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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Reproduktionstoxizität

Definition:
Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfunktionen bzw. -fähigkeit (Fertilität) und der Entwicklungsschäden (vorgeburtliche nicht vererbbare gesundheitliche Schäden und Fruchtschäden).
Das sind Schädigungen aller Abschnitte der Fortpflanzung: von der Beeinträchtigung der weiblichen und männlichen Fruchtbarkeit über Schädigungen während der Schwangerschaft und Stillzeit bis hin zu Effekten, die pränatal ausgelöst werden und sich erst in der nachfolgenden Generation manifestieren.

Definition des Gefährlichkeitsmerkmal „fortpflanzungsgefährdend“ (reproduktionstoxisch) nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder
b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend),

Fruchtbarkeitsgefährdend“ ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als fruchtbarkeitsgefährdender Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung als fruchtbarkeitsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind festgelegt:
a) in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG oder
b) in Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Abs. 4 GefStoffV 2010 als fruchtbarkeitsfährdend bezeichnet werden.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Bestimmung der Reproduktionstoxizität kann nach den in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B beschriebenen Prüfmethoden erfolgen.

Die Reproduktionstoxizität lässt sich auf verschiedene Weise ermitteln, wie z. B. aufgrund einer Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfunktionen bzw. -fähigkeit, d. h. also anhand der 'Wirkungen auf die Fertilität', oder aufgrund der Induktion nicht vererbbarer schädigender Wirkungen auf die Nachkommen, d. h. also anhand der 'Entwicklungstoxizität', wobei teratogene Wirkungen sowie Wirkungen während der Stillzeit ebenfalls einbezogen sind.

Bei Teratogenitätsuntersuchungen im Rahmen der Prüfung auf Entwicklungstoxizität ist die Prüfmethode (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B, Methode B.31) in erster Linie auf die orale Verabreichung ausgelegt. Alternativ dazu können, je nach den physikalischen Eigenschaften der Prüfsubstanz oder dem wahrscheinlichen Expositionsweg beim Menschen, auch andere Verabreichungswege untersucht werden. In diesen Fällen sollte die Prüfmethode unter Berücksichtigung der jeweiligen Kriterien des 28-Tage-Tests entsprechend angepasst werden.

Die Prüfung auf Reproduktionstoxizität während einer Generation erfolgt mit der Prüfmethode B.34 der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B.

Mit der Prüfmethode B.35 der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B wird die Reproduktion über zwei Generationen bestimmt. Sie ist darauf ausgerichtet, allgemeine Informationen über die Auswirkungen einer Prüfsubstanz auf die Integrität und die Leistung des männlichen und weiblichen Fortpflanzungssystems zu liefern.
Ist ein Drei-Generationen-Reproduktionstest (Fertilität) erforderlich, kann das für den Zwei-Generationen-Reproduktionstest beschriebene Verfahren (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B, Methode B.35) auf eine dritte Generation ausgeweitet werden.

Einstufung und Kennzeichnung gemäß Stoff-Richtlinie:
Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie 1 (=RE1, RF1)
Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden.

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Kategorie 2 (=RE2, RF2)
Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- eindeutige tierexperimentelle Nachweise einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen, oder Nachweis einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit bei etwa denselben Dosierungen, bei denen andere toxische Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtete fruchtbarkeitsbeeinträchtigende Wirkung nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Effekte ist;
- sonstige relevante Informationen.

Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- eindeutige Nachweise aus Tierversuchen, in denen eine fruchtschädigende Wirkung ohne Anzeichen ausgeprägter maternaler Toxizität beobachtet wurde, oder fruchtschädigende Wirkungen in einem Dosisbereich mit maternal toxischen Effekten, wobei jedoch die fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist;
- sonstige relevante Informationen.

Kategorie 3 (=RE3, RF3)
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben.
Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für den starken Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen liefern, oder entsprechende Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich, in dem andere toxische Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtete Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Wirkungen ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht;
- sonstige relevante Informationen.

Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben.
Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für einen starken Verdacht auf eine fruchtschädigende Wirkung ohne ausgeprägte maternale Toxizität liefern, bzw. die solche Anhaltspunkte in maternal toxischen Dosisbereichen liefern, wobei jedoch die beobachtete fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist; und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht;
- sonstige relevante Informationen.

Als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen wird das Symbol „T“ zugeordnet. Stoffen, die als reproduktionstoxisch der Kategorie 3 eingestuft sind, wird das Symbol „Xn“ zugeordnet.

Zubereitungen mit fortpflanzungsgefährdender Wirkung werden gemäß der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG, Anhang II, Teil B nach der konventionellen Methode eingestuft und gekennzeichnet.

Änderungen durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit dem 20.1.2009):
Durch die CLP-Verordnung ändern sich die Bezeichnungen der Kategorien.
Kategorie 1 entspricht der Kategorie 1A CLP-Verordnung,
Kategorie 2 entspricht der Kategorie 1B CLP-Verordnung,
Kategorie 3 entspricht der Kategorie 2 CLP-Verordnung.
Unter Kategorie 1, d.h. 1A und 1B, der CLP-Verordnung fallen die bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxischen Stoffe, unter Kategorie 2 der CLP-Verordnung die vermutlich reproduktionstoxischen Stoffe.
Desweiteren gibt es eine Gefahrenkategorie für Wirkungen von Stoffen auf die Laktation. Darunter fallen Stoffe, die über die Muttermilch vom gestillten Säugling aufgenommen werden und diesen schädigen.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Reproduktionstoxizität in die Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität“ mit den Kategorien 1A, 1B und 2 sowie der Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische der Kategorie 1 und 2 mit den Gefahrenpiktogrammen „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Achtung“ und den entsprechenden H- und P-Sätzen. Für die Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation gibt es kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort, nur einen H-Satz.

Tipps:
In der Gefahrstoffverordnung (§10 GefStoffV 2010) sind die besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen beschrieben.