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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Brandfördernde Eigenschaften

Definition:
Brandfördernd sind Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren können.

Brandfördernde Stoffe und Zubereitungen sind in der Regel selbst nicht brennbar. Sie erhöhen bei Berührung oder Vermischung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen durch Sauerstoffabgabe oder andere Oxidationsprozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes.

Messverfahren Feststoffe:
Zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Feststoffen werden die Prüfsubstanz und eine definierte brennbare Substanz in verschiedenen Gewichtsverhältnissen gemischt, zu Schüttungen geformt und diese Schüttungen werden an einem Ende gezündet. Es wird die Abbrandgeschwindigkeit bezogen auf die Abbrandgeschwindigkeit der Referenzsubstanz bestimmt.
Dieses Verfahren kann nicht auf Flüssigkeiten, Gase, explosive oder leichtentzündliche Substanzen oder organische Peroxide angewendet werden.
Die Prüfung braucht nicht ausgeführt zu werden, wenn die Prüfung der Strukturformel zweifelsfrei ergibt, dass die Substanz mit brennbarem Material nicht exotherm reagieren kann.

Messverfahren Flüssigkeiten:
Die Testflüssigkeit wird in einem festen Massenverhältnis mit einem brennbaren Stoff gemischt, in ein Druckgefäß gefüllt und erhitzt. Es wird die Zeit bis zur Erhöhung des Druckes zu einem festgelegten Druck gemessen.
Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn anhand der Strukturformel hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Stoff mit anderen brennbaren Stoffen nicht exotherm reagieren kann.
Es ist nützlich, Vorausinformationen über die potenziellen explosiven Eigenschaften der Stoffe zu haben, bevor dieser Test durchgeführt wird.
Dieser Test ist nicht auf feste Stoffe, Gase, explosive oder leichtentzündliche Stoffe oder auf organische Peroxide anwendbar.
Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn bereits Ergebnisse für den getesten Stoff aus dem UN-Test auf brandfördernde (oxidierende) Eigenschaften für flüssige Stoffe vorliegen.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Bestimmung der Abbrandgeschwindigkeit für Feststoffe kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.17 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Flüssigkeiten kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.21 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Da die Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen enthält, erfolgt die Bewertung dieser Eigenschaften mit einem Berechnungsverfahren. Dieses Verfahren ist in der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 9.1.1.2 beschrieben.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.2. als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol »O« und der Gefahrenbezeichnung »brandfördernd« gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V, Kapitel A.17 bzw. A.21 dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen.
Einer der folgenden R-Sätze ist obligatorisch: R7, R8 oder R9.

Gemäß CLP-Verordnung ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:
Flüssigkeiten werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die Gefahrenklasse „Oxidierende Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem Kreis“ (GHS03) gekennzeichnet.  Oxidierende Flüssigkeiten der Kategorie 1 werden mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 271, der Kategorie 2 mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 272  und der Kategorie 3 mit dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 272 gekennzeichnet.

Feststoffe werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die Gefahrenklasse „Oxidierende Feststoffe“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem Kreis“ (GHS03) gekennzeichnet.  Oxidierende Feststoffe der Kategorie 1 werden mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 271, der Kategorie 2 mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 272  und der Kategorie 3 mit dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 272 gekennzeichnet.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es werden keine Daten im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt, nur ein Hinweis auf brandfördernde Eigenschaften.

Aussage:
Brandfördernde Eigenschaften werden auch bei der Klassifizierung nach der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) benötigt, es gelten aber für Feststoffe andere Prüfmethoden als bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung.

Literatur:
Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter Gase in einem Gemisch bezogen auf die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten sind der ISO-Norm 10156 „Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen“ zu entnehmen.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnung brandfördernd entfällt.
• Die CLP-Verordnung unterscheidet „Oxidierende Flüssigkeiten“ und „Oxidierende Feststoffe“.