Aspirationsgefahr
Definition:
Die Aspirationsgefahr bezeichnet das Eindringen eines flüssigen oder
festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle
oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt.
Dadurch kommt es zu schweren akuten Schäden der Lunge; schwere irreversible
Schäden bis zum Tod sind möglich.
Dazu gehören
z.B. Eindringen von Mageninhalt in die Lunge durch Erbrechen, Eindringen
von Chemikalien in die Lunge und Indizierung einer „chemischen“
Lungenentzündung.
Kohlenwasserstoffe
mit einer niedrigen Visokosität sind aspirationstoxisch.
Werden Produkte mittels
Sprühpistolen und Sprühpumpen versprüht, besteht die Gefahr
der Aneinanderlagerung der im Sprühnebel enthaltenen Partikel und
der anschließenden Aspiration.
Messverfahren:
Die Aspirationsgefahr eines Stoffes oder eine Zubereitung/eines Gemisches
wird durch Erfahrung am Menschen (z.B. Arbeitsplatzexpositionen, Unfälle)
ermittelt.
Bei Kohlenwasserstoffen
wird die Viskosität
bestimmt.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es wird angegeben, ob eine Aspirationsgefahr besteht.
Bei Kohlenwasserstoffen
wird zusätzlich in Abschnitt 9 „Physikalische
und chemische Eigenschaften“ die Viskosität angegeben.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Lungenschäden, verursacht durch Kohlenwasserstoffe oder durch andere
Stoffe und Zubereitungen, sind ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes
oder der Zubereitung in gesundheitsschädlich.
Bei Kohlenwasserstoffen richtet sich die Einstufung als aspirationstoxisch
nach der Viskosität. Die Viskositätskriterien für Stoffe
und Zubereitungen, die aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe
in einer Gesamtkonzentration > 10 % enthalten, sind in der Stoff-Richtlinie
RL67/548/EWG im Anhang VI, Kapitel 3.2.3 angegeben.
Gemäß
CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische in die der Gefahrenklasse
„Aspirationsgefahr“ eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm
„Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“
und den entsprechenden H- und P-Sätzen gekennzeichnet werden. Die
Viskositätskriterien für Kohlenwasserstoffe sind im Anhang I
Teil 3 Kapitel 3.10 CLP-Verordnung angegeben.
Tipps:
Chemische Stoffe und Zubereitungen /Gemische mit Aspirationsgefahr dürfen,
falls sie verschluckt werden, nicht erbrochen werden. Darauf sollte in
Unterabschnitt 4.1 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“
hingewiesen werden.
Änderungen
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
Die Berücksichtigungsgrenze für die Viskosität der Kohlenwasserstoffe
zur Einstufung in Aspirationsgefahr hat sich geändert.
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