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Explosionsgefahr
Es wird zwischen explosionsgefährlichen
Stoffen und Zubereitungen und explosionsfähigen
Gas/Dampf/Staub-Gemischen und Gas/Dampf/Staub-Luft-Gemischen
unterschieden.
Staubexplosionen
(explosionsfähige Staub-Luft-Gemische) werden gesondert
beschrieben.
1. Explosionsgefährlich
Definition:
Explosionsgefährlich nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Feste, flüssige, pastenförmige oder
gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung
von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen
reagieren können und die unter festgelegten
Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim
Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren.
Messverfahren
der Explosionsgefährlichkeit (Empfindlichkeit):
Ob Flüssigkeiten oder Feststoffe explosionsgefährlich
sind, wird durch die Bestimmung der thermischen (feste und
pastöse Stoffe, Flüssigkeiten) und mechanischen
Empfindlichkeit (Flüssigkeiten) festgestellt. Bei der
mechanischen Empfindlichkeit wird zwischen Schlag und Reibung
unterschieden.
Bei der thermischen Empfindlichkeit wird die Prüfsubstanz in
einer Stahlhülse erhitzt, die durch Düsenplatten mit
Öffnungen verschiedenen Durchmessers verschlossen ist. Auf
diese Weise wird bestimmt, ob der Stoff unter intensiver thermischer
Beanspruchung durch Flammenzündung bei definiertem Einschluss
explodieren kann.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Schlag wird die
Prüfsubstanz dem Schlag eines festgelegten Fallgewichtes aus
einer festgelegten Höhe ausgesetzt.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Reibung werden feste oder
pastenförmige Substanzen der Reibung zwischen standardisierten
Oberflächen unter festgelegten Bedingungen der Belastung und
der relativen Bewegung ausgesetzt.
Geeignete
Prüfmethoden:
Das Messverfahren zur Bestimmung der Explosionsgefahr von Feststoffen
und Flüssigkeiten (thermische und mechanische Empfindlichkeit)
ist in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.14 beschrieben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es sollten explosionsfähige Stoffe mit deren Eigenschaften,
d.h. Explosion durch Schlag, Reibung (mechanische Empfindlichkeit) oder
durch Flammenzündung (thermische Empfindlichkeit) genannt
werden. Selbstentzündliche Stoffe sollten aufgeführt
werden.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL
67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.1 und 2.2.6 als
explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol
»E« und der Gefahrenbezeichnung
»explosionsgefährlich« gekennzeichnet,
wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V dieser Richtlinie
genannten Kriterien übereinstimmen und sofern die Stoffe und
Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden,
explosionsgefährlich sind.
Gemäß
CLP-Verordnung werden
explosive Stoffe und Gemische
in die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und
Erzeugnisse mit
Explosivstoff“ mit den Kategorien Instabil, explosiv und die
Unterklassen 1.1,
1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 eingestuft. Bis auf die Unterklassen 1.5 und
1.6
(beide ohne Gefahrenpiktogramm) werden sie mit dem Gefahrenpiktogramm
„explodierende Bombe“ (GHS01) gekennzeichnet.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnung
„explosionsgefährlich“ entfällt.
• Die
CLP-Verordnung unterscheidet 7 Kategorien bei den „Explosiven
Stoffen/Gemische und Erzeugnissen mit Explosivstoff“.
• Die zu
verwendenden Prüfverfahren sind andere als in der
Prüfmethodenverordnung beschrieben. In der CLP-Verordnung sind
Methoden aus dem Gefahrguttransport aufgeführt.
2. Explosionsfähige Gemische
Definition:
Explosionsfähige Gemische nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Ein »explosionsfähiges Gemisch« ist ein
Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder
Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter
Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch
überträgt.
Ein »gefährliches explosionsfähiges
Gemisch« ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in
solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen
für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden
(gefahrdrohende Menge).
»Explosionsfähige Atmosphäre« ist
ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen
Bedingungen im Gemisch mit Luft.
Geeignete
Prüfmethoden:
Es gibt verschiedene sicherheitstechnische
Kenngrößen, um die Explosionsfähigkeit von
Stoffen und Zubereitungen zu beurteilen, wie z.B.:
• Explosionsgrenzen/-bereich
• Flammpunkt
(Flüssigkeiten)
• Abbrandzeit
(Feststoffe)
• Zündtemperatur
• Brennpunkt
• Selbstentzündungstemperatur
(Feststoffe)
• Sauerstoffgrenzkonzentration
Die Prüfmethoden für die
einzelnen sicherheitstechnischen Kennzahlen sind in den entsprechenden
Kapiteln angegeben.
Einstufung
und Kennzeichnung:
In der Stoffrichtlinie RL
67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.6 sind
zusätzliche R-Sätze für Explosionsgefahren
mit den entsprechenden Kriterien angegeben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Unter Explosionsgefahr werden Hinweise auf Gefahren einer Explosion und
deren mögliche Auslöser gegeben. Es ist auf die
Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger
Staub-/Luftgemische hinzuweisen.
Literatur:
Eine gute Übersicht über die Grundlagen der
sicherheitstechnischen Kenngrößen bietet das
Merkblatt R003 der BG RCI.
Sicherheitstechnische Kenngrößen für
brennbare Flüssigkeiten und Gase, Stäube und deren
Gemische sind in der kostenpflichtigen Datenbank CHEMSAFE abrufbar.
Weitere Informationen zum Explosionsschutz sind bei der physikalisch
technischen Bundesanstalt (PTB)
erhältlich.
Tipp:
Für den Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen, die mit Luft
eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
bilden können, gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Kann die Bildung
einer gefährlichen explosionsfähigen
Atmosphäre nach Gefahrstoffverordnung mit den im Anhang III
Nr.1 „Brand- und Explosionsgefahren“ angegebenen
Schutzmaßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden, dann
müssen die Maßnahmen nach
Betriebssicherheitsverordnung ergriffen werden. Die Technischen Regeln
für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die
Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung
von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten
Maßnahmen.
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