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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

9.4 Erläuterungen

(1) Die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe werden gemäß den Prüfmethoden nach Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG (§ 2 Abs. 4 ChemPrüfV) oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. Der Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG behält seine Gültigkeit zunächst bis 1. Juni 2008 (gemäß Richtlinie 2006/121/EG). Ab dem 01.06.2008 gilt Artikel 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung. Dann werden die Versuche nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in einer Verordnung der Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen internationalen Prüfmethoden, die von der Kommission oder von der Agentur als angemessen anerkannt sind.
(2) Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Die Bestimmung erfolgt nach Anhang I der Richtlinie 1999/45/EG „Methoden zur Beurteilung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Zubereitungen nach Artikel 5“. Wird allerdings festgestellt, dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.
(3) Bei einigen der unter Nummer 6.9.2 genannten Eigenschaften ist die Angabe der Rahmenbedingungen (z.B. pH-Wert: Konzentration, Temperatur) notwendig. Einige der anzugebenden Eigenschaften werden im nachfolgenden Text näher erläutert:

Aussehen:
Nennt die Handelsform/Beschaffenheit des Produktes, wie es in Verkehr gebracht wird, z.B. Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste.

Farbe:
Notwendig zur Beschreibung des Produktes. Die Angabe „verschiedene“ oder „diverse“ ist zulässig, wenn es sich um ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt handelt.

pH:
Wenn zutreffend, ist der pH-Wert unter Nennung der Temperatur, vorzugsweise bei Raumtemperatur, anzugeben. Der pH Wert ist, wenn messtechnisch möglich und sinnvoll, am Originalprodukt zu bestimmen. Andernfalls ist der Gehalt an gelöster Substanz anzugeben. Auch ist anzugeben, wenn die alkalische oder saure Reserve berücksichtigt wurde.


Zustandsänderung:
Hierunter sind in erster Linie anzugeben: Phasenübergang fest - flüssig, Phasenübergang flüssig - gasförmig, Phasenübergang fest - gasförmig, wenn ohne chemische Veränderung, z. B. [des] Siedepunktes/Siedebereichs oder Schmelzpunkts/Schmelzbereichs.

Flammpunkt:
In der Regel ist der ermittelte Wert hier anzugeben, bei Angabe von Flammpunktbereichen oder Angaben wie 'größer als' oder 'unter' sind jedoch die Grenzwerte der nationalen bzw. internationalen Einstufungs-, Transport- und Lagervorschriften zu berücksichtigen. Auch Angaben wie „nicht brennbar“, „nicht entflammbar“ sind sinnvolle Angaben (falls zutreffend). Bei der Angabe 'größer als' ist für die Einstufung die angegebene untere Flammpunktgrenze entscheidend.

Explosionsgefahr:
Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben hinzuweisen. Hier ist die Massenkonzentration in g/m3 oder der Volumenanteil in % für die obere und untere Explosionsgrenze anzugeben. Die Angaben der Explosionsgrenzen beziehen sich, wenn nicht anders vermerkt, auf das Oxidationsmittel Luft bei Normaldruck.

Explosionsgrenzen:
Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln hinzuweisen. Hier ist die Massenkonzentration in g/m3 oder der Volumenanteil in % für die obere und untere Explosionsgrenze anzugeben.

Dampfdruck:
Es sollte angegeben werden, ob der angegebene Wert gemessen oder berechnet wurde und auf welchen Stoff bzw. welche Stoffe er sich bezieht.

Relative Dichte:
Hier kann zusätzlich/alternativ auch die Schüttdichte bei Feststoffen angegeben werden (für Gase: Luft = 1).

Löslichkeit:
Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben.

Verteilungskoeffizient:
Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben.

(4) Für bestimmte Produktgruppen sind Aussagen zur Viskosität (dynamische Viskosität in mPas oder kinematische Viskosität in mm2/s) oder Auslaufzeiten (in s) mit Messtemperaturangabe zur Lösemitteltrennprüfung und dem Lösemittelgehalt erforderlich. Bei Zubereitungen, die Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von 10% und mehr enthalten, muss nach Maßgabe von Anhang VI Nr. 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG die Fließzeit oder die kinematische Viskosität bei 40 °C angegeben werden.

(5) Für Aerosole sollten der Lösemittel- und Treibstoffgehalt zusätzlich in Gewichtsprozent angegeben werden.

(6) Darüber hinaus können für bestimmte Anwendungszwecke unter "Sonstige Angaben" z. B. folgende physikalisch-chemische und sicherheitstechnische Daten berücksichtigt werden:

- Weiterbrennbarkeit,
- Temperaturklasse,
- Sauerstoffgrenzkonzentration,
- Normspaltweite (Grenzspaltweite),
- Mindestzündstrom,
- Mindestzündenergie,
- maximaler Explosionsdruck,
- maximaler zeitlicher Druckanstieg,
- Staubexplosionsklasse,
- Mindestzündtemperatur einer Staubwolke,
- Abbrandgeschwindigkeit,
- Brennzahl,
- selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur (SADT - Self Accelerating Decomposition Temperature),
- Gehalt an aktivem Sauerstoff,
- Tonset – Zersetzungstemperatur,
- Korngrößenverteilung (Medianwert),
- Feuchtegehalt,
- Selbsterhitzungsfähigkeit,
- Kritische Temperatur,
- Kritische Dichte,
- Kritischer Druck,
- Brechungsindex,
- Dissoziationskonstante,
- Oberflächenspannung,
- Adsorptions-/Desorptionsverhalten,
- pKa-Bestimmung,
- Korrosion gegenüber Materialien,
- Löslichkeit in anderen Lösungsmitteln,
- Lichtstabilität,
- Fixierungsgrad (Farbstoffe),
- Auswaschungsgrad (Farbstoffe),
- Optische Drehung,
- Molekulargewichtsverteilung,
- Extraktionsuntersuchungen (für Polymere).

Auszug aus der Bekanntmachung 220