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Akute Toxizität
für Daphnien
Messverfahren:
Die akute Toxizität für Daphnien wird experimentell bestimmt.
Die Daphnien werden verschiedenen Konzentrationen der dem Süßwasser
zugesetzten Prüfsubstanz für einen Zeitraum von 48 Stunden ausgesetzt.
Der Endpunkt ist die Schwimmunfähigkeit der Daphnien.
Es wird die mittlere akute effektive (Wirk-)Konzentration EC50 in [mg/l]
bestimmt. Das ist die Konzentration des Stoffes, die 50% der Daphnien
innerhalb der Prüfzeit schwimmunfähig macht.
Auftretende
Effekte wie z.B. Verfärbung oder Verhaltensanomalien werden ebenfalls
protokolliert.
Geeignete
Prüfmethoden:
Die Bestimmung der akuten Toxizität für Daphnien sollte mit
der Methode der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil C, Methode C.2 durchgeführt werden.
Es ist vorteilhaft, vorläufige Angaben zur Wasserlöslichkeit,
Dampfdruck, Dissoziationskonstante,
chemische Stabilität, biologische Abbaubarkeit
der Substanz zu haben.
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der akuten Toxizität für Daphnien wird die ermittelte mittlere
akute effektive (Wirk-)Konzentration EC50
in [mg/l] unter Angabe der Daphnienspezies, der Expositionszeit und der
Prüfmethode angegeben.
Einstufung und Kennzeichnung:
Die mittlere akute effektive (Wirk-)Konzentration EC50 ist ein Kriterium
zur Einstufung des Stoffes als gefährlich für die Umwelt entweder
mit oder ohne dem Gefahrensymbol „N“ nach der Stoffrichtlinie
RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 5.2.1.
Zubereitungen werden
in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß der Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG, Anhang III eingestuft und
gekennzeichnet. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser
lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung
von Prüfungen angezeigt. Diese Prüfungen werden gemäß
der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C durchgeführt.
Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien
von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe
und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits
aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe
für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein
Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.Das
Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung
hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen
ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.
Gemäß
CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Daphnientoxizität
in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie
„Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuft
werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm
„Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“
mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Die Daphnientoxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch eines
der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“,
Kategorie „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1-4“
mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort
„Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“
(GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort
mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Änderungen
durch REACH (gültig seit dem 1.6.2007):
Statt Daphnien können auch andere Krebstiere herangezogen werden.
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