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Spezifische
Zielorgan-Toxizität (STOT)
Definition:
Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle
eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die
Körperfunktionen beeinträchtigen können,
unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind,
unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht
ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern
abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die
tödlich wirksamen.
Dazu gehören z.B. eindeutige
Veränderungen in einem oder mehreren Organen und im
Nervensystem, Veränderungen im Blutbild. Dazu zählen
nicht geringfügige Veränderungen, die nicht
toxikologisch bedeutsam sind.
Es wird zwischen einmaliger und wiederholter
(mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege
auftreten können.
Spezifische
Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition:
Hier treten die Auswirkungen aufgrund einer Einzeldosis auf.
Dazu gehören auch die folgenden reversiblen Wirkungen:
• narkotisierende Wirkungen
• Atemwegsreizungen.
Spezifische
Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition:
Hier treten die Auswirkungen aufgrund mehrmaliger Dosen/Konzentrationen
auf.
Messverfahren:
Die Daten werden entweder durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am
Menschen (z.B. Arbeitsplatzexpositionen, Unfälle) oder aus
tierexperimentellen Studien (z.B. aus Prüfungen der akuten
Toxizität) ermittelt. Des Weiteren können andere
Verfahren wie Struktur-Wirkungs-Beziehung, Beurteilung durch Experten
zur Abschätzung herangezogen werden.
Aus Tierstudien können
Dosen/Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen
auftreten.
Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige
Exposition, können Werte aus der akuten
Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende
Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der
Erfahrung am Menschen.
Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität
(STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus
Toxizitätsstudien für subakute
(28 Tage), subchronische
(90 Tage) oder chronische
Toxizität abgeleitet werden. Einen allgemeinen
Überblick über die verschiedenen
Toxizitätsformen finden Sie hier.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es wird das Hauptzielorgan der toxischen Wirkung angegeben und die
Auswirkungen mit dem oder den relevanten Expositionswegen beschrieben.
Bei der Vorlage von Messergebnissen werden der
Messparameter mit Aufnahmeweg und Untersuchungsspezies, der Messwert
mit Einheit und die Messmethode angegeben. Liegen keine Daten vor, so
soll eine differenzierte Aussage wie „Keine Daten
vorhanden“ oder „negatives
Prüfergebnis“ angegeben werden.
Zubereitungen/Gemische werden in der Regel nach
der konventionellen Methode eingestuft.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Den Begriff „Spezifische Zielorgan-Toxizität
(STOT)“ gibt es in der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie
nicht.
Irreversible Gesundheitsschäden bei einmaliger Exposition
werden in sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich
eingestuft. Die Reizung der Atemwege wird in reizend eingestuft,
für die narkotisierende Wirkungen wird nur der R67 zugeordnet.
Irreversible Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition werden in giftig oder gesundheitsschädlich
eingestuft oder es wird nur mit der R33 zugeordnet.
Gemäß CLP-Verordnung
können Stoffe und Gemische aufgrund der Auswirkungen auf die
Gesundheit in die Gefahrenklasse „Spezifische
Zielorgan-Toxizität (STOT)“ eingestuft werden,
sofern sie nicht anderen Gefahrenklassen zugeordnet werden
können.
• Die Gefahrenklasse „Spezifische
Zielorgan-Toxizität (STOT), einmalige Exposition“
gliedert sich in die Kategorien 1,2 und 3, wobei die letzte Kategorie 3
die narkotisierenden Wirkungen und die Atemwegsreizungen beinhaltet.
Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische dieser Gefahrenklasse mit den
Gefahrenpiktogrammen „Gesundheitsgefahr“ (GHS08)
und dem Signalwort „Gefahr“ bzw.
„Achtung“ bzw. dem
„Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort
„Achtung“ (Kategorie 3) und den entsprechenden H-
und P-Sätzen.
• Die Gefahrenklasse „Spezifische
Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition“
gliedert sich in die Kategorien 1 und 2. Gekennzeichnet werden Stoffe
und Gemische dieser Gefahrenklasse mit den Gefahrenpiktogrammen
„Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort
„Gefahr“ bzw. „Achtung“ und den
entsprechenden H- und P-Sätzen.
Änderungen
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) gibt es
in der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie nicht.
• Narkotisierende Wirkungen werden gemäß
Stoff- und Zubereitungsrichtlinie nicht mit einem Gefahrensymbol
gekennzeichnet.
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