Lehrgang -
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Karzinogenität
Definition:
Karzinogene
Als Karzinogene werden alle Stoffe bezeichnet, die in einem geeigneten
Tierversuch
• die Häufigkeit spontan entstehender Tumoren erhöhen,
• die Zeit bis zum Auftreten solcher Tumoren (Latenzzeit) verkürzen,
• Tumoren in anderen Geweben erzeugen,
• die Zahl der Tumoren pro Versuchstier erhöhen.
Gentoxische und Nicht-gentoxische Karzinogene:
Chemische Stoffe lassen sich, je nach dem vermuteten Wirkungsmechanismus,
als gentoxische oder nicht gentoxische Karzinogene bezeichnen:
Gentoxische Karzinogene: Schädigung der DNS
durch Interaktion des Karzinogens mit dem Kernmaterial
Nicht gentoxische Karzinogene: Schädigung auf außerhalb des
Genmaterials zurückführende Einflüsse.
Sekundär-Karzinogene:
Die chemische Substanz ist selbst nicht krebserzeugend, wird aber durch
Biotransformation (Prokarzinogen) in das wirksame Karzinogen umgewandelt.
Definition des Gefährlichkeitsmerkmal „krebserzeugend“
(karzinogen) nach Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen
können.
„Krebserzeugend“ ist gemäß
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Stoff-Richtlinie
67/548/EWG genannten Kriterien für
die Einstufung als krebserzeugender Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten
Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der
einzelnen Stoffe die Anforderungen für die Einstufung einer Zubereitung
als krebserzeugend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind festgelegt:
a) in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG oder
b) in Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG,
sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG
nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach GefStoffV §21
Abs. 4 als krebserzeugend bezeichnet werden.
Geeignete Prüfmethoden:
Die Prüfmethoden zur Bestimmung der Karzinogenität sind im Kapitel
Karzinogenitätsstudien beschrieben.
Einstufung:
Zur Einstufung und Kennzeichnung werden krebserzeugende Stoffe beim derzeitigen
Stand der Kenntnisse gemäß der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG,
Anhang VI, Kapitel 4.2.1 in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie 1 (=K1)
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber
dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.
Kategorie 2 (=K2)
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden
sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die
Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann.
Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: geeignete Langzeit-Tierversuche,
sonstige relevante Informationen.
Kategorie 3 (=K3)
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen
Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen
für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen
liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen
Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Als krebserzeugend der Kategorie 1 und 2 eingestuften
Stoffen wird gemäß der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang
VI, Kapitel 4.2.1 das Symbol „T“ zugeordnet.
Stoffen, die als krebserzeugend der Kategorie 3
eingestuft sind, wird gemäß der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG,
Anhang VI, Kapitel 4.2.1 das Symbol „Xn“ zugeordnet.
Die Einstufung als „krebserzeugend“
hat nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG kein eigenes Gefahrensymbol.
Zubereitungen mit krebserzeugender Wirkung werden gemäß
der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG, Anhang II, Teil B nach der konventionellen
Methode eingestuft und gekennzeichnet.
Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, §10 + §11) fallen die
Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entweder in Schutzstufe
3 oder 4.
Schutzstufe 4 (GefStoffV §11) gilt nur für Tätigkeiten
mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2,
- wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt
und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben
wurde und dieser nicht eingehalten wird oder
- wenn es keine Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für
Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
sind.
Sonst fallen die Tätigkeiten mit krebserzeugenden
Tätigkeiten unter die Schutzstufe 3 (GefStoffV §10).
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