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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

Leichtentzündlich

Definition nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind leichtentzündlich, wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.

Geeignete Prüfmethoden:
Um die Entzündlichkeit von Stoffen und Zubereitungen zu bestimmen, gibt es verschiedene Methoden:
Die Entzündlichkeit von festen Stoffen kann mit dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.10 bestimmt werden.
Die Leichtentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem Flammpunkt abgeleitet.
Die Entzündlichkeit bei Berührung mit Wasser kann mit dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.12 bestimmt werden. Es kann sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe angewendet werden.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind als leichtentzündlich einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „F“ und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 21°C und die Flüssigkeit ist nicht hochentzündlich.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.

Für feste Stoffe gilt:
Die Abbrandzeit von pulverförmigen, körnigen oder pastenförmigen Prüfsubstanzen ist bei einem der in der EU-Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG im Anhang V Kapitel A.10 beschriebenen Versuch kürzer ist als 45 Sekunden.
Pulver von Metallen oder Metallegierungen werden als leichtentzündlich beurteilt, wenn sie entzündet werden können und sich die Flamme oder die Reaktionszone innerhalb von 10 Minuten oder darunter über die gesamte Probe ausbreitet.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.

Für die Berührung mit Wasser gilt:
Als leichtentzündlich werden Stoffe eingestuft, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in gefährlichen Mengen (mindestens 1 l/kg/h) entwickeln.
Es wird der R15 „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase“ zugeordnet.

Allgemein gilt:
Stoffe und Zubereitungen können sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden.
Es wird der R17 „Selbstentzündlich an der Luft“ zugeordnet.