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Auswirkungen auf
die Ozonschicht:
Definition
der die Ozonschicht schädigenden Stoffe:
Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften
und ihres erwarteten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der
Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der
stratosphärischen Ozonschicht darstellen können, sind gefährlich
für die Umwelt.
Das sind die in Anhang I der Verordnung VO Nr.
2037/2000/EG
„Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen“ und
ihren späteren Änderungen genannten Stoffe. Die in Anhang I
aufgeführten geregelten Stoffe sind halogenierte Kohlenwasserstoffe,
die Fluor, Chlor und/oder Brom enthalten. Dazu gehören u.a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe
(FCKW) und Halone.
In Deutschland sind die nationalen Vorschriften in der
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
zum Schutz der Erdatmosphäre vor ozonschichtabbauenden Stoffen aufgenommen
worden, die die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ablöst. In der Verordnung
sind nur noch die Vorschriften, die nicht bereits in der EU-Vorordnung
2037/2000/EG enthalten sind oder in Deutschland anders geregelt sind,
aufgenommen. Es gibt daher nur einen gleitenden Verweis zum Stoffkatalog
der ozonschichtschädigenden Stoffe der EG-Verordnung Nr. 2037/2000/EG.
Ozonabbaupotenzial (ODP)
Die ozonschichtschädigenden Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes
Ozonabbaupotenzial (ODP, Ozon Depletion Potential), das die potenzielle
Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt.
Der ODP-Wert wird berechnet als die Veränderung, die durch die Emission
von 1kg eines Stoffes im Verhältnis zur Emission von 1 kg FCKW R11
entstehen würde. Das Ozonabbaupotenzial von Stoffen wird bezüglich
des Ozonabbaupotenzials des Stoffes R 11 (Trichlorfluormethan) angegeben,
dessen ODP-Wert =1 gesetzt wird.
ODP(Stoff) = Ozonabbau(Stoff)
/ Ozonabbau(R11)
Die ODP-Werte sind Ausdruck des
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über den Beitrag der
einzelnen Stoffe zum stratosphärischen Ozonabbau. Es ist kein feststehender
Wert und kann durch neuere Forschungsergebnisse geändert werden.
Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe, die eine schädigende Wirkung auf die stratosphärische
Ozonschicht haben, werden mit dem Gefahrensymbol »N«, der
entsprechenden Gefahrenbezeichnung und mit dem R59 „Gefährlich
für die Ozonschicht“ versehen.
Dazu gehören die in Anhang I der Verordnung VO Nr. 2037/2000/EG geregelten
Stoffe und die in späteren Änderungen genannten Stoffe.
Zubereitungen werden aufgrund einer konventionellen Methode
der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG
Anhang III Kapitel B.II eingestuft.
Gemäß CLP-Verordnung werden
Stoffe und Gemische aufgrund der Schädigung der Ozonschicht in die
Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“ eingestuft. Gekennzeichnet werden
Stoffe und Gemische mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz EUH059 sowie den
entsprechenden P-Sätzen.
Mit der 2.ATP der CLP-Verordnung VO (EU) Nr. 286/2011 erfolgte eine Änderung.
Ozonschicht schädigende Stoffe müssen ab dem 1.12.2012 und Gemische ab dem
1.6.2015 mit dem Gefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ (GHS07), dem Signalwort
„Achtung“ und dem H-Satz H420 sowie den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet
werden. Diese Regelung kann auch schon vor den genannten Terminen umgesetzt
werden.
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