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Entzündlich
Definition
nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Stoffe und Zubereitungen sind
entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
niedrigen Flammpunkt haben.
Geeignete
Prüfmethoden:
Die Entzündlichkeit von flüssigen Stoffen und
Zubereitung wird aus dem Flammpunkt
abgeleitet.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Anhang
VI, Kapitel 2.2.5 als entzündlich einzustufen und zu
kennzeichnen (ohne Gefahrensymbol!), wenn sie
folgende Kriterien erfüllen:
Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt zwischen mindestens 21°C und
höchstens 55 °C.
Es ist der R10 „Entzündlich“
zuzuordnen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine
Zubereitung mit einem
Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55
°C nicht als entzündlich eingestuft werden muss, wenn
sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang
mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann
ausgeschlossen werden kann (Anhang VI Nr. 2.2.5 RL 67/548/EWG).
Gemäß CLP-Verordnung
können
Flüssigkeiten aufgrund der Entzündbarkeit in die
Gefahrenklasse „entzündbare
Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft
werden. In der Kategorie 3 sind die entzündbaren
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen mindestens
23°C und höchstens 60°C. Sie werden mit dem
Gefahrenpiktogramm „Flamme “ (GHS02), dem
Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz
H226
gekennzeichnet. In der CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die
Gefahrenklasse und –kategorie „Entzündbare
Aerosole, Kategorie 2“ für entzündbare
Aerosole.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie
• Die Bezeichnungen „hochentzündlich,
leichtentzündlich und entzündlich“
entfallen.
• Es wird zwischen entzündbaren Gasen, Aerosolen,
Flüssigkeiten, Feststoffe unterschieden.
• Die Einstufungskriterien für entzündbare
Flüssigkeiten haben sich geändert. Sie entsprechen
den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.
• Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3
werden mit einem Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet.
• Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die
einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben,
können als zur Kategorie 3 gehörend gelten.
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