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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

Einführung

Nicht jeder Ersteller von Sicherheitsdatenblättern hat die Möglichkeit, externe Angebote zu Seminaren von Bildungsträgern wahrzunehmen. Zunehmend werden daher die Möglichkeiten des Internets genutzt, um Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben. Wer als Lernender quasi auf eigene Faust versucht, sich im Internet in der komplexen Materie Sicherheitsdatenblatt „weiterzubilden“, wird in der Regel zunächst mit Informationen nahezu überflutet.

Es fällt vielen Nutzern/Lesern schwer, die vermittelten Informationen systematisch zu sammeln, zu selektieren, zu verstehen und für die praktische Anwendung aufzubereiten. In dieser Situation können internetgestützte Weiterbildungsangebote eine Hilfe sein. Diese Methode des elektronischen Lernens wird auch als e-Learning bezeichnet.

Daher wurde im Rahmen des SDB online - Portals dieser Lehrgang als Lernwerkzeug rund um das Thema Sicherheitsdatenblatt integriert. Via Internet wird der Nutzer praxisorientiert durch die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes geführt. Über "Suchen" können gezielt bestimmte Begriffe aufgerufen werden. Als dynamisches System wird es regelmäßig überarbeitet und an die gesetzlichen Anforderungen angepasst. Anregungen und Hinweise bitte an die Kontakt-Adresse.

Der Lehrgang ist wie folgt aufgebaut:
Jedes Kapitel des Sicherheitsdatenblattes gemäß Anhang II REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 wird ausführlich erläutert. Zu Beginn ist der jeweilige Text der Bekanntmachung 220 „Sicherheitsdatenblatt“ [Stand: 09/2007] (ehemals TRGS 220) in einem Kasten vorangestellt. In dem nachfolgenden Text sind nähere Erläuterungen, Querverweise und Hyperlinks zu weiteren Informationsquellen, die Angabe im Sicherheitsdatenblatt, praxisbezogene Tipps für Ersteller und Nutzer sowie die Änderungen durch die REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 angegeben. Es werden weiterhin Hinweise zu Sicherheitsdatenblättern, die gemäß der zum 01.06.2007 außer Kraft gesetzten Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/155/EWG erstellt wurden, gegeben, da diese noch erhältlich sind. Ein Abkürzungsverzeichnis ist hier zu finden.

Grundsätzliches zum Sicherheitsdatenblatt

Wozu ein Sicherheitsdatenblatt?
Ein Sicherheitsdatenblatt soll den beruflichen Verwendern von chemischen Arbeitsstoffen u.a. die zum sicheren Umgang nötigen Informationen über chemisch-physikalische Eigenschaften, Gesundheitsgefahren und Umweltgefährdung sowie die Angaben über erforderliche Schutzmaßnahmen liefern.

Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt geliefert werden?
Verwender von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen spätestens mit der ersten Lieferung von Chemikalien unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten.
Zwar müssen im Handel keine Sicherheitsdatenblätter ausliegen, aber ein beruflicher Verwender kann auch als Kunde in einem Baumarkt, einer Drogerie, einem Selbstbedienungsladen oder anderen Geschäften grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt verlangen. Dieses muss ihm dann zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen".

Wer muss das Sicherheitsdatenblatt bereitstellen und weitergeben?

Für die Bereitstellung der Sicherheitsdatenblätter ist der deutsche Hersteller oder - bei ausländischen Produkten - der Importeur verantwortlich. Für die Weitergabe sind jeweils die Akteure auf den verschiedenen Ebenen, d.h. Hersteller, Verkäufer und Wiederverkäufer zuständig.

Für welche Chemikalien muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?
Eine Auflistung der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, für die ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, finden Sie hier unter Punkt 1.
Grundsätzlich gilt gemäß §7 Abs.2 GefStoffV für den Arbeitgeber, dass er sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen u.a. beim Inverkehrbringer zu beschaffen hat. Besteht keine Pflicht, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, dann hat der Inverkehrbringer auf Anfrage diese Information zur Verfügung zu stellen.

Wer darf ein Sicherheitsdatenblatt erstellen ?
Das Sicherheitsdatenblatt muss von einer fachkundigen Person erstellt werden. Diese Person sollte bei der Erstellung auch die besonderen Erfordernisse des Verwenders (z.B. Pflichten als Arbeitgeber) berücksichtigen. Die REACH-Verordnung gilt ab dem 1.Juni 2007 und hat die Richtlinie 91/155/EWG (Sicherheitsdatenblattrichtlinie) außer Kraft gesetzt.
Um die Fachkunde zu erlangen, ist im Allgemeinen eine entsprechende Ausbildung (Schulung) sowie eine praktische Tätigkeit/Erfahrung erforderlich. Die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern sollten ihr Wissen regelmäßig aktualisieren und auffrischen. Bei Kontrollen der Behörden kann der Nachweis über eine Teilnahme an einer Schulung hilfreich sein. Mehr Informationen finden Sie unter Fachkunde.

Vorgehen bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Das Datenblatt muss gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die dort angegebenen 16 Abschnitte mit den nach der Richtlinie vorgegebenen Untergliederungen enthalten. Die REACH-Verordnung gilt seit dem 1.Juni 2007 und hat die Richtlinie 91/155/EWG (Sicherheitsdatenblattrichtlinie) außer Kraft gesetzt.
Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass es gerade für den ungeübten Ersteller von Sicherheitsdatenblättern von Vorteil sein kann, die einzelnen Abschnitte in der Reihenfolge des nachfolgenden Fließschemas zu bearbeiten:

Zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes können die Standardsätze des Standardsatzkatalog des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.v. (BDI) verwendet werden.