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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Explosionsgefahr

Es wird zwischen explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen und explosionsfähigen Gas/Dampf/Staub-Gemischen und Gas/Dampf/Staub-Luft-Gemischen unterschieden.
Staubexplosionen (explosionsfähige Staub-Luft-Gemische) werden gesondert beschrieben.

1. Explosionsgefährlich

Definition:
Explosionsgefährlich nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren.

Messverfahren der Explosionsgefährlichkeit (Empfindlichkeit):
Ob Flüssigkeiten oder Feststoffe explosionsgefährlich sind, wird durch die Bestimmung der thermischen (feste und pastöse Stoffe, Flüssigkeiten) und mechanischen Empfindlichkeit (Flüssigkeiten) festgestellt. Bei der mechanischen Empfindlichkeit wird zwischen Schlag und Reibung unterschieden.
Bei der thermischen Empfindlichkeit wird die Prüfsubstanz in einer Stahlhülse erhitzt, die durch Düsenplatten mit Öffnungen verschiedenen Durchmessers verschlossen ist. Auf diese Weise wird bestimmt, ob der Stoff unter intensiver thermischer Beanspruchung durch Flammenzündung bei definiertem Einschluss explodieren kann.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Schlag wird die Prüfsubstanz dem Schlag eines festgelegten Fallgewichtes aus einer festgelegten Höhe ausgesetzt.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Reibung werden feste oder pastenförmige Substanzen der Reibung zwischen standardisierten Oberflächen unter festgelegten Bedingungen der Belastung und der relativen Bewegung ausgesetzt.

Geeignete Prüfmethoden:
Das Messverfahren zur Bestimmung der Explosionsgefahr von Feststoffen und Flüssigkeiten (thermische und mechanische Empfindlichkeit) ist in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.14 beschrieben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es sollten explosionsfähige Stoffe mit deren Eigenschaften, d.h. Explosion durch Schlag, Reibung (mechanische Empfindlichkeit) oder durch Flammenzündung (thermische Empfindlichkeit) genannt werden. Selbstentzündliche Stoffe sollten aufgeführt werden.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.1 und 2.2.6 als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol »E« und der Gefahrenbezeichnung »explosionsgefährlich« gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen und sofern die Stoffe und Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, explosionsgefährlich sind.

Gemäß CLP-Verordnung werden explosive Stoffe und Gemische in die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ mit den Kategorien Instabil, explosiv und die Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 eingestuft. Bis auf die Unterklassen 1.5 und 1.6 (beide ohne Gefahrenpiktogramm) werden sie mit dem Gefahrenpiktogramm „explodierende Bombe“ (GHS01) gekennzeichnet.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnung „explosionsgefährlich“ entfällt.
• Die CLP-Verordnung unterscheidet 7 Kategorien bei den „Explosiven Stoffen/Gemische und Erzeugnissen mit Explosivstoff“.
• Die zu verwendenden Prüfverfahren sind andere als in der Prüfmethodenverordnung beschrieben. In der CLP-Verordnung sind Methoden aus dem Gefahrguttransport aufgeführt.

2. Explosionsfähige Gemische

Definition:
Explosionsfähige Gemische nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Ein »explosionsfähiges Gemisch« ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).
»Explosionsfähige Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.

Geeignete Prüfmethoden:
Es gibt verschiedene sicherheitstechnische Kenngrößen, um die Explosionsfähigkeit von Stoffen und Zubereitungen zu beurteilen, wie z.B.:

Explosionsgrenzen/-bereich
Flammpunkt (Flüssigkeiten)
Abbrandzeit (Feststoffe)
Zündtemperatur
Brennpunkt
Selbstentzündungstemperatur (Feststoffe)
Sauerstoffgrenzkonzentration

Die Prüfmethoden für die einzelnen sicherheitstechnischen Kennzahlen sind in den entsprechenden Kapiteln angegeben.

Einstufung und Kennzeichnung:
In der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.6 sind zusätzliche R-Sätze für Explosionsgefahren mit den entsprechenden Kriterien angegeben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Unter Explosionsgefahr werden Hinweise auf Gefahren einer Explosion und deren mögliche Auslöser gegeben. Es ist auf die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische hinzuweisen.

Literatur:
Eine gute Übersicht über die Grundlagen der sicherheitstechnischen Kenngrößen bietet das Merkblatt R003 der BG RCI.
Sicherheitstechnische Kenngrößen für brennbare Flüssigkeiten und Gase, Stäube und deren Gemische sind in der kostenpflichtigen Datenbank CHEMSAFE abrufbar.
Weitere Informationen zum Explosionsschutz sind bei der physikalisch technischen Bundesanstalt (PTB) erhältlich.

Tipp:
Für den Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen, die mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nach Gefahrstoffverordnung mit den im Anhang III Nr.1 „Brand- und Explosionsgefahren“ angegebenen Schutzmaßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden, dann müssen die Maßnahmen nach Betriebssicherheitsverordnung ergriffen werden. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.