| Sicherheitsd@tenblatt-
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Einführung
Allgemeines
1 Bezeichnung des Stoffs bzw.
des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte
Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten,
der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder
Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren
3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische
4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert
auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche
Soforthilfe oder Spezialbehandlung
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder
Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen,
Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für
Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur
sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren
Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen
8 Begrenzung und Überwachung
der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung
der Exposition
9 Physikalische und chemische
Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden
physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben
10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher
Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen
Wirkungen
12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und
vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen
für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung
gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß
IBC-Code
15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für
den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
16 Sonstige Angaben
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Allgemeines
0.1.
Einleitung
0.1.1. In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der
Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen
muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein
Gemisch zur Verfügung gestellt wird.
0.1.2. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen
mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben
ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt,
sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt
als Anhang beizufügen.
0.2.
Allgemeine Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
0.2.1. Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage
versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der
Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss
berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten
über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren
sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung
des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.
0.2.2. Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben
müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG
des Rates entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter
dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz
gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu
bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit
und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen.
0.2.3. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant
abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen
Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse
des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten
von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese
sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge
erhalten haben.
0.2.4. Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache
muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und
Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell
gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘,
‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘
oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch
ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs
oder Gemischs im Einklang stehen, dürfen nicht verwendet werden.
0.2.5. Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das
Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. Nach Überarbeitung eines
Sicherheitsdatenblatts sind die Abnehmer bei Übermittlung der
neuen überarbeiteten Fassung in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts
auf die Änderungen aufmerksam zu machen, sofern diese nicht
andernorts angegeben sind. In diesem Fall ist auf der ersten Seite
das Datum der Erstellung mit der Angabe ‚Überarbeitet
am (Datum)‘ aufzuführen, ferner die Nummer der Fassung,
die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens
der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche
Fassung ersetzt wird.
0.3.
Format des Sicherheitsdatenblatts
0.3.1. Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt.
Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem
Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen
ab.
0.3.2. Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich
etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer
Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1
von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite
folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘
oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen.
0.4.
Inhalt des Sicherheitsdatenblatts
Die nach diesem Anhang erforderlichen Angaben sind, falls zutreffend
und verfügbar, in die in Teil B aufgeführten jeweiligen
Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. Das Sicherheitsdatenblatt
darf keine leeren Unterabschnitte aufweisen.
0.5.
Sonstige Informationsanforderungen
Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben
in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in
Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen
erforderlich sein.
0.6.
Maßeinheiten
Es sind die Maßeinheiten gemäß der Richtlinie 80/181/EWG
des Rates ( 1 ) zu verwenden.
0.7.
Sonderfälle
Sicherheitsdatenblätter sind auch für die Sonderfälle
erforderlich, die in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 aufgeführt sind und für die Ausnahmen von den
Kennzeichnungsvorschriften gelten.
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Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Auf der ersten Seite stehen:
- das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
- bei einer neuen Fassung der Hinweis „Überarbeitet am ….
(Datum)“
- bei einer neuen Fassung die Nummer der Fassung
- bei einer neuen Fassung die Überarbeitungsnummer
- bei einer neuen Fassung das Datum des Inkrafttretens der geänderten
Fassung
- oder bei einer neuen Fassung sonstige Hinweise, welche Fassung ersetzt
wird.
Das Sicherheitsdatenblatt sowie das geänderte Sicherheitsdatenblatt
ist allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung/das Gemisch in
den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, auf Papier oder
elektronisch kostenlos zu übermitteln. Wird das Sicherheitsdatenblatt
auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt, muss sich der
Lieferant auf diese Form der Bereitstellung mit dem Kunden absprechen.
Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht
– falls dieser erstellt werden muss – übereinstimmen.
Das Sicherheitsdatenblatt enthält 16 Abschnitte mit verbindlichen
Unterabschnitten, die in der nebenstehenden Leiste aufgeführt sind.
Es darf kein Unterabschnitt leer bleiben.
Ein Sicherheitsdatenblatt muss unverzüglich aktualisiert werden,
- wenn sich die Kennzeichnung ändert (auch z.B. wenn sich der Hersteller
ändert)
- wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung des Produktes oder eines
der Inhaltsstoffe ändert,
- wenn neue Erkenntnisse zur Gesundheitsgefährdung und/oder zur Gefährdung
der Umwelt für das Produkt oder die Inhaltsstoffe vorliegen,
- wenn sich die Grenzwerte (Abschnitt 8.1) ändern.
- wenn andere oder zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen (=
Schutzmaßnahmen) getroffen werden müssen,
- wenn eine Zulassung für den Stoff bzw. für einen oder mehrere
Inhaltsstoffe erteilt oder versagt wurde,
- wenn eine Beschränkung für den Stoff bzw. für einen oder
mehrere Inhaltsstoffe erlassen wurde.
Tipps:
Sinnvoll ist eine Kopfzeile auf jeder Seite des Sicherheitsdatenblattes
mit
- dem Produktnamen/Handelsnamen,
- dem Erstelldatum bzw. Änderungsdatum,
- der Seitenzahl und Gesamtseitenzahl,
- dem Namen des Herstellers/Lieferanten,
- der Angabe „Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006/EG“.
Auch wenn keine Änderungen vorliegen, sollte das Sicherheitsdatenblatt
regelmäßig im Rahmen der Qualitätssicherung überprüft
und diese Überprüfung dokumentiert werden.
Änderungen
durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (In Kraft seit 20.06.2010):
- Der Anhang II wurde an die GHS-Regelungen angepasst. Der Titel IV der
REACH-Verordnung wurde nicht verändert.
- Der neue Leitfaden in Anhang II
behält die bisherigen Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts bei,
neu sind die verbindlichen Unterabschnitte.
- Änderungen sind in den einzelnen Abschnitten beschrieben.
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