Wachstumsinhibitionstest
- Lemna
Erläuterung:
Lemna gehören zu den Wasserlinsengewächsen. Zur Ermittlung der
akuten aquatischen Toxizität von Substanzen ist der Lemna-Test bei
stark kolorierten Substanzen eine geeignete Alternative zur Prüfung
an einer Alge.
Messverfahren:
Die akute Toxizität für Lemna wird experimentell bestimmt.
Die Lemna werden verschiedenen Konzentrationen der dem Süßwasser
zugesetzten Prüfsubstanz für einen Zeitraum von 7 Tagen ausgesetzt.
Parallel dazu werden Lemna-Kontrollgruppen unter denselben Bedingungen,
aber ohne Prüfsubstanz angesetzt.
Es wird mittlere
Hemmkonzentration der Wachstumsrate ErC50 in [mg/l] bestimmt. Das ist
die Konzentration des Stoffes, die bei 50% der Lemna die Wachstumsrate
hemmt.
Geeignete
Prüfmethoden:
Die Bestimmung der akuten Toxizität für Lemna wird mit dem Wachstumsinhibitionstest
durchgeführt, der in der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 (1. Änderungsverordnung
der Prüfmethoden-Verordnung), Methode C.26 beschrieben ist.
Es ist vorteilhaft,
vorläufige Angaben zur Wasserlöslichkeit,
Lichtbeständigkeit, Dampfdruck, Dissoziationskonstante,
Verteilungskoeffizient, chemische Stabilität,
biologische Abbaubarkeit der Substanz zu haben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der akuten Toxizität für Lemna wird die ermittelte mittlere
Hemmkonzentration ErC50 in [mg/l] unter Angabe der Lemnaspezies, des Expositionszeitraumes
und der Prüfmethode angegeben.
Einstufung und Kennzeichnung:
Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund
der akuten aquatischen Toxizität bei Lemna in die Gefahrenklasse
„Gewässergefährdung“, Kategorie „Akut gewässergefährdend,
Kategorie 1“ eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und
Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem
Signalwort „Achtung“ mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Die akute aquatische Toxizität bei Lemna kann gemäß CLP-Verordnung
auch eines der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse
„Gewässergefährdung“, Kategorie „Chronisch
gewässergefährdend, Kategorie 1-4“ mit dem Gefahrenpiktogramm
„Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“
bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) ohne Signalwort
bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort mit den entsprechenden
H- und P-Sätzen.
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