitsplatzgrenzwert
um das 8-fache erhöht sein darf. Es ist aber auch möglich,
dass der Arbeitsplatzgrenzwert um das 4-fache in einem Zeitraum von
30 Minuten oder um das 2-fache in einem Zeitraum von 60 Minuten überschritten
wird.
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