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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Akute Toxizität für Fische

Messverfahren:
Die akute Toxizität für Fische wird experimentell bestimmt.
Die Fische werden verschiedenen Konzentrationen der dem Süßwasser zugesetzten Prüfsubstanz für einen Zeitraum von 96 Stunden ausgesetzt. Der Endpunkt ist die Mortalität der Fische.
Es wird die mittlere akute letale Konzentration LC50 in [mg/l] oder [mg/kg Körpergewicht] bestimmt. Das ist die Konzentration des Stoffes, die 50% der Fische innerhalb der Prüfzeit tötet.
Es ist vorteilhaft, vorläufige Angaben zur Wasserlöslichkeit, Dampfdruck, Dissoziationskonstante, chemische Stabilität, biologische Abbaubarkeit der Substanz zu haben.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Bestimmung der akuten Toxizität für Fische sollte mit der Methode der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008,Teil C, Methode C.1 durchgeführt werden.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der akuten Toxizität für Fische wird die ermittelte mittlere akute letale Konzentration LC50 in [mg/l] oder [mg/kg Körpergewicht] unter Angabe der Tierspezies, der Expositionszeit und der Prüfmethode angegeben.

Einstufung und Kennzeichnung:
Die mittlere akute letale Konzentration LC50 ist ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes als gefährlich für die Umwelt entweder mit oder ohne dem Gefahrensymbol „N“ nach der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 5.2.1.
Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, Anhang III eingestuft und gekennzeichnet.
Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt. Diese Prüfungen werden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C durchgeführt. Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.
Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Fischtoxizität in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Die Fischtoxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch eines der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1-4“ mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Tipp:
Im Rahmen des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) muss die giftige Wirkung des Abwassers bestimmt werden. Seit dem 1. Januar 2005 muss dafür der Fischeitest (DIN 38415-T6), ein In-vitro-Verfahren verwendet werden. Vorher war der Fischtest gemäß DIN 38412-L 31 vorgeschrieben.
Dieses Testverfahren dient den Überwachungsbehörden zur Kontrolle der Fischgiftigkeit; es findet auch im Rahmen der Eigenüberwachung von Industriebetrieben Anwendung.