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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Stoff-Verzeichnisse

1. EINECS
= Europäisches Altstoffverzeichnis
= Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe
(European Inventory of Existing Commercial Substances)

Im Altstoffverzeichnis sind nur die Stoffe aufgeführt, die zwischen dem 1.1.19971 und 18.9.1981 in Europa im Verkehr waren und als Altstoffe bezeichnet werden. Das Verzeichnis beinhaltet mehr als 100.000 Stoffe. Den Altstoffen wurde eine EINECS-Nummer im Format 2XX-XXX-X (auch Stoffe mit 3XX-XXX-X) zugewiesen.

Die Altstoffverordnung VO Nr. 793/93/EWG hatte die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe zum Ziel. Zum Schutz des Menschen (namentlich der Arbeitnehmer und der Verbraucher) und der Umwelt sollte in der EU eine systematische Bewertung der Risiken erfolgen, die von den Altstoffen ausgingen.
Im Rahmen dieser Verordnung mussten für Altstoffe von den Herstellern oder Einführern neben der Stoffbezeichnung und EINECS-Nummer, Stoffmenge und Verwendungszweck weitere Daten abhängig vom Produktions-/Verkaufsvolumen angegeben werden:
- Für Altstoffe, die in Mengen von 10 bis 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt wurden, musste die Einstufung und Kennzeichnung und auf Verlangen zusätzliche Daten wie physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften angegeben werden.
- Für Altstoffe, die in Mengen über 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt wurden, mussten spezielle Daten wie physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften des Altstoffes angegeben werden.
Lagen jedoch keine Daten vor, dann mussten die Hersteller oder Einführer keine zusätzlichen Tierversuche zur Bestimmung dieser Daten durchführen.

Mit der REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 wurde die Altstoffverordnung Nr. 793/93/EWG zum 1.Juni 2008 außer Kraft gesetzt. Zukünftig wird nicht mehr zwischen Alt- und Neustoffen unterschieden. Nähere Informationen zu REACH finden Sie hier.

2. ELINCS
Alle Stoffe, die seit dem 18.September 1981 auf den europäischen Markt gebracht wurden, unterlagen bis zum 31.5.2008 der Neustoffanmeldung, die durch die REACH-Registrierung abgelöst wurde.
- Polymere, die keinen neuen Stoff mit >= 2 Massen-% in gebundener Form enthielten;
- Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen von höchstens 100 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht wurden, sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnungen führte, aus denen sich die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und Namen und Anschriften der Empfänger ergab;
- Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge in den Verkehr gebracht wurden, sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgte und er sicherstellte, dass der Stoff weder als solcher noch als Bestandteil einer Zubereitung an andere abgegeben wurde;
- Stoffe, die in Mengen von weniger als zehn Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht wurden;
- Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt waren, als Biozid-Wirkstoff in den Verkehr gebracht zu werden und der Biozid-Richtlinie 98/8/EG (in Deutschland umgesetzt im Biozidgesetz) unterliegen.

Bei der Anmeldung mussten unterschiedliche Datensätze in Abhängigkeit des Marktvolumens des Stoffes im Europäischen Wirtschaftsraumes vorgelegt werden.

Die Neustoffe wurden im ELINCS-Verzeichnis aufgeführt. Sie haben eine ELINCS-Nummer vom Format 4XX-XXX-X.

Seit dem 1.6.2008 entfiel die Neustoffanmeldung, da Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die in Mengen von größer gleich einer Tonne pro Jahr und pro Hersteller/Importeur hergestellt/importiert werden, im Rahmen der REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 der Registrierungspflicht unterliegen. Die bis dahin angemeldeten Neustoffe gelten als registriert und erhalten bis zum 1.12.2008 eine Registrierungsnummer. Wenn für diese Stoffe aufgrund des Produktions- bzw. Importvolumens nach REACH mehr Daten erforderlich sind als nach der Neustoffanmeldung, müssen diese zusätzlichen Daten nachgeliefert werden. Nähere Informationen zu REACH finden Sie hier.

3. No-longer-Polymere (NLP)
Mit der 7. Änderung der Stoff-Richtlinie (Änderungsrichtlinie 92/32/EWG) wurde der Begriff Polymer neu definiert.
Diese unter diese Definition fallenden Polymere wurden in der Liste „No-longer-Polymere“ aufgenommen und erhielten Nummern des Formates 5XX-XXX-X. Die Liste enthält somit Polymere, die zwischen dem 18.September 1981 und dem 31. Oktober 1993 auf dem europäischen Markt erhältlich waren.

Polymere fallen nur unter die REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006, wenn das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen besteht und die Gesamtmenge dieses/dieser Monomerstoffe/s oder anderen Stoffe/s mindestens 1 Tonne/Jahr beträgt.

4. CAS
Der Chemical Abstracts Service vergibt seit 1957 chemischen Stoffen und Verbindungen, die in der Literatur veröffentlicht werden, eine Registrierungsnummer. Diese CAS-Nummer ist die "Chemical Abstracts Service Registry Number", die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Das bedeutet, dass auch Isomere unterschiedliche CAS-Nummern erhalten.
Insgesamt gibt es für organische und anorganische Substanzen über 27 Millionen CAS-Nummern.

Die CAS-Nummer besteht aus Ziffern in drei Blöcken, die durch Bindestriche getrennt sind: Im ersten Block steht eine zwei- bis sechsstellige Zahl, im zweiten Block eine zweistellige Zahl und im dritten Block nur eine Zahl.

5. Phase-in-Stoffe, Non-Phase-in-Stoffe
Die REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 unterscheidet zwischen Phase-in-Stoffen und Non-Phase-in-Stoffen.
Phase-in-Stoffe sind Stoffe, die EINECS gelistet sind (d.h. Altstoffe, vor dem 18.9.1981 in Verkehr) oder die in der Europäischen Union hergestellt, jedoch seit 1992 nicht in Verkehr gebracht werden oder die angemeldete Neustoffe sind.
Non-Phase-in-Stoffe sind Stoffe, die erstmals in Verkehr gebracht werden oder für die eine Anmeldung gemäß Stoff-Richtlinie bei der Chemikalienanmeldestelle vorgelegt wurde und die in Verkehr gebracht werden durften.

Für registrierungspflichtige Phase-in-Stoffe gelten bezüglich der Registrierung Übergangsfristen, die aber nur gültig sind, wenn diese Stoffe vorregistriert werden. Nicht vorregistrierte Phase-in-Stoffe dürfen nach Ablauf der Vorregistrierungspflicht nicht mehr hergestellt/importiert werden, wenn nicht ein Registrierungsdossier eingereicht wurde. Nähere Information finden Sie hier.

6. UVCB-Stoffe
UVCB-Stoffe sind Realstoffe mit (teilweiser) ungeklärter Zusammensetzung. Dazu gehören komplexe Reaktionsprodukte wie bestimmte lineare Fettsäuregemische, bestimmte chemisch veränderte Fettsäuren, Raffinerie-Produkte sowie biologische Materialien wie Enzyme. Sie werden nicht nur durch die genaue Zusammensetzung, sondern auch durch zusätzliche Parameter definiert.
UVCB-Stoffe können gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 als einzelner Stoff registriert werden, sofern die gefährlichen Eigenschaften nicht nennenswert abweichen und dieselbe Einstufung gewährleisten.

7. Stoff-/Produkt-Verzeichnisse anderer Länder
Verzeichnisse von chemischen Produkten (Stoffe und/oder Zubereitungen) existieren auch in anderen Ländern, wo die Produkte vor dem Inverkehrbringen registriert werden müssen. Dazu gehören:

- USA: Toxic Substances Control Act Chemical Substance Inventory (TSCA Chemical Substance Inventory)
- Canada: Domestic Substances List (DSL) und Non-Domestic Substances List (NDSL) (DSL/NDSL)
- Japan: Existing and New Chemical List (ENCS)
- Australien: Australian Inventory of Chemical Substances (AICS)
- Korea: Korean Existing Chemicals List (KECL)
- Philippinen: Philippine Inventory of Chemicals and Chemical Substances (PICCS)
- China: Inventory of Existing Chemical Substances in China (IECSC)
- Neuseeland: Die Datenbank “Notified Toxic Substances (NOTS)” wurde in die Datenbank “Hazardous Substances and New Organisms (HSNO)” transferiert (HSNO).
- Skandinavien: Produktregister in Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden