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Brandfördernde
Eigenschaften
Definition:
Brandfördernd sind Stoffe und Zubereitungen, die in
Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen
Stoffen, stark exotherm reagieren können.
Brandfördernde Stoffe und Zubereitungen sind in der Regel
selbst nicht brennbar. Sie erhöhen bei Berührung oder
Vermischung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen durch
Sauerstoffabgabe oder andere Oxidationsprozesse die Brandgefahr und die
Heftigkeit eines Brandes.
Messverfahren
Feststoffe:
Zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von
Feststoffen werden die Prüfsubstanz und eine definierte
brennbare Substanz in verschiedenen Gewichtsverhältnissen
gemischt, zu Schüttungen geformt und diese
Schüttungen werden an einem Ende gezündet. Es wird
die Abbrandgeschwindigkeit bezogen auf die Abbrandgeschwindigkeit der
Referenzsubstanz bestimmt.
Dieses Verfahren kann nicht auf Flüssigkeiten, Gase, explosive
oder leichtentzündliche Substanzen oder organische Peroxide
angewendet werden.
Die Prüfung braucht nicht ausgeführt zu werden, wenn
die Prüfung der Strukturformel zweifelsfrei ergibt, dass die
Substanz mit brennbarem Material nicht exotherm reagieren kann.
Messverfahren
Flüssigkeiten:
Die Testflüssigkeit wird in einem festen
Massenverhältnis mit einem brennbaren Stoff gemischt, in ein
Druckgefäß gefüllt und erhitzt. Es wird die
Zeit bis zur Erhöhung des Druckes zu einem festgelegten Druck
gemessen.
Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn anhand der
Strukturformel hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Stoff mit
anderen brennbaren Stoffen nicht exotherm reagieren kann.
Es ist nützlich, Vorausinformationen über die
potenziellen explosiven Eigenschaften der Stoffe zu haben, bevor dieser
Test durchgeführt wird.
Dieser
Test ist nicht auf feste Stoffe, Gase, explosive oder
leichtentzündliche Stoffe oder auf organische Peroxide
anwendbar.
Dieser
Test muss nicht durchgeführt werden, wenn bereits Ergebnisse
für
den getesten Stoff aus dem UN-Test auf brandfördernde
(oxidierende)
Eigenschaften für flüssige Stoffe vorliegen.
Geeignete
Prüfmethoden:
Die Bestimmung der Abbrandgeschwindigkeit für Feststoffe kann
nach der in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.17 beschriebenen
Prüfmethode erfolgen.
Die Bestimmung der brandfördernden
Eigenschaften von Flüssigkeiten kann nach der in der
Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.21
beschriebenen Prüfmethode erfolgen.
Da die Prüfmethoden-Verordnung (EG)
Nr.440/2008 kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden
Eigenschaften von Gasgemischen enthält, erfolgt die Bewertung
dieser Eigenschaften mit einem Berechnungsverfahren. Dieses Verfahren
ist in der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 9.1.1.2
beschrieben.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL
67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.2. als brandfördernd
eingestuft und mit dem Gefahrensymbol »O« und der
Gefahrenbezeichnung »brandfördernd«
gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V,
Kapitel A.17 bzw. A.21 dieser Richtlinie genannten Kriterien
übereinstimmen.
Einer der folgenden R-Sätze
ist obligatorisch: R7, R8 oder R9.
Gemäß
CLP-Verordnung
ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:
Flüssigkeiten
werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die
Gefahrenklasse „Oxidierende Flüssigkeiten“
der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft
und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem
Kreis“ (GHS03)
gekennzeichnet. Oxidierende
Flüssigkeiten der Kategorie 1 werden mit dem Signalwort
„Gefahr“ und dem H-Satz
271, der Kategorie 2 mit dem Signalwort „Gefahr“
und dem H-Satz 272 und
der Kategorie 3 mit dem Signalwort
„Achtung“ und dem H-Satz 272 gekennzeichnet.
Feststoffe
werden aufgrund ihrer brandfördernden Eigenschaften in die
Gefahrenklasse „Oxidierende Feststoffe“ der
Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft
und mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme über einem
Kreis“ (GHS03)
gekennzeichnet. Oxidierende
Feststoffe
der Kategorie 1 werden mit dem Signalwort „Gefahr“
und dem H-Satz 271, der
Kategorie 2 mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem
H-Satz 272 und der
Kategorie 3 mit dem Signalwort
„Achtung“ und dem H-Satz 272 gekennzeichnet.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es werden keine Daten im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt, nur
ein Hinweis auf brandfördernde Eigenschaften.
Aussage:
Brandfördernde Eigenschaften werden auch bei der
Klassifizierung nach der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) benötigt, es
gelten aber für Feststoffe andere Prüfmethoden als
bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung.
Literatur:
Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter
Gase in einem Gemisch bezogen auf die brandfördernde Wirkung
von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten sind der ISO-Norm
10156 „Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und
des Oxidationsvermögens für die Auswahl von
Gasflaschen-Ventilen“ zu entnehmen.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
•
Die Bezeichnung brandfördernd
entfällt.
• Die CLP-Verordnung unterscheidet
„Oxidierende Flüssigkeiten“ und
„Oxidierende Feststoffe“.
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