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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)

Definition:
Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die tödlich wirksamen.

Dazu gehören z.B. eindeutige Veränderungen in einem oder mehreren Organen und im Nervensystem, Veränderungen im Blutbild. Dazu zählen nicht geringfügige Veränderungen, die nicht toxikologisch bedeutsam sind.

Es wird zwischen einmaliger und wiederholter (mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege auftreten können.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition:
Hier treten die Auswirkungen aufgrund einer Einzeldosis auf.
Dazu gehören auch die folgenden reversiblen Wirkungen:
• narkotisierende Wirkungen
Atemwegsreizungen.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition:
Hier treten die Auswirkungen aufgrund mehrmaliger Dosen/Konzentrationen auf.

Messverfahren:
Die Daten werden entweder durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am Menschen (z.B. Arbeitsplatzexpositionen, Unfälle) oder aus tierexperimentellen Studien (z.B. aus Prüfungen der akuten Toxizität) ermittelt. Des Weiteren können andere Verfahren wie Struktur-Wirkungs-Beziehung, Beurteilung durch Experten zur Abschätzung herangezogen werden.

Aus Tierstudien können Dosen/Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen auftreten.
Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition, können Werte aus der akuten Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der Erfahrung am Menschen.

Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus Toxizitätsstudien für subakute (28 Tage), subchronische (90 Tage) oder chronische Toxizität abgeleitet werden. Einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen Toxizitätsformen finden Sie hier.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es wird das Hauptzielorgan der toxischen Wirkung angegeben und die Auswirkungen mit dem oder den relevanten Expositionswegen beschrieben.

Bei der Vorlage von Messergebnissen werden der Messparameter mit Aufnahmeweg und Untersuchungsspezies, der Messwert mit Einheit und die Messmethode angegeben. Liegen keine Daten vor, so soll eine differenzierte Aussage wie „Keine Daten vorhanden“ oder „negatives Prüfergebnis“ angegeben werden.

Zubereitungen/Gemische werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft.

Einstufung und Kennzeichnung:
Den Begriff „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“ gibt es in der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie nicht.
Irreversible Gesundheitsschäden bei einmaliger Exposition werden in sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft. Die Reizung der Atemwege wird in reizend eingestuft, für die narkotisierende Wirkungen wird nur der R67 zugeordnet.
Irreversible Gesundheitsschäden bei längerer Exposition werden in giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft oder es wird nur mit der R33 zugeordnet.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Auswirkungen auf die Gesundheit in die Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)“ eingestuft werden, sofern sie nicht anderen Gefahrenklassen zugeordnet werden können.
• Die Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition“ gliedert sich in die Kategorien 1,2 und 3, wobei die letzte Kategorie 3 die narkotisierenden Wirkungen und die Atemwegsreizungen beinhaltet. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische dieser Gefahrenklasse mit den Gefahrenpiktogrammen „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Achtung“ bzw. dem „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung“ (Kategorie 3) und den entsprechenden H- und P-Sätzen.
• Die Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition“ gliedert sich in die Kategorien 1 und 2. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische dieser Gefahrenklasse mit den Gefahrenpiktogrammen „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Achtung“ und den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Änderungen CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) gibt es in der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie nicht.
• Narkotisierende Wirkungen werden gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie nicht mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet.