Akute
Toxizität für Fische
Messverfahren:
Die akute Toxizität für Fische wird experimentell bestimmt.
Die Fische werden verschiedenen Konzentrationen der dem Süßwasser
zugesetzten Prüfsubstanz für einen Zeitraum von 96 Stunden ausgesetzt.
Der Endpunkt ist die Mortalität der Fische.
Es wird die mittlere akute letale Konzentration LC50 in [mg/l] oder [mg/kg
Körpergewicht] bestimmt. Das ist die Konzentration des Stoffes, die
50% der Fische innerhalb der Prüfzeit tötet.
Es ist vorteilhaft, vorläufige Angaben zur Wasserlöslichkeit,
Dampfdruck, Dissoziationskonstante,
chemische Stabilität, biologische Abbaubarkeit
der Substanz zu haben.
Geeignete Prüfmethoden:
Die Bestimmung der akuten Toxizität für Fische sollte mit der
Methode der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008,Teil C, Methode C.1 durchgeführt werden.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der akuten Toxizität für Fische wird die ermittelte mittlere
akute letale Konzentration LC50 in [mg/l]
oder [mg/kg Körpergewicht] unter Angabe der Tierspezies, der Expositionszeit
und der Prüfmethode angegeben.
Einstufung und Kennzeichnung:
Die mittlere akute letale Konzentration LC50 ist ein Kriterium zur Einstufung
des Stoffes als gefährlich für die Umwelt entweder mit oder
ohne dem Gefahrensymbol „N“ nach der Stoffrichtlinie RL
67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 5.2.1.
Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß
der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG,
Anhang III eingestuft und gekennzeichnet.
Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen
ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen
angezeigt. Diese Prüfungen werden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil C durchgeführt. Außerdem müssen
die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie
67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt
werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit
einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser
lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis
nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.
Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung
hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen
ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.
Gemäß
CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Fischtoxizität
in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie
„Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuft
werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm
„Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“
mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Die Fischtoxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch eines
der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“,
Kategorie „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1-4“
mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort
„Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“
(GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort
mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Tipp:
Im Rahmen des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG)
und der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
in Gewässer (AbwV)
muss die giftige Wirkung des Abwassers bestimmt werden. Seit dem 1. Januar
2005 muss dafür der Fischeitest (DIN
38415-T6), ein In-vitro-Verfahren verwendet werden. Vorher war der
Fischtest gemäß DIN 38412-L 31 vorgeschrieben.
Dieses Testverfahren dient den Überwachungsbehörden zur Kontrolle
der Fischgiftigkeit; es findet auch im Rahmen der Eigenüberwachung
von Industriebetrieben Anwendung.
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