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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Explosionsgrenzen

Definition:
Brennbare Gase und Dämpfe sowie brennbare Stäube können mit einem Oxidationsmittel wie z.B. Luftsauerstoff so reagieren, dass sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbstständig fortpflanzt, d.h. es kommt zur Explosion. Eine Explosion ist mit einer Temperatur – und Druckerhöhung verbunden.

Der Explosionsbereich ist begrenzt durch eine untere (UEG) und eine obere (OEG) Explosionsgrenze. Die untere Explosionsgrenze ist die niedrigste Konzentration, bei der eine Entzündung und eine selbstständige Flammenausbreitung beobachtet wird. Die obere Explosionsgrenze ist die höchste Konzentration, bei der gerade noch eine Entzündung und eine selbstständige Flammenausbreitung beobachtet wird.
In der folgenden Graphik ist der Explosionsbereich einer brennbaren Flüssigkeit dargestellt. Die Konzentration der Flüssigkeitsdämpfe in dem Dampf-Luft-Gemisch ist dargestellt. Mit steigender Erwärmung der brennbaren Flüssigkeit bilden sich mehr Flüssigkeitsdämpfe über der Flüssigkeit, d.h. die Konzentration des brennbaren Stoffes in der Gasphase nimmt zu. Erst bei der Dampf-Konzentration, die der unteren Explosionsgrenze entspricht, kommt es durch Zündung (Zündquelle mit ausreichender Zündenergie) der Dämpfe zur Explosion. Unterhalb dieser Konzentration besteht keine Explosionsgefahr, da die Dampfkonzentration nicht ausreichend ist. Das Gemisch aus Flüssigkeitsdämpfen und Sauerstoff ist zu „mager“ und es ist nicht brennbar.
Im Explosionsbereich kommt es nach Zündung zur Explosion. Oberhalb der oberen Explosionsgrenze liegt weiterhin ein brennbares Gemisch aus Flüssigkeitsdämpfen und Luft vor, aber der Luftsauerstoff-Anteil ist zu gering, damit das Gemisch nach Zündung explodieren kann. Das Gemisch ist zu „fett“. Wird aber Luftsauerstoff hinzugefügt, besteht Explosionsgefahr!


Die untere Explosionsgrenze von brennbaren Flüssigkeiten liegt etwas unterhalb des Flammpunktes.

Messverfahren:
Der Explosionsbereich mit unterer und oberer Explosionsgrenze von Gasen wird durch Zündung eines Gas-Luft-Gemisches mittels eines elektrischen Funkens in Abhängigkeit der Gaskonzentration bestimmt (siehe Entzündlichkeit (Gase) ).

Geeignete Prüfmethode:
Die Bestimmung der Entzündlichkeit von Gasen kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.11 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es wird der Explosionsbereich, gekennzeichnet durch die untere (UEG) und obere (UEG) Explosionsgrenze, angegeben. Die Explosionsgrenzen werden als Gaskonzentrationen in [Vol-% ] oder [g/cm3] angegeben.
Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind, werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „F+“ und der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich“ gekennzeichnet. Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.
Besteht die Möglichkeit der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre, dann muss unter „Explosionsgefahr“ daraufhin gewiesen werden.

Aussage:
Die Bestimmung des Explosionsbereiches mit Explosionsgrenzen ist eine sicherheitstechnische Kenngröße zur Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahr.

Beispiele:
In der Literatur sind Explosionsbereiche mit unterer und oberer Explosionsgrenze von Gasen und Dämpfen veröffentlicht.

Tipp:
Eine gute Übersicht über die Grundlagen der sicherheitstechnischen Kenngrößen bietet das Merkblatt R003 der BG RCI.

Für den Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen, die mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nach Gefahrstoffverordnung mit den im Anhang III Nr.1 „Brand- und Explosionsgefahren“ angegebenen Schutzmaßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden, dann müssen die Maßnahmen nach Betriebssicherheitsverordnung ergriffen werden. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.