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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Leichtentzündlich

Definition nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind leichtentzündlich, wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.

Geeignete Prüfmethoden:
Um die Entzündlichkeit von Stoffen und Zubereitungen zu bestimmen, gibt es verschiedene Methoden:
Die Entzündlichkeit von festen Stoffen kann mit dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.10 bestimmt werden.
Die Leichtentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem Flammpunkt abgeleitet.
Die Entzündlichkeit bei Berührung mit Wasser kann mit dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.12 bestimmt werden. Es kann sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe angewendet werden.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind als leichtentzündlich einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „F“ und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 21°C und die Flüssigkeit ist nicht hochentzündlich.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.

Für feste Stoffe gilt:
Die Abbrandzeit von pulverförmigen, körnigen oder pastenförmigen Prüfsubstanzen ist bei einem der in der EU-Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG im Anhang V Kapitel A.10 beschriebenen Versuch kürzer ist als 45 Sekunden.
Pulver von Metallen oder Metallegierungen werden als leichtentzündlich beurteilt, wenn sie entzündet werden können und sich die Flamme oder die Reaktionszone innerhalb von 10 Minuten oder darunter über die gesamte Probe ausbreitet.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“ zugeordnet.

Für die Berührung mit Wasser gilt:
Als leichtentzündlich werden Stoffe eingestuft, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in gefährlichen Mengen (mindestens 1 l/kg/h) entwickeln.
Es wird der R15 „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase“ zugeordnet.

Allgemein gilt:
Stoffe und Zubereitungen können sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden.
Es wird der R17 „Selbstentzündlich an der Luft“ zugeordnet.

Gemäß CLP-Verordnung ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:
Entzündbare Flüssigkeiten werden aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Leicht entzündbare Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenkategorie 2 der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“. Sie haben einen Flammpunkt unter 23°C und einen Siedepunkt größer als 35°C. Leicht entzündbare Flüssigkeiten werden mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 225 gekennzeichnet.

Leicht brennbare Feststoffe werden in die Gefahrenklasse „Entzündbare Feststoffe“ der Kategorie 1 oder 2 eingestuft. Die Abbrandzeit ist bei beiden Kategorien kleiner als 45 Sekunden bzw. die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s. In Kategorie 1 hält die befeuchtete Zone den Brand nicht auf, in Kategorie wird der Brand für mindestens 4 Minuten aufgehalten. Für Metallpulver gelten andere Kriterien. In Kategorie werden Metallpulver mit einer Abbrandzeit kleiner oder gleich 5 Minuten eingestuft, in Kategorie 2 Metallpulver mit einer Abbrandzeit zwischen 5 Minuten und maximal 10 Minuten. Leicht brennbare Feststoffe werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“ und dem H-Satz 228 gekennzeichnet.

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, werden in die Gefahrenklasse „Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln“ mit den Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft. Sie werden mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“ und dem H-Satz 260 oder 261 gekennzeichnet.

Pyrophore Feststoffe und Flüssigkeiten werden in die Gefahrenklassen „Pyrophore Feststoffe“ bzw. „Pyrophore Flüssigkeiten“ der Kategorie 1 eingestuft, wenn sie sich an der Luft innerhalb von 5 Minuten entzünden. Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 250 gekennzeichnet.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnungen „hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich“ entfallen.
• Die Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten haben sich geändert. Sie entsprechen den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.