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Hochentzündlich
Definition
nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind hochentzündlich, wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und
einen niedrigen Siedepunkt haben,
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in
Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben.
Geeignete
Prüfmethoden:
Die Hochentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird
aus dem Flammpunkt und dem Siedepunkt abgeleitet.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Anhang
VI, Kapitel 2.2.3 als hochentzündlich einzustufen und mit dem
Gefahrensymbol „F+“ und der Gefahrenbezeichnung
„hochentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn
sie folgende Kriterien erfüllen:
Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter
0°C und der Siedepunkt
kleiner gleich 35°.
Es wird der R12 „Hochentzündlich“
zugeordnet.
Für
gasförmige Stoffe und Zubereitungen gilt:
Sie sind bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei
Luftkontakt entzündlich. Es wird der R12
„Hochentzündlich“ zugeordnet.
Gemäß
CLP-Verordnung ergeben sich
folgende Einstufungen
und Kennzeichnungen:
Entzündbare
Flüssigkeiten werden aufgrund der Entzündbarkeit in
die Gefahrenklasse
„Entzündbare Flüssigkeiten“ der
Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Extrem
entzündbare Flüssigkeiten fallen unter die
Gefahrenkategorie 1 der
Gefahrenklasse „Entzündbare
Flüssigkeiten“. Sie haben einen Flammpunkt unter
23°C und einen Siedepunkt kleiner oder gleich 35°C.
Extrem entzündbare
Flüssigkeiten werden mit dem Piktogramm
„Flamme“ (GHS02), dem Signalwort
„Gefahr“ und dem H-Satz
224
gekennzeichnet.
Entzündbare
Gase werden in die Gefahrenklasse „Entzündbare
Gase“ der Kategorie 1 oder 2
eingestuft. Entzündbare Gase der Kategorie 1 werden mit dem
Gefahrenpiktogramm
„Flamme“ (GHS02), dem Signalwort
„Gefahr“ und dem H-Satz 220 gekennzeichnet.
In der
CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Gefahrenklassen und
-kategorien
„Entzündbare Aerosole, Kategorie 1“
für extrem entzündbare Aerosole.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die
Bezeichnungen „hochentzündlich,
leichtentzündlich und entzündlich“
entfallen.
• Die Einstufungskriterien
für
entzündbare Flüssigkeiten und Gase haben sich
geändert. Sie entsprechen den Kriterien aus dem
Gefahrguttransportrecht.
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