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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Leichte biologische Abbaubarkeit

Definition:
Biologisch leicht abbaubar ist ein willkürlich festgelegter Begriff für eine Kategorie von chemischen Substanzen, die im wässrigen Milieu unter aeroben Bedingungen schnell und vollständig biologisch abgebaut werden.

Messverfahren:
Sie kann in Bioabbaubarkeits-Studien, durch die Bestimmung des Verhältnisses vom biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) zum chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) oder durch Feldversuche bestimmt werden

Aussage:
Die leichte biologische Abbaubarkeit ist einstufungsrelevant.

Einstufung und Kennzeichnung:
Gemäß Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG bzw. Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ist die leichte biologische Abbaubarkeit eines der Kriterien zur Einstufung eines Stoffes bzw. einer Zubereitung als gefährlich für die Umwelt und der Kennzeichnung entweder mit oder ohne Gefahrensymbol „N“ und den entsprechenden R-Sätzen.

Gemäß CLP-Verordnung ist die leichte biologische Abbaubarkeit eines der Kriterien zur Einstufung eines Stoffes/Gemisches in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ sowie in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1-4“.
Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Gemäß Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie wird bei der Einstufung in umweltgefährlich nicht zwischen akuter und chronischer Gefährdung unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt über den entsprechenden R-Satz.
• Gemäß CLP-Verordnung wird bei der Einstufung zwischen akut und chronisch gewässergefährdend unterschieden.

Tipps:
Im Allgemeinen sind biologisch leicht abbaubare Substanzen in einer Kläranlage abbaubar.

Wenn eine Substanz auf leichte biologische Abbaubarkeit getestet wird und biologisch nicht abbaubar scheint, kann auch eine substanzbedingte Hemmung der Mikroorganismen vorliegen. Die Substanz sollte auf Bakterientoxizität untersucht werden.

Liegen stickstoffhaltige Substanzen vor, dann kann der Sauerstoffverbrauch durch Nitrifikation einen leichten biologischen Abbau vortäuschen. Der Anteil der Nitrifikation muss berechnet oder experimentell bestimmt werden.