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Akute inhalative
Toxizität
Definition:
Schädigende Wirkungen, die innerhalb ca. 14 Tage nach inhalativer
Verabreichung einer Einzeldosis einer Substanz mit einer Einwirkzeit von
4 Stunden auftreten.
Messverfahren:
Die akute inhalative Toxizität wird im Tierversuch bestimmt.
Bei
dieser Methode ist die Mortalität der Tiere der Endpunkt.
Die Versuchstiere inhalieren 4 Stunden die Prüfsubstanz in abgestuften
Konzentrationen. Es werden die Auswirkungen und Todesfälle registriert
und die Letalkonzentration LC50
bestimmt.
Es
ist vorteilhaft, vorläufige Angaben zur Partikelgrößenverteilung,
zum Dampfdruck, Schmelzpunkt,
Siedepunkt, Flammpunkt
und zur Explosivität (falls zutreffend) der
Substanz zu haben.
Substanzen, von denen bekannt ist, dass sie auf diesem Wege aufgrund ihrer
ätzenden oder reizenden Wirkungen ausgeprägte Schmerzen und
Leiden verursachen, brauchen nicht geprüft zu werden.
Geeignete Prüfmethoden:
Das Messverfahren zur Bestimmung der akuten inhalativen Toxizität
ist in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.2 beschrieben.
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der akuten inhalativen Toxizität wird die ermittelte Letalkonzentration
in mg/l unter Angabe des Expositionsweges inhalativ, der Tierspezies und
der Prüfmethode bzw. der Schätzwert für die akute Toxizität
angegeben. Bei Gemischen sind, sofern bekannt, die toxikologischen Eigenschaften
der einzelnen Inhaltsstoffe anzugeben (LC50 oder Schätzwerte für
die akute Toxizität).
Wird der Stoff oder die Zubereitung/das Gemisch bezüglich
der akuten inhalativen Toxizität nicht eingestuft wurde, ist im Sicherheitsdatenblatt
eindeutig auf den Grund hinzuweisen.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen sind Zusammenfassungen
aus dem Registrierungsdossier sowie gegebenenfalls auch einen Hinweis
auf die verwendeten
Prüfverfahren anzugeben.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Die akute inhalative Toxizität ist für Stoffe und Zubereitungen
ein Kriterium zur Einstufung in sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich.
Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und
Gemische aufgrund der akuten inhalativen Toxizität in die Gefahrenklasse
„Akute Toxizität“ mit den Kategorien 1-4 eingestuft werden.
Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen
„Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort
„Gefahr“ bzw. „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem
Signalwort „Achtung“ und den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Zeigt sich bei den Prüfverfahren, dass eine Ätzwirkung
auf die Atemwege vorliegt, dann ist der Stoff oder das Gemisch mit EUH071
„Wirkt ätzend auf die Atemwege“ und dem Gefahrenpiktogramm
für Ätzwirkung zu kennzeichnen.
Tipps:
Für den Gefahrguttransport beruhen die Kriterien für die Giftigkeit
beim Einatmen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer
von einer Stunde. Diese Werte lassen sich auf 4 Stunden umrechnen, indem
man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben
und Nebeln durch den Faktor 4 teilt (Anhang I Teil 3 3.1.2.1 b CLP-Verordnung).
Wenn umgekehrt nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer
von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen gemäß
Kapitel 2.2 Absatz 2.2.61.1.7.3 ADR
die entsprechenden Werte für Staub und Nebel mit 4 multipliziert
werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums
treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent
des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.
Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber
Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische haben sich
geändert.
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