Lehrgang -
[e-learning]
Entzündlich
Definition nach Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind entzündlich, wenn sie
in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben.
Geeignete Prüfmethoden:
Die Entzündlichkeit von flüssigen Stoffen und Zubereitung wird
aus dem Flammpunkt abgeleitet.
Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL
67/548/EWG Anhang VI, Kapitel 2.2.5 als entzündlich einzustufen,
wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt zwischen mindestens 21°C und höchstens 55
°C.
Es ist der R10 „Entzündlich“ zuzuordnen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine Zubereitung
mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C
nicht als entzündlich eingestuft werden muss, wenn sie in keiner
Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang mit dieser Zubereitung
eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann (Anhang
VI Nr. 2.2.5 RL 67/548/EWG).
Sonstiges
Die Einstufung als entzündlich hat kein Gefahrensymbol.
|