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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Auswirkungen auf die Ozonschicht:

Definition der die Ozonschicht schädigenden Stoffe:
Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres erwarteten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können, sind gefährlich für die Umwelt.
Das sind die in Anhang I der Verordnung VO Nr. 2037/2000/EG „Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen“ und ihren späteren Änderungen genannten Stoffe. Die in Anhang I aufgeführten geregelten Stoffe sind halogenierte Kohlenwasserstoffe, die Fluor, Chlor und/oder Brom enthalten. Dazu gehören u.a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone.

In Deutschland sind die nationalen Vorschriften in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) zum Schutz der Erdatmosphäre vor ozonschichtabbauenden Stoffen aufgenommen worden, die die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ablöst. In der Verordnung sind nur noch die Vorschriften, die nicht bereits in der EU-Vorordnung 2037/2000/EG enthalten sind oder in Deutschland anders geregelt sind, aufgenommen. Es gibt daher nur einen gleitenden Verweis zum Stoffkatalog der ozonschichtschädigenden Stoffe der EG-Verordnung Nr. 2037/2000/EG.

Ozonabbaupotenzial (ODP)
Die ozonschichtschädigenden Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotenzial (ODP, Ozon Depletion Potential), das die potenzielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Der ODP-Wert wird berechnet als die Veränderung, die durch die Emission von 1kg eines Stoffes im Verhältnis zur Emission von 1 kg FCKW R11 entstehen würde. Das Ozonabbaupotenzial von Stoffen wird bezüglich des Ozonabbaupotenzials des Stoffes R 11 (Trichlorfluormethan) angegeben, dessen ODP-Wert =1 gesetzt wird.

ODP(Stoff) = Ozonabbau(Stoff) / Ozonabbau(R11)

Die ODP-Werte sind Ausdruck des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über den Beitrag der einzelnen Stoffe zum stratosphärischen Ozonabbau. Es ist kein feststehender Wert und kann durch neuere Forschungsergebnisse geändert werden.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe, die eine schädigende Wirkung auf die stratosphärische Ozonschicht haben, werden mit dem Gefahrensymbol »N«, der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und mit dem R59 „Gefährlich für die Ozonschicht“ versehen.
Dazu gehören die in Anhang I der Verordnung VO Nr. 2037/2000/EG geregelten Stoffe und die in späteren Änderungen genannten Stoffe.

Zubereitungen werden aufgrund einer konventionellen Methode der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG Anhang III Kapitel B.II eingestuft.

Gemäß CLP-Verordnung werden Stoffe und Gemische aufgrund der Schädigung der Ozonschicht in die Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“ eingestuft. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz EUH059 sowie den entsprechenden P-Sätzen.
Mit der 2.ATP der CLP-Verordnung VO (EU) Nr. 286/2011 erfolgte eine Änderung. Ozonschicht schädigende Stoffe müssen ab dem 1.12.2012 und Gemische ab dem 1.6.2015 mit dem Gefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ (GHS07), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz H420 sowie den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet werden. Diese Regelung kann auch schon vor den genannten Terminen umgesetzt werden.