Lehrgang -
[e-learning]
Leichtentzündlich
Definition
nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind leichtentzündlich, wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr
erhitzen und schließlich entzünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle
leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher
Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche
Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
Geeignete Prüfmethoden:
Um die Entzündlichkeit von Stoffen und Zubereitungen zu bestimmen,
gibt es verschiedene Methoden:
Die Entzündlichkeit von festen Stoffen kann mit dem Messverfahren
aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG)
Nr.440/2008, Teil A, Methode A.10 bestimmt werden.
Die Leichtentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem
Flammpunkt abgeleitet.
Die Entzündlichkeit bei Berührung mit Wasser kann mit dem Messverfahren
aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode
A.12 bestimmt werden. Es kann sowohl für feste als auch für
flüssige Stoffe angewendet werden.
Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind als leichtentzündlich einzustufen und
mit dem Gefahrensymbol „F“ und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“
zu kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 21°C und die
Flüssigkeit ist nicht hochentzündlich.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.
Für feste Stoffe gilt:
Die Abbrandzeit von pulverförmigen, körnigen oder pastenförmigen
Prüfsubstanzen ist bei einem der in der EU-Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG
im Anhang V Kapitel A.10 beschriebenen Versuch kürzer ist als 45
Sekunden.
Pulver von Metallen oder Metallegierungen werden als leichtentzündlich
beurteilt, wenn sie entzündet werden können und sich die Flamme
oder die Reaktionszone innerhalb von 10 Minuten oder darunter über
die gesamte Probe ausbreitet.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.
Für die Berührung mit Wasser gilt:
Als leichtentzündlich werden Stoffe eingestuft, die bei Berührung
mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in gefährlichen
Mengen (mindestens 1 l/kg/h) entwickeln.
Es wird der R15 „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher
Gase“ zugeordnet.
Allgemein gilt:
Stoffe und Zubereitungen können sich bei gewöhnlicher Temperatur
an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden.
Es wird der R17 „Selbstentzündlich an der Luft“ zugeordnet.
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