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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Entzündlich

Definition nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Entzündlichkeit von flüssigen Stoffen und Zubereitung wird aus dem Flammpunkt abgeleitet.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Anhang VI, Kapitel 2.2.5 als entzündlich einzustufen und zu kennzeichnen (ohne Gefahrensymbol!), wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt zwischen mindestens 21°C und höchstens 55 °C.
Es ist der R10 „Entzündlich“ zuzuordnen. 

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C nicht als entzündlich eingestuft werden muss, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann (Anhang VI Nr. 2.2.5 RL 67/548/EWG).

Gemäß CLP-Verordnung können Flüssigkeiten aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft werden. In der Kategorie 3 sind die entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen mindestens 23°C und höchstens 60°C. Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme “ (GHS02), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz H226 gekennzeichnet. In der CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Gefahrenklasse und –kategorie „Entzündbare Aerosole, Kategorie 2“ für entzündbare Aerosole.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie
• Die Bezeichnungen „hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich“ entfallen.
• Es wird zwischen entzündbaren Gasen, Aerosolen, Flüssigkeiten, Feststoffe unterschieden.
• Die Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten haben sich geändert. Sie entsprechen den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.
• Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 werden mit einem Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet.
• Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, können als zur Kategorie 3 gehörend gelten.