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Mutagenitätsstudien
Definition:
In Mutagenitätsstudien wird das mutagen Potenzial einer Substanz
bestimmt.
Geeignete Prüfverfahren
Die Bestimmung der Mutagenität kann nach den in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008 im Teil B beschriebenen Prüfmethoden erfolgen.
In-vitro-Tests:
Die mutagene Wirkung einer Substanz wird durch In-vitro-Tests auf Gen-(Punkt-)Mutationen
in Bakterien (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode
B.13/14) und/oder auf strukturelle Chromosomenaberrationen
in Säugetierzellen (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008,
Teil B, Methode B.10) bewertet.
In-vivo-Tests:
Akzeptabel sind auch In-vivo-Verfahren, z. B. der Mikronukleus-Test (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.12) oder die Metaphasenanalyse von
Knochenmarkzellen (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil
B, Methode B.11). Allerdings sind, sofern keine besonderen Gründe
dagegen sprechen, die In-vitro-Methoden unbedingt vorzuziehen.
Zusätzliche Prüfverfahren:
Zusätzliche Prüfverfahren zur weiteren Untersuchung der Mutagenität
oder als Vorab-Screening auf Karzinogenität können für
höhere Produktionsvolumina und/oder zur Durchführung oder Nachbeobachtung
einer Risikobewertung erforderlich sein. Diese können folgenden Zwecken
dienen: Bestätigung von Ergebnissen aus Untersuchungen der Grundstufe,
Untersuchung von Endpunkten, die in der Grundstufe nicht erfasst wurden,
und Durchführung erster oder vertiefender In-vivo-Untersuchungen.
Für diese Zwecke umfassen die Methoden B.15 bis B.25 aus der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B eukaryote In-vivo- und In-vitro-Systeme sowie
eine größere Zahl biologischer Endpunkte. Diese Prüfungen
geben Aufschluss über Punktmutationen und weitere Endpunkte in Organismen,
die komplexer sind als die in den Untersuchungen der Grundstufe verwendeten
Bakterien.
Als allgemeines Prinzip gilt: Ein Programm zur weiteren
Untersuchung der Mutagenität ist so aufzubauen, dass die Prüfungen
zusätzliche relevante Informationen über das mutagene und/oder
karzinogene Potential des jeweiligen Stoffes liefern.
Welche Untersuchungen jeweils in einem spezifischen Fall geeignet sind,
hängt von zahlreichen Faktoren ab, z. B. den chemischen und physikalischen
Eigenschaften des Stoffes, den Ergebnissen der ersten bakteriellen und
zytogenetischen Untersuchungen, dem Stoffwechselprofil der Substanz, den
Ergebnissen anderer Toxizitätsprüfungen und den bekannten Verwendungszwecken
des Stoffes. Ein starres Schema für die Auswahl der Prüfungen
ist daher angesichts der Vielzahl der unter Umständen zu berücksichtigenden
Faktoren nicht zweckmäßig.
Die Methoden für weiterführende Untersuchungen
sind im Folgenden nach ihrem wichtigsten genetischen Endpunkt gruppiert:
Prüfungen zur Untersuchung von Gen-(Punkt-)Mutationen:
a) Vorwärts- oder Rückmutationstests unter Verwendung eukaryoter
Mikroorganismen (Saccharomyces cerevisiae) (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.15)
b) In-vitro-Tests zur Untersuchung von Vorwärtsmutationen in Säugetierzellen
(Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.17)
c) Tests auf geschlechtsgebundene rezessive Letalmutationen in Drosophila
melanogaster (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode
B.20)
d) In-vivo-Tests auf somatische Mutationen: Maus-Fellfleckentest (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.24)
Prüfungen zur Untersuchung von Chromosomenaberrationen:
a) Zytogenetische In-vivo-Tests an Säugetieren; die In-vivo-Metaphasenanalyse
von Knochenmarkzellen sollte in Betracht gezogen werden, wenn sie nicht
bereits im Rahmen der ersten Prüfungen durchgeführt wurde (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.11). Außerdem können Keimzellen
in vivo zytogenetisch untersucht werden (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.23).
b) Zytogenetische In-vitro-Tests an Säugetierzellen, soweit sie nicht
bereits im Rahmen der ersten Prüfungen durchgeführt wurden (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.10).
c) Dominant-Letal-Test bei Nagern (Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008,
Teil B, Methode B.22).
d) Tests auf vererbbare Translokationen bei der Maus (Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.25)
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Die Ergebnisse aus den Mutagenitätsstudien werden unter Angabe der
Prüfmethode, der Untersuchungsspezies und gegebenenfalls des Expositionsweges
und des Expositionszeitraums angegeben.
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