Home | Suchen | Kontakt | Impressum | BG BAU

 
Aktuelles | GISBAU | WINGIS | Produktgruppen | Service | Sicherheitsdatenblatt - online
_______________      

Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Allgemeines

0.1. Einleitung
0.1.1. In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird.
0.1.2. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen.

0.2. Allgemeine Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
0.2.1. Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.
0.2.2. Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG des Rates entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen.
0.2.3. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben.
0.2.4. Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs im Einklang stehen, dürfen nicht verwendet werden.
0.2.5. Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. Nach Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts sind die Abnehmer bei Übermittlung der neuen überarbeiteten Fassung in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts auf die Änderungen aufmerksam zu machen, sofern diese nicht andernorts angegeben sind. In diesem Fall ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe ‚Überarbeitet am (Datum)‘ aufzuführen, ferner die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird.

0.3. Format des Sicherheitsdatenblatts
0.3.1. Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab.
0.3.2. Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1 von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘ oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen.

0.4. Inhalt des Sicherheitsdatenblatts
Die nach diesem Anhang erforderlichen Angaben sind, falls zutreffend und verfügbar, in die in Teil B aufgeführten jeweiligen Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Unterabschnitte aufweisen.

0.5. Sonstige Informationsanforderungen
Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen erforderlich sein.

0.6. Maßeinheiten
Es sind die Maßeinheiten gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates ( 1 ) zu verwenden.

0.7. Sonderfälle
Sicherheitsdatenblätter sind auch für die Sonderfälle erforderlich, die in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind und für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Auf der ersten Seite stehen:
- das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
- bei einer neuen Fassung der Hinweis „Überarbeitet am …. (Datum)“
- bei einer neuen Fassung die Nummer der Fassung
- bei einer neuen Fassung die Überarbeitungsnummer
- bei einer neuen Fassung das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung
- oder bei einer neuen Fassung sonstige Hinweise, welche Fassung ersetzt wird.

Das Sicherheitsdatenblatt sowie das geänderte Sicherheitsdatenblatt ist allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung/das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zu übermitteln. Wird das Sicherheitsdatenblatt auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt, muss sich der Lieferant auf diese Form der Bereitstellung mit dem Kunden absprechen.

Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht – falls dieser erstellt werden muss – übereinstimmen.

Das Sicherheitsdatenblatt enthält 16 Abschnitte mit verbindlichen Unterabschnitten, die in der nebenstehenden Leiste aufgeführt sind. Es darf kein Unterabschnitt leer bleiben.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss unverzüglich aktualisiert werden,
- wenn sich die Kennzeichnung ändert (auch z.B. wenn sich der Hersteller ändert)
- wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung des Produktes oder eines der Inhaltsstoffe ändert,
- wenn neue Erkenntnisse zur Gesundheitsgefährdung und/oder zur Gefährdung der Umwelt für das Produkt oder die Inhaltsstoffe vorliegen,
- wenn sich die Grenzwerte (Abschnitt 8.1) ändern.
- wenn andere oder zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen (= Schutzmaßnahmen) getroffen werden müssen,
- wenn eine Zulassung für den Stoff bzw. für einen oder mehrere Inhaltsstoffe erteilt oder versagt wurde,
- wenn eine Beschränkung für den Stoff bzw. für einen oder mehrere Inhaltsstoffe erlassen wurde.

Tipps:
Sinnvoll ist eine Kopfzeile auf jeder Seite des Sicherheitsdatenblattes mit
- dem Produktnamen/Handelsnamen,
- dem Erstelldatum bzw. Änderungsdatum,
- der Seitenzahl und Gesamtseitenzahl,
- dem Namen des Herstellers/Lieferanten,
- der Angabe „Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006/EG“.

Auch wenn keine Änderungen vorliegen, sollte das Sicherheitsdatenblatt regelmäßig im Rahmen der Qualitätssicherung überprüft und diese Überprüfung dokumentiert werden.

Änderungen durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (In Kraft seit 20.06.2010):
- Der Anhang II wurde an die GHS-Regelungen angepasst. Der Titel IV der REACH-Verordnung wurde nicht verändert.
- Der neue Leitfaden in Anhang II behält die bisherigen Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts bei, neu sind die verbindlichen Unterabschnitte.
- Änderungen sind in den einzelnen Abschnitten beschrieben.