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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

Definition:
Die Ätz-/Reizwirkung auf die Haut beschreibt die Hautreaktionen (Hautreizungen, Hautverätzungen), die innerhalb ca. 14 Tage nach dermaler Verabreichung einer Einzeldosis einer Substanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden auftreten.

Messverfahren:
Bevor die Hautreizung/Verätzung im Tierversuch getestet wird, wird die Durchführung einer sequenziellen Prüfstrategie empfohlen.
Falls das Verätzungs-/Reizungspotenzial anhand einer gewichteten Analyse nicht ermittelt werden kann, die den Anforderungen der sequenziellen Prüfstrategie gerecht wird, soll ein in-vivo-Test ins Auge gefasst werden.

Tierversuch:
Die Hautreizung/Verätzung kann im Tierversuch bestimmt werden.

Bei dieser Methode ist die Reizung/Verätzung der Tierhaut der Endpunkt.
Die Prüfsubstanz wird den Versuchstieren in abgestuften Konzentrationen auf die Haut aufgetragen, die Expositionszeit beträgt in der Regel 4 Stunden. Wird die Haut zerstört, liegt eine ätzende Wirkung vor. Beim Auftreten von Hautreaktionen werden die Ödeme (Schwellungen durch Wasseransammlung), Erytheme (entzündliche Rötung der Haut) und Schorfbildung registriert. Anhand einer Hautreaktionen-Skala werden die Hautveränderungen mit Punkten (Scores, Grad) bewertet.

In-vitro-Tests:
Es gibt zwei anerkannte in-vitro-Tests zur Prüfung auf hautätzende Wirkung: der TER-Test (TER = transcutaneous electrical resistance) an Rattenhaut und ein Test mit einem menschlichen Hautmodell.

Sequenzielle Prüfstrategie:
Im Interesse wissenschaftlicher Verlässlichkeit und des Tierschutzes sollen in-vivo-Tests erst dann durchgeführt werden, wenn alle für das Hautverätzungs-/Reizungspotenzial des Stoffs zur Verfügung stehenden einschlägigen Daten im Rahmen einer kritischen Analyse ausgewertet worden sind. Zu diesen Daten gehören unter anderem Erkenntnisse aus bereits durchgeführten Untersuchungen am Menschen und/oder an Labortieren: Hinweise auf Verätzungen/Reizungen durch strukturell verwandte Substanzen bzw. Gemische aus diesen Substanzen; Daten, die eine starke Azidität oder Alkalinität der Substanz belegen, und die Ergebnisse validierter und anerkannter in-vitro- und ex-vivo-Tests. Diese Analyse soll dazu führen, dass weniger in-vivo-Untersuchungen zum Hautverätzungs-/Reizungspotenzial von Stoffen durchgeführt werden, wenn bereits andere Studien zu diesen beiden Endpunkten ausreichende Belege geliefert haben.

Geeignete Prüfmethoden:
Das in-vivo-Messverfahren zur Bestimmung der akuten Toxizität: Hautreizung/Verätzung ist in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.4 beschrieben. Im Anhang des Kapitel B.4 ist die sequenzielle Prüfstrategie beschrieben.

Die in-vitro-Tests zur Prüfung auf hautätzende Wirkung sind in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methoden B.40 und B.40 bis beschrieben.

Ausnahmen:
Besitzt der Stoff eine hohe akute dermale Toxizität mit einer Ätz-/Reizwirkung auf die Haut bis zur Grenzdosis, dann erübrigt sich eine weitere Prüfung auf Ätz-/Reizwirkung auf die Haut.
Liegt ein extremer pH-Wert vor, dann kann auf weitere Prüfungen verzichtet werden.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut wird beschrieben, welche Auswirkungen die Prüfsubstanz auf die Haut hat.

Einstufung und Kennzeichnung:
Hautreizung/Verätzung von Stoffen sind ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes in reizend oder ätzend. Für die Einstufung als hautreizend können die Punkte (Scores, Grad) aus der Hautreaktionen-Skala herangezogen werden. Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft und gekennzeichnet.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut in die Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ mit den Kategorien 1A, 1B, 1C und aufgrund der Hautreizung in die Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 2 eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Ätzwirkung“ (GHS05) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung“ und den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Der extreme pH-Wert ist außerdem ein Kriterium für die Einstufung in ätzend.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die CLP-Verordnung unterscheidet drei Gefahrenkategorien bei der Ätzwirkung auf die Haut.
• Die Einstufungskriterien für Gemische haben sich geändert.