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Einführung
Nicht jeder Ersteller von Sicherheitsdatenblättern
hat die Möglichkeit, externe Angebote zu Seminaren von Bildungsträgern
wahrzunehmen. Zunehmend werden daher die Möglichkeiten des Internets
genutzt, um Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben. Wer als Lernender
quasi auf eigene Faust versucht, sich im Internet in der komplexen Materie
Sicherheitsdatenblatt „weiterzubilden“, wird in der Regel
zunächst mit Informationen nahezu überflutet.
Es fällt vielen
Nutzern/Lesern schwer, die vermittelten Informationen systematisch zu
sammeln, zu selektieren, zu verstehen und für die praktische Anwendung
aufzubereiten. In dieser Situation können internetgestützte
Weiterbildungsangebote eine Hilfe sein. Diese Methode des elektronischen
Lernens wird auch als e-Learning bezeichnet.
Daher wurde im Rahmen
des SDB online - Portals dieser Lehrgang als Lernwerkzeug rund um das
Thema Sicherheitsdatenblatt integriert. Via Internet wird der Nutzer praxisorientiert
durch die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes geführt. Über
"Suchen"
können gezielt bestimmte Begriffe aufgerufen werden. Als dynamisches
System wird es regelmäßig überarbeitet und an die gesetzlichen
Anforderungen angepasst. Anregungen und Hinweise bitte an die Kontakt-Adresse.
Der Lehrgang ist
wie folgt aufgebaut:
Jeder Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts gemäß Anhang II
REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 wird
ausführlich erläutert. Zu Beginn ist der jeweilige Text der
REACH-Verordnung [Anhang I der Änderungsverordnung Nr.
453/2010, der ab dem 1.12.2010 in Kraft getreten ist.] in einem Kasten
vorangestellt. In dem nachfolgenden Text sind nähere Erläuterungen,
Querverweise und Hyperlinks zu weiteren Informationsquellen, die Angabe
im Sicherheitsdatenblatt, praxisbezogene Tipps für Ersteller und
Nutzer sowie Änderungen durch die Änderungsverordnung Nr. 453/2010
angegeben.
Ergänzend zum
Lehrgang gibt es ein Abkürzungsverzeichnis
und ein Glossar.
Grundsätzliches
zum Sicherheitsdatenblatt
Wozu
ein Sicherheitsdatenblatt?
Ein Sicherheitsdatenblatt soll den beruflichen Verwendern von chemischen
Arbeitsstoffen u.a. die zum sicheren Umgang nötigen Informationen
über chemisch-physikalische Eigenschaften, Gesundheitsgefahren und
Umweltgefährdung sowie die Angaben über erforderliche Schutzmaßnahmen
liefern.
Auf
welcher gesetzlichen Grundlage wird ein Sicherheitsdatenblatt erstellt?
Die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt
sind im Titel IV und im Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt. Dieser
Anhang wurde am 31.05.2010 mit der Änderungsverordnung Nr. 453/2010
geändert, dessen Regelungen zum 1.12.2010 umgesetzt werden mussten.
Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung finden sich in
der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie in der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG
und der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG.
Gibt
es ein Format für ein Sicherheitsdatenblatt?
Das Sicherheitsdatenblatt enthält 16 Abschnitte mit verbindlichen
Unterabschnitten, die ausgefüllt werden müssen. Eine Vorgabe
für den Umfang gibt es nicht.
Mustersicherheitsdatenblätter
sind auf den Internetseiten der BAuA eingestellt.
Wann
muss ein Sicherheitsdatenblatt geliefert werden?
Verwender von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen
spätestens mit der ersten Lieferung von Chemikalien unaufgefordert
ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten.
Zwar müssen im Handel keine Sicherheitsdatenblätter ausliegen,
aber ein beruflicher Verwender kann auch als Kunde in einem Baumarkt,
einer Drogerie, einem Selbstbedienungsladen oder anderen Geschäften
grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt verlangen. Dieses muss ihm
dann zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden
Sie unter "Häufig gestellte Fragen".
Wer muss das Sicherheitsdatenblatt bereitstellen und weitergeben?
Für die Bereitstellung der Sicherheitsdatenblätter ist der deutsche
Hersteller oder - bei ausländischen Produkten - der Importeur verantwortlich.
Für die Weitergabe sind jeweils die Akteure auf den verschiedenen
Ebenen, d.h. Hersteller, Verkäufer und Wiederverkäufer zuständig.
Für
welche Chemikalien muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?
Eine Auflistung der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, für die
ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, finden Sie hier
unter Punkt 1.
Grundsätzlich gilt gemäß §6 Abs.2
GefStoffV für den Arbeitgeber, dass er sich die für die
Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen u.a. beim Inverkehrbringer
zu beschaffen hat. Besteht keine Pflicht, ein Sicherheitsdatenblatt zu
erstellen, dann hat der Inverkehrbringer auf Anfrage diese Information
zur Verfügung zu stellen.
Wer
darf ein Sicherheitsdatenblatt erstellen ?
Das
Sicherheitsdatenblatt muss gemäß Gefahrstoffverordnung von
einer sachkundigen Person erstellt werden.
Diese Person sollte bei der Erstellung auch die besonderen Erfordernisse
des Verwenders (z.B. Pflichten als Arbeitgeber) berücksichtigen.
Vorgehen
bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Das Sicherheitsdatenblatt muss gemäß der REACH-Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 - Anhang II wurde durch die Änderungsverordnung
Nr. 453/2010 zum 1.12.2010 geändert
- die dort angegebenen 16 Abschnitte mit den vorgegebenen Unterabschnitten
enthalten. Die Reihenfolge ist zwingend. Die REACH-Verordnung gilt seit
dem 1.Juni 2007 und hat die Richtlinie 91/155/EWG (Sicherheitsdatenblattrichtlinie)
außer Kraft gesetzt.
Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass es gerade für den ungeübten
Ersteller von Sicherheitsdatenblättern von Vorteil sein kann, die
einzelnen Abschnitte in der Reihenfolge des nachfolgenden Fließschemas
zu bearbeiten:

Zur Erstellung des
Sicherheitsdatenblattes können die Standardsätze des Standardsatzkatalog
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.v. (BDI) verwendet werden.
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