Home | Suchen | Kontakt | Impressum | BG BAU

 
Aktuelles | GISBAU | WINGIS | Produktgruppen | Service | Sicherheitsdatenblatt - online
_______________      

Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Mutagenität

Definition:
Mutagenität bezeichnet die Induktion permanenter vererbbarer Veränderungen in Menge oder Struktur des genetischen Materials von Zellen oder Organismen. Diese Veränderungen, sogenannte 'Mutationen', können ein einzelnes Gen oder Gensegmente, einen Genblock oder ganze Chromosomen betreffen. Die Wirkungen auf ganze Chromosomen können struktureller und/oder numerischer Art sein.
Eine Mutation in den Keimzellen der Fortpflanzungsorgane kann auf die Nachkommen übergehen.
Genmutationen sind Abweichungen von der normalen Chromosomenanzahl.

Definition des Gefährlichkeitsmerkmal „erbgutverändernd“ (mutagen) nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können.

Erbgutverändernd“ ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung als erbgutverändernd erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind festgelegt:
a) in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG oder
b) in Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Abs. 4 GefStoffV 2010 als erbgutverändernd bezeichnet werden.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Prüfmethoden zur Bestimmung der Mutagenität sind im Kapitel Mutagenitätsstudien beschrieben.

Einstufung und Kennzeichnung gemäß Stoff-Richtlinie:
Einstufung und Kennzeichnung gemäß Stoff-Richtlinie:
Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie 1 (=M1)
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Kategorie 2 (=M2)
Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: geeignete Langzeit-Tierversuche, sonstige relevante Informationen.

Kategorie 3 (=M3)
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Als erbgutverändernd der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen wird das Symbol „T“ zugeordnet.
Stoffen, die als erbgutverändernd der Kategorie 3 eingestuft sind, wird das Symbol „Xn“ zugeordnet.

Stoffe, die nur bei einem oder mehreren In-vitro-Mutagenitätsversuchen positive Ergebnisse liefern, sollten in der Regel nicht eingestuft werden. Allerdings sind weitere Untersuchungen durch In-vivo-Untersuchungen unbedingt geboten. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer Verbindung, die in mehreren In-vitro-Untersuchungen deutliche Effekte liefert, für die keine relevanten In-vivo-Daten zur Verfügung stehen, und die Ähnlichkeiten mit bekannten mutagenen bzw. karzinogenen Stoffen aufweist, kann eine Einstufung in Kategorie 3 in Erwägung gezogen werden.

Zubereitungen mit krebserzeugender Wirkung werden gemäß der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG, Anhang II, Teil B nach der konventionellen Methode eingestuft und gekennzeichnet.

Änderungen durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit dem 20.1.2009):
Durch die CLP-Verordnung ändern sich die Bezeichnungen der Kategorien.
Die bisherige Kategorie 1 entspricht der Kategorie 1A CLP-Verordnung,
die bisherige Kategorie 2 entspricht der Kategorie 1B CLP-Verordnung,
die bisherige Kategorie 3 entspricht der Kategorie 2 CLP-Verordnung.
Unter Kategorie 1, d.h. 1A und 1B, der CLP-Verordnung fallen die Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen oder die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen.
Zur Kategorie 2 der CLP-Verordnung gehören die Stoffe, die für den Menschen bedenklich sind, weil sie möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Keimzellmutagenität in die Gefahrenklasse „Keimzellmutagenität“ mit den Kategorien 1A, 1B und 2 eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Achtung“ und den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Tipps:
In der Gefahrstoffverordnung (§10 GefStoffV 2010) sind die besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erbgutverändernden Gefahrstoffen beschrieben.