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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Hochentzündlich

Definition nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind hochentzündlich, wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Hochentzündlichkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem Flammpunkt und dem Siedepunkt abgeleitet.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Anhang VI, Kapitel 2.2.3 als hochentzündlich einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „F+“ und der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 0°C und der Siedepunkt kleiner gleich 35°.
Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.

Für gasförmige Stoffe und Zubereitungen gilt:
Sie sind bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich. Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.

Gemäß CLP-Verordnung ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:

Entzündbare Flüssigkeiten werden aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Extrem entzündbare Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenkategorie 1 der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“. Sie haben einen Flammpunkt unter 23°C und einen Siedepunkt kleiner oder gleich 35°C. Extrem entzündbare Flüssigkeiten werden mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 224 gekennzeichnet.

Entzündbare Gase werden in die Gefahrenklasse „Entzündbare Gase“ der Kategorie 1 oder 2 eingestuft. Entzündbare Gase der Kategorie 1 werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 220 gekennzeichnet.

In der CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Gefahrenklassen und -kategorien „Entzündbare Aerosole, Kategorie 1“ für extrem entzündbare Aerosole.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnungen „hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich“ entfallen.
• Die Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten und Gase haben sich geändert. Sie entsprechen den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.