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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Stahl- und Aluminiumkorrosion

Definition:
Korrosion bezeichnet gemäß der DIN 50900-2 („Korrosion der Metalle“) die Reaktion eines metallischen Werkstoffs mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines metallischen Bauteils oder eines ganzen Systems führen kann.

Im Gefahrguttransportrecht spielt die Stahl- und Aluminiumkorrosion eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Verpackungsgruppe.

Messverfahren:
Zur Bestimmung der Korrosionseigenschaften von Flüssigkeiten und Feststoffen, die während des Transportes in flüssiger Form z.B. durch Lösen vorliegen können, werden 2mm dicke Platten aus Aluminium oder Stahl verwendet. Pro Versuch werden 3 Platten verwendet, von denen eine von der Flüssigkeit ganz bedeckt ist, eine nur halb eintaucht und eine über der Flüssigkeit in der Gasphase hängt. Die Temperatur der Flüssigkeit beträgt 55°C und die Messdauer 7 Tage. Anschließend wird der Massenverlust der drei Metallplatten durch Auswiegen bestimmt.

Geeignete Prüfmethoden:
Ein Messverfahren zur Bestimmung der Stahl- und Aluminiumkorrosion ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 Kapitel 4 (Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Die Stahl- und Aluminiumkorrosion wird als Korrosionsrate in mm/Jahr unter Angabe der Messdauer und des verwendeten Metalls oder bei lokalen Korrosionsprozessen als die tiefste Korrosionstiefe im Metall unter Angabe der Messdauer und des verwendeten Metalls anzugeben.

Aussage:
Die Stahl- und Aluminiumkorrosion ist ein Parameter aus dem Gefahrgutrecht. Sie muss für nicht ätzende Stoffe der Klasse 8 für die Zuordnung in die Verpackungsgruppe III bestimmt werden [ADR, Anlage A, Teil 2, Kapitel 2.2.8.3 c)].
Der Test auf Metallkorrosivität kann nur entfallen, wenn ein Stoff bereits aufgrund seiner Ätzwirkung auf die Haut als ätzend im Sinne der Klasse 8 einzustufen ist.

Einstufung und Kennzeichnung:
In der Stoff- und der Zubereitungs-Richtlinie sind keine Einstufungskriterien für die Metallkorrosionseigenschaften definiert.

Gemäß CLP-Verordnung werden Stoff und Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören, in die Gefahrenklasse „Korrosiv gegenüber Metallen“ der Kategorie 1 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Ätzwirkung“ (GHS05), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 290 gekennzeichnet. 

Tipps:
Der vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstellte Leitfaden zur Klassifizierung von Gefahrgut unter dem Aspekt der „ätzenden Wirkung auf lebendes Gewebe“ versucht, eine Korrelation zwischen der Ätzwirkung auf die Haut und der Gefahrgutklasse 8 zu treffen.
Wird nach diesem Leitfaden festgestellt, dass ein Stoff ätzend auf die Haut reagiert, kann eine Prüfung auf Metallkorrosion entfallen, weil die Ätzwirkung auf die Haut als gefährlicher angesehen wird als die Metallkorrosivität. Dies wird auch dadurch deutlich, dass aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut eine Zuordnung zu den Verpackungsgruppen I, II und III möglich ist, während aufgrund der Metallkorrosivität nur eine Zuordnung zur Verpackungsgruppe III erfolgen kann.

Auch der Abschnitt 2.2.8.1.9 des RID/ADR macht dazu eine klare Aussage. Demnach können Stoffe, Lösungen und Gemische, die nicht den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG oder 88/379/EWG (aufgehobene alte Zubereitungsrichtlinie, neugefasst: 1999/45/EG) in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als ätzend eingestuft sind und
• nicht ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken, als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.
• ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken, Stoffe der Klasse 8 bleiben.
Dies muss ggf. separat geprüft werden.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:

• Die CLP-Verordnung hat die korrosiven Eigenschaften auf Metalle in die physikalischen Gefahren aufgenommen.