Lehrgang -
[e-learning]
Hochentzündlich
Definition nach Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind hochentzündlich, wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen
niedrigen Siedepunkt haben,
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung
mit Luft einen Explosionsbereich haben.
Geeignete Prüfmethoden:
Die Hochentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem Flammpunkt
und dem Siedepunkt abgeleitet.
Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL
67/548/EWG Anhang VI, Kapitel 2.2.3 als hochentzündlich einzustufen
und mit dem Gefahrensymbol „F+“ und der Gefahrenbezeichnung
„hochentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn sie folgende
Kriterien erfüllen:
Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 0°C und der
Siedepunkt kleiner gleich 35°.
Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.
Für gasförmige Stoffe und Zubereitungen gilt:
Sie sind bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt
entzündlich. Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.
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