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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Schwere Augenschädigung / Augenreizung

Definition:
Augenreizung ist das Auslösen von Veränderungen am Auge nach Applikation einer Prüfsubstanz auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach der Applikation vollständig reversibel sind.
Schwere Augenschädigung wie beispielsweise Augenverätzung ist das Auslösen einer irreversiblen Gewebeschädigung im Auge oder einer massiven Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation einer Prüfsubstanz auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind.

Messverfahren:

Bevor die schwere Augenschädigung / Augenreizung im Tierversuch getestet wird, wird die Durchführung einer sequenziellen Prüfstrategie empfohlen, dazu zählen auch validierte in-vitro-Prüfungen.
Falls das Verätzungs-/Reizungspotenzial anhand einer gewichteten Analyse nicht ermittelt werden kann, die den Anforderungen der sequenziellen Prüfstrategie gerecht wird, soll ein in-vivo-Test in Betracht gefasst werden.

Tierversuch:
Die schwere Augenschädigung / Augenreizung kann im Tierversuch am Kaninchen bestimmt werden (Draize-Test).

Bei dieser Methode ist die Reizung/Verätzung des Auges der Endpunkt.
Die Prüfsubstanz wird den Versuchstieren in abgestuften Konzentrationen in ein Auge eingebracht, die Expositionszeit beträgt in der Regel mindestens 24 Stunden. Es werden Bindehaut-, Hornhaut- und Iris-Schädigungen sowie andere Schädigungen wie Pannus, Verfärbungen registriert. Anhand einer Augenreaktionen-Skala werden die Augenveränderungen mit Punkten (Scores, Grad) bewertet. Die Reproduzierbarkeit dieses Tests ist ungenügend.

In-vitro-Tests:
Es gibt zwei anerkannte in-vitro-Tests zur Prüfung auf augenverätzende und stark augenreizende Wirkung:
der BCOP (bovine cornea opacity and permeability) Test und der ICE (isolated chicken eye) Test am Hühnerauge, dabei stammen die Augen aus Schlachthofmaterial.

Die in-vitro-Tests HET-CAM Test am bebrüteten Hühnerei und IRE (isolated rabbit eye) Test an Kaninchenaugen werden in der EU für behördliche Prüfungen anerkannt, allerdings wird nicht jeder dieser Tests bei jedem europäischen Staat als Prüfung zugelassen.

Sequenzielle Prüfstrategie:
Im Interesse wissenschaftlicher Verlässlichkeit und des Tierschutzes sollen in-vivo-Tests erst dann durchgeführt werden, wenn alle für das Augenverätzungs-/Reizungspotenzial des Stoffs zur Verfügung stehenden einschlägigen Daten im Rahmen einer kritischen Analyse ausgewertet worden sind. Zu diesen Daten gehören unter anderem Erkenntnisse aus bereits durchgeführten Untersuchungen am Menschen und/oder an Labortieren: Hinweise auf Verätzungen/Reizungen durch strukturell verwandte Substanzen bzw. Gemische aus diesen Substanzen; Daten, die eine starke Azidität oder Alkalinität der Substanz belegen, die Ergebnisse validierter und anerkannter in-vitro- und ex-vivo-Tests und die Bewertung der hautreizenden oder –verätzenden Wirkung der Substanz in vivo. Diese Analyse soll dazu führen, dass weniger in-vivo-Untersuchungen zum Augenverätzungs-/Reizungspotenzial von Stoffen durchgeführt werden, wenn bereits andere Studien zu diesen beiden Endpunkten ausreichende Belege geliefert haben.


Geeignete Prüfmethoden:
Das in-vivo-Messverfahren zur Bestimmung der schweren Augenschädigung / Augenreizung ist in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.5 beschrieben.
Im Anhang des Kapitel B.5 ist die sequenzielle Prüfstrategie beschrieben.

Die in-vitro-Tests zur Prüfung auf augenverätzende und stark augenreizende Wirkung sind in der ATP der Prüfmethoden-Verordnung VO(EU) Nr.1152/2010, Methoden B.47 und B.48 beschrieben.
Für folgende in-vitro-Tests liegen folgende anerkannte validierte Methoden vor:
HET-CAM Test: ZEBET-Methode Nr.25
IRE Test: ZEBET-Methode Nr.105

Ausnahmen:
Substanzen, die sich in einer Prüfung auf Hautverätzung bereits eindeutig als ätzend erwiesen haben, gelten auch als schwer augenschädigend. Substanzen, die sich in einer Prüfung auf Hautreizung bereits eindeutig als reizend erwiesen haben, gelten auch als augenreizend.

Liegt ein extremer pH-Wert vor, dann kann auf weitere Prüfungen verzichtet werden.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Bei der schweren Augenschädigung / Augenreizung wird beschrieben, welche Auswirkungen die Prüfsubstanz auf die Augen hat.

Aussage:
Der HET-CAM-Test ist für besonders stark reizende Stoffe. Wenn keine oder nur eine schwache Reaktion beobachtet wird, muss zur Bestätigung der in-vivo-Test durchgeführt werden.

Einstufung und Kennzeichnung:
Die Augenschäden und die Punkte (Scores, Grad) aus dem Prüfverfahren für Augenreizung/-verätzung von Stoffen sind ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes in reizend oder ätzend. Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft und gekennzeichnet.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der schweren Augenschäden in die Gefahrenklasse „Schwere Augenschädigung / Augenreizung“ der Kategorie 1 und mit Augenreizung in die Gefahrenklasse „Schwere Augenschädigung / Augenreizung“ der Kategorie 2 eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Ätzwirkung“ (GHS05) und dem Signalwort „Gefahr“ bzw. „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung“ und den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Der extreme pH-Wert ist außerdem ein Kriterium für die Einstufung in ätzend bzw. Schwere Augenschäden.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Die Bezeichnungen haben sich geändert.
• Die Einstufungskriterien für Gemische haben sich geändert.