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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

Karzinogenität

Definition:
Karzinogene
Als Karzinogene werden alle Stoffe bezeichnet, die in einem geeigneten Tierversuch

• die Häufigkeit spontan entstehender Tumoren erhöhen,
• die Zeit bis zum Auftreten solcher Tumoren (Latenzzeit) verkürzen,
• Tumoren in anderen Geweben erzeugen,
• die Zahl der Tumoren pro Versuchstier erhöhen.

Gentoxische und Nicht-gentoxische Karzinogene:
Chemische Stoffe lassen sich, je nach dem vermuteten Wirkungsmechanismus, als gentoxische oder nicht gentoxische Karzinogene bezeichnen:
Gentoxische Karzinogene: Schädigung der DNS durch Interaktion des Karzinogens mit dem Kernmaterial
Nicht gentoxische Karzinogene: Schädigung auf außerhalb des Genmaterials zurückführende Einflüsse.

Sekundär-Karzinogene:
Die chemische Substanz ist selbst nicht krebserzeugend, wird aber durch Biotransformation (Prokarzinogen) in das wirksame Karzinogen umgewandelt.

Definition des Gefährlichkeitsmerkmal „krebserzeugend“ (karzinogen) nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Krebserzeugend“ ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind festgelegt:
a) in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG oder
b) in Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach GefStoffV §21 Abs. 4 als krebserzeugend bezeichnet werden.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Prüfmethoden zur Bestimmung der Karzinogenität sind im Kapitel Karzinogenitätsstudien beschrieben.

Einstufung:
Zur Einstufung und Kennzeichnung werden krebserzeugende Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse gemäß der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 4.2.1 in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie 1 (=K1)
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.

Kategorie 2 (=K2)
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: geeignete Langzeit-Tierversuche, sonstige relevante Informationen.

Kategorie 3 (=K3)
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Als krebserzeugend der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen wird gemäß der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 4.2.1 das Symbol „T“ zugeordnet.
Stoffen, die als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuft sind, wird gemäß der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 4.2.1 das Symbol „Xn“ zugeordnet.
Die Einstufung als „krebserzeugend“ hat nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG kein eigenes Gefahrensymbol.

Zubereitungen mit krebserzeugender Wirkung werden gemäß der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG, Anhang II, Teil B nach der konventionellen Methode eingestuft und gekennzeichnet.

Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, §10 + §11) fallen die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entweder in Schutzstufe 3 oder 4.
Schutzstufe 4 (GefStoffV §11) gilt nur für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2,
- wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben wurde und dieser nicht eingehalten wird oder
- wenn es keine Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums sind.
Sonst fallen die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Tätigkeiten unter die Schutzstufe 3 (GefStoffV §10).