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Leichtentzündlich
Definition nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind leichtentzündlich, wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne
Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden
können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer
Zündquelle leicht entzündet werden können
und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen
oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
entwickeln.
Geeignete
Prüfmethoden:
Um die Entzündlichkeit von Stoffen und Zubereitungen zu
bestimmen, gibt es verschiedene Methoden:
Die Entzündlichkeit von festen Stoffen kann mit dem
Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.10 bestimmt werden.
Die Leichtentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird
aus dem Flammpunkt abgeleitet.
Die Entzündlichkeit bei Berührung mit Wasser kann mit
dem Messverfahren aus der Prüfmethoden-Verordnung (EG)
Nr.440/2008, Teil A, Methode A.12 bestimmt werden. Es kann sowohl
für feste als auch für flüssige Stoffe
angewendet werden.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind als leichtentzündlich
einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „F“ und der
Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich“ zu
kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter
21°C und die Flüssigkeit ist nicht
hochentzündlich.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“
zugeordnet.
Für feste Stoffe gilt:
Die Abbrandzeit von pulverförmigen, körnigen oder
pastenförmigen Prüfsubstanzen ist bei einem der in
der EU-Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG im Anhang V Kapitel A.10
beschriebenen Versuch kürzer ist als 45 Sekunden.
Pulver von Metallen oder Metallegierungen werden als
leichtentzündlich beurteilt, wenn sie entzündet
werden können und sich die Flamme oder die Reaktionszone
innerhalb von 10 Minuten oder darunter über die gesamte Probe
ausbreitet.
Es wird der R11 „Leichtentzündlich“
zugeordnet.
Für die Berührung mit Wasser
gilt:
Als leichtentzündlich werden Stoffe eingestuft, die bei
Berührung mit Wasser oder feuchter Luft
leichtentzündliche Gase in gefährlichen Mengen
(mindestens 1 l/kg/h) entwickeln.
Es wird der R15 „Reagiert mit Wasser unter Bildung
hochentzündlicher Gase“ zugeordnet.
Allgemein gilt:
Stoffe und Zubereitungen können sich bei gewöhnlicher
Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und
schließlich entzünden.
Es wird der R17 „Selbstentzündlich an der
Luft“ zugeordnet.
Gemäß CLP-Verordnung ergeben
sich folgende
Einstufungen und Kennzeichnungen:
Entzündbare Flüssigkeiten werden aufgrund der
Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse
„Entzündbare Flüssigkeiten“ der
Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Leicht entzündbare
Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenkategorie 2 der
Gefahrenklasse „Entzündbare
Flüssigkeiten“. Sie haben einen Flammpunkt unter
23°C und einen Siedepunkt größer als
35°C. Leicht entzündbare Flüssigkeiten werden
mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort
„Gefahr“ und dem H-Satz 225 gekennzeichnet.
Leicht brennbare Feststoffe werden in die
Gefahrenklasse
„Entzündbare Feststoffe“ der Kategorie 1
oder 2 eingestuft. Die Abbrandzeit ist bei beiden Kategorien kleiner
als 45 Sekunden bzw. die Abbrandgeschwindigkeit
größer als 2,2 mm/s. In Kategorie 1 hält
die befeuchtete Zone den Brand nicht auf, in Kategorie wird der Brand
für mindestens 4 Minuten aufgehalten. Für
Metallpulver gelten andere Kriterien. In Kategorie werden Metallpulver
mit einer Abbrandzeit kleiner oder gleich 5 Minuten eingestuft, in
Kategorie 2 Metallpulver mit einer Abbrandzeit zwischen 5 Minuten und
maximal 10 Minuten. Leicht brennbare Feststoffe werden mit dem
Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort
„Gefahr“ oder „Achtung“ und dem
H-Satz 228 gekennzeichnet.
Stoffe
und Gemische, die bei Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln, werden in die Gefahrenklasse
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln“ mit den Kategorien 1, 2
oder 3 eingestuft. Sie werden mit dem Piktogramm
„Flamme“ (GHS02), dem Signalwort
„Gefahr“ oder „Achtung“ und dem
H-Satz 260 oder 261 gekennzeichnet.
Pyrophore
Feststoffe und Flüssigkeiten werden in die
Gefahrenklassen „Pyrophore Feststoffe“ bzw.
„Pyrophore Flüssigkeiten“ der Kategorie 1
eingestuft, wenn sie sich an der Luft innerhalb von 5 Minuten
entzünden. Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm
„Flamme“ (GHS02), dem Signalwort
„Gefahr“ und dem H-Satz 250 gekennzeichnet.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw.
Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnungen „hochentzündlich,
leichtentzündlich und entzündlich“
entfallen.
• Die Einstufungskriterien für entzündbare
Flüssigkeiten haben sich geändert. Sie entsprechen
den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.
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