Akute
Toxizität (dermal)
Definition:
Schädigende Wirkungen, die innerhalb ca. 14 Tage nach dermaler Verabreichung
einer Einzeldosis einer Substanz oder mehrerer Dosen innerhalb 24 Stunden
auftreten.
Messverfahren:
Die akute dermale Toxizität wird im Tierversuch bestimmt.
Bei dieser Methode
ist die Mortalität der Tiere der Endpunkt.
Die Prüfsubstanz wird den Versuchstieren in abgestuften Konzentrationen
auf die Haut aufgetragen, die Expositionszeit beträgt 24 Stunden.
Es werden die Auswirkungen und Todesfälle registriert und die Letaldosis
LD50 bestimmt.
Substanzen, von denen
bekannt ist, dass sie auf diesem Wege aufgrund ihrer ätzenden oder
reizenden Wirkungen ausgeprägte Schmerzen und Leiden verursachen,
brauchen nicht geprüft zu werden.
Geeignete
Prüfmethoden:
Das Messverfahren zur Bestimmung der akuten dermalen Toxizität ist
in der Prüfmethoden-Verordnung (EG)
Nr.440/2008, Teil B, Methode B.3 beschrieben.
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der akuten dermalen Toxizität wird die ermittelte Letaldosis
in mg/kg Körpergewicht unter Angabe des Expositionsweges dermal,
der Tierspezies und der Prüfmethode bzw. der Schätzwert für
die akute Toxizität angegeben. Bei Gemischen sind, sofern bekannt,
die toxikologischen Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe anzugeben
(LD50 oder Schätzwerte für die akute Toxizität).
Wird der Stoff oder
die Zubereitung/das Gemisch bezüglich der akuten dermalen Toxizität
nicht eingestuft wurde, ist im Sicherheitsdatenblatt eindeutig auf den
Grund hinzuweisen.
Bei registrierungspflichtigen
Stoffen sind Zusammenfassungen aus dem Registrierungsdossier sowie gegebenenfalls
auch einen Hinweis auf die verwendeten
Prüfverfahren anzugeben.
Einstufung und Kennzeichnung:
Die akute dermale Toxizität ist für Stoffe und Zubereitungen
ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes in sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich.
Gemäß
CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der akuten dermalen
Toxizität in die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“
mit den Kategorien 1-4 eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe
und Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten
Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Ausrufezeichen“
(GHS07) und dem Signalwort „Achtung“ und den entsprechenden
H- und P-Sätzen.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische haben sich
geändert.
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