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Stahl-
und Aluminiumkorrosion
Definition:
Korrosion bezeichnet
gemäß der DIN 50900-2 („Korrosion
der Metalle“) die Reaktion eines metallischen Werkstoffs mit
seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs
bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines
metallischen Bauteils oder eines ganzen Systems führen kann.
Im Gefahrguttransportrecht spielt die Stahl- und
Aluminiumkorrosion eine wichtige Rolle bei der Auswahl der
Verpackungsgruppe.
Messverfahren:
Zur Bestimmung der Korrosionseigenschaften von Flüssigkeiten
und Feststoffen, die während des Transportes in
flüssiger Form z.B. durch Lösen vorliegen
können, werden 2mm dicke Platten aus Aluminium oder Stahl
verwendet. Pro Versuch werden 3 Platten verwendet, von denen eine von
der Flüssigkeit ganz bedeckt ist, eine nur halb eintaucht und
eine über der Flüssigkeit in der Gasphase
hängt. Die Temperatur der Flüssigkeit
beträgt 55°C und die Messdauer 7 Tage.
Anschließend wird der Massenverlust der drei Metallplatten
durch Auswiegen bestimmt.
Geeignete
Prüfmethoden:
Ein Messverfahren zur Bestimmung der Stahl- und Aluminiumkorrosion ist
im Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil III Abschnitt 37 Kapitel 4 (Beförderung
gefährlicher Güter) beschrieben.
Angabe im
Sicherheitsdatenblatt:
Die Stahl- und Aluminiumkorrosion wird als Korrosionsrate in mm/Jahr
unter Angabe der Messdauer und des verwendeten Metalls oder bei lokalen
Korrosionsprozessen als die tiefste Korrosionstiefe im Metall unter
Angabe der Messdauer und des verwendeten Metalls anzugeben.
Aussage:
Die Stahl- und Aluminiumkorrosion ist ein Parameter aus dem
Gefahrgutrecht. Sie muss für nicht ätzende Stoffe der
Klasse 8 für die Zuordnung in die Verpackungsgruppe III
bestimmt werden [ADR, Anlage A, Teil 2, Kapitel
2.2.8.3 c)].
Der Test auf Metallkorrosivität kann nur entfallen, wenn ein
Stoff bereits aufgrund seiner Ätzwirkung auf die Haut als
ätzend im Sinne der Klasse 8 einzustufen ist.
Einstufung
und Kennzeichnung:
In der Stoff-
und der Zubereitungs-Richtlinie sind keine
Einstufungskriterien für die Metallkorrosionseigenschaften
definiert.
Gemäß
CLP-Verordnung werden Stoff
und Gemische, die auf
Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar
zerstören, in die
Gefahrenklasse „Korrosiv gegenüber
Metallen“ der Kategorie 1 eingestuft und mit
dem Gefahrenpiktogramm „Ätzwirkung“
(GHS05), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz
290
gekennzeichnet.
Tipps:
Der vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstellte Leitfaden zur Klassifizierung von
Gefahrgut unter dem Aspekt der „ätzenden Wirkung auf
lebendes Gewebe“ versucht, eine Korrelation zwischen der
Ätzwirkung auf die Haut und der Gefahrgutklasse 8 zu treffen.
Wird nach diesem Leitfaden festgestellt, dass ein Stoff ätzend
auf die Haut reagiert, kann eine Prüfung auf Metallkorrosion
entfallen, weil die Ätzwirkung auf die Haut als
gefährlicher angesehen wird als die
Metallkorrosivität. Dies wird auch dadurch deutlich, dass
aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut eine Zuordnung zu den
Verpackungsgruppen I, II und III möglich ist, während
aufgrund der Metallkorrosivität nur eine Zuordnung zur
Verpackungsgruppe III erfolgen kann.
Auch der Abschnitt 2.2.8.1.9 des RID/ADR macht
dazu eine klare Aussage. Demnach können Stoffe,
Lösungen und Gemische, die nicht den Kriterien der Richtlinie
67/548/EWG oder 88/379/EWG (aufgehobene alte Zubereitungsrichtlinie,
neugefasst: 1999/45/EG) in ihrer geltenden Fassung entsprechen und
daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als
ätzend eingestuft sind und
• nicht ätzend auf
Stahl oder Aluminium wirken,
als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.
• ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken, Stoffe
der Klasse 8 bleiben.
Dies muss ggf. separat geprüft werden.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die
CLP-Verordnung hat die korrosiven Eigenschaften auf Metalle in die
physikalischen
Gefahren aufgenommen.
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