Lehrgang
- [e-learning]
Reproduktionstoxizität
Definition:
Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
bzw. -fähigkeit (Fertilität) und der Entwicklungsschäden
(vorgeburtliche nicht vererbbare gesundheitliche Schäden und Fruchtschäden).
Das sind Schädigungen aller Abschnitte der Fortpflanzung: von der
Beeinträchtigung der weiblichen und männlichen Fruchtbarkeit
über Schädigungen während der Schwangerschaft und Stillzeit
bis hin zu Effekten, die pränatal ausgelöst werden und sich
erst in der nachfolgenden Generation manifestieren.
Definition
des Gefährlichkeitsmerkmal „fortpflanzungsgefährdend“
(reproduktionstoxisch) nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),
wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder
deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder
b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
oder -fähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend),
„Fortpflanzungsgefährdend“
ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Stoff-Richtlinie
67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als fortpflanzungsgefährdender
Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten
Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der
einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung
als fortpflanzungsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen
sind festgelegt:
a) in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG oder
b) in Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG,
sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG
nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach GefStoffV §
21 Abs. 4 als fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.
Geeignete
Prüfmethoden:
Die Bestimmung der Reproduktionstoxizität kann nach den in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008 Teil B beschriebenen Prüfmethoden erfolgen.
Die Reproduktionstoxizität
lässt sich auf verschiedene Weise ermitteln, wie z. B. aufgrund einer
Beeinträchtigung der männlichen und weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
bzw. -fähigkeit, d. h. also anhand der 'Wirkungen auf die Fertilität',
oder aufgrund der Induktion nicht vererbbarer schädigender Wirkungen
auf die Nachkommen, d. h. also anhand der 'Entwicklungstoxizität',
wobei teratogene Wirkungen sowie Wirkungen während der Stillzeit
ebenfalls einbezogen sind.
Bei Teratogenitätsuntersuchungen
im Rahmen der Prüfung auf Entwicklungstoxizität ist die Prüfmethode
(Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B, Methode B.31) in
erster Linie auf die orale Verabreichung ausgelegt. Alternativ dazu können,
je nach den physikalischen Eigenschaften der Prüfsubstanz oder dem
wahrscheinlichen Expositionsweg beim Menschen, auch andere Verabreichungswege
untersucht werden. In diesen Fällen sollte die Prüfmethode unter
Berücksichtigung der jeweiligen Kriterien des 28-Tage-Tests entsprechend
angepasst werden.
Die Prüfung
auf Reproduktionstoxizität während einer Generation erfolgt
mit der Prüfmethode B.34 der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008
Teil B.
Mit der Prüfmethode
B.35 der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B wird die
Reproduktion über zwei Generationen bestimmt. Sie ist darauf ausgerichtet,
allgemeine Informationen über die Auswirkungen einer Prüfsubstanz
auf die Integrität und die Leistung des männlichen und weiblichen
Fortpflanzungssystems zu liefern.
Ist ein Drei-Generationen-Reproduktionstest (Fertilität) erforderlich,
kann das für den Zwei-Generationen-Reproduktionstest beschriebene
Verfahren (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B, Methode
B.35) auf eine dritte Generation ausgeweitet werden.
Einstufung
nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen
Stand der Kenntnisse in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie
1 (=RE1, RF1)
Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)
bekanntermaßen beeinträchtigen.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen
der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung
der Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden.
Stoffe, die beim
Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend)
wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen
der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen
Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.
Kategorie
2 (=RE2, RF2)
Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit
(Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme,
dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung
der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann. Diese Annahme beruht
im Allgemeinen auf Folgendem:
- eindeutige tierexperimentelle Nachweise einer Beeinträchtigung
der Fortpflanzungsfähigkeit ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen,
oder Nachweis einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
bei etwa denselben Dosierungen, bei denen andere toxische Effekte auftreten,
wobei jedoch die beobachtete fruchtbarkeitsbeeinträchtigende Wirkung
nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Effekte
ist;
- sonstige relevante Informationen.
Stoffe, die als fruchtschädigend
(entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme,
dass die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu
schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft
führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- eindeutige Nachweise aus Tierversuchen, in denen eine fruchtschädigende
Wirkung ohne Anzeichen ausgeprägter maternaler Toxizität beobachtet
wurde, oder fruchtschädigende Wirkungen in einem Dosisbereich mit
maternal toxischen Effekten, wobei jedoch die fruchtschädigende Wirkung
nicht sekundäre Folge der maternalen Toxizität ist;
- sonstige relevante Informationen.
Kategorie
3 (=RE3, RF3)
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
(Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben.
Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte
für den starken Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
in einem Dosisbereich ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen liefern,
oder entsprechende Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
in einem Dosisbereich, in dem andere toxische Effekte auftreten, wobei
jedoch die beobachtete Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Wirkungen
ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes
in Kategorie 2 nicht ausreicht;
- sonstige relevante Informationen.
Stoffe, die wegen
möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender)
Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben.
Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:
- Ergebnisse aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte
für einen starken Verdacht auf eine fruchtschädigende Wirkung
ohne ausgeprägte maternale Toxizität liefern, bzw. die solche
Anhaltspunkte in maternal toxischen Dosisbereichen liefern, wobei jedoch
die beobachtete fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge
der maternalen Toxizität ist; und der Nachweis der Befunde für
eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht;
- sonstige relevante Informationen.
Als reproduktionstoxisch
der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen wird das Symbol „T“
zugeordnet.
Stoffen, die als reproduktionstoxisch der Kategorie 3 eingestuft sind,
wird das Symbol „Xn“ zugeordnet.
Die Einstufung als
„fortpflanzungsgefährdend“ hat nach Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) kein eigenes Gefahrensymbol.
Tätigkeiten
mit fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV):
Nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, §10 + §11) fallen die
Tätigkeiten mit fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen entweder
in Schutzstufe 3 oder 4.
Schutzstufe 4 (GefStoffV § 11) gilt nur für Tätigkeiten
mit fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder
2,
- wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt
und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben
wurde und dieser nicht eingehalten wird oder
- wenn es keine Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für
Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
sind.
Sonst fallen die Tätigkeiten mit fruchtbarkeitsgefährdenden
Tätigkeiten unter die Schutzstufe 3 (GefStoffV § 10).
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