(1) Die physikalisch-chemischen Eigenschaften
der Stoffe werden gemäß den Prüfmethoden nach Teil
A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG (§ 2 Abs. 4 ChemPrüfV)
oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. Der Anhang
V der Richtlinie 67/548/EWG behält seine Gültigkeit zunächst
bis 1. Juni 2008 (gemäß Richtlinie 2006/121/EG). Ab dem
01.06.2008 gilt Artikel 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung. Dann werden
die Versuche nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in
einer Verordnung der Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen
internationalen Prüfmethoden, die von der Kommission oder von
der Agentur als angemessen anerkannt sind.
(2) Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung
selbst anzugeben. Die Bestimmung erfolgt nach Anhang I der Richtlinie
1999/45/EG „Methoden zur Beurteilung der physikalisch-chemischen
Eigenschaften der Zubereitungen nach Artikel 5“. Wird allerdings
festgestellt, dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt,
so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt,
über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse
vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile
notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.
(3) Bei einigen der unter Nummer 6.9.2 genannten Eigenschaften ist
die Angabe der Rahmenbedingungen (z.B. pH-Wert: Konzentration, Temperatur)
notwendig. Einige der anzugebenden Eigenschaften werden im nachfolgenden
Text näher erläutert:
Aussehen:
Nennt die Handelsform/Beschaffenheit des Produktes, wie es in Verkehr
gebracht wird, z.B. Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste.
Farbe:
Notwendig zur Beschreibung des Produktes. Die Angabe „verschiedene“
oder „diverse“ ist zulässig, wenn es sich um ein
Gruppen-Sicherheitsdatenblatt handelt.
pH:
Wenn zutreffend, ist der pH-Wert unter Nennung der Temperatur, vorzugsweise
bei Raumtemperatur, anzugeben. Der pH Wert ist, wenn messtechnisch
möglich und sinnvoll, am Originalprodukt zu bestimmen. Andernfalls
ist der Gehalt an gelöster Substanz anzugeben. Auch ist anzugeben,
wenn die alkalische oder saure Reserve berücksichtigt wurde.
Zustandsänderung:
Hierunter sind in erster Linie anzugeben: Phasenübergang fest
- flüssig, Phasenübergang flüssig - gasförmig,
Phasenübergang fest - gasförmig, wenn ohne chemische Veränderung,
z. B. [des] Siedepunktes/Siedebereichs oder Schmelzpunkts/Schmelzbereichs.
Flammpunkt:
In der Regel ist der ermittelte Wert hier anzugeben, bei Angabe
von Flammpunktbereichen oder Angaben wie 'größer als'
oder 'unter' sind jedoch die Grenzwerte der nationalen bzw. internationalen
Einstufungs-, Transport- und Lagervorschriften zu berücksichtigen.
Auch Angaben wie „nicht brennbar“, „nicht entflammbar“
sind sinnvolle Angaben (falls zutreffend). Bei der Angabe 'größer
als' ist für die Einstufung die angegebene untere Flammpunktgrenze
entscheidend.
Explosionsgefahr:
Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit
der Bildung explosionsfähiger Gemische aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben hinzuweisen. Hier
ist die Massenkonzentration in g/m3 oder der Volumenanteil in %
für die obere und untere Explosionsgrenze anzugeben. Die Angaben
der Explosionsgrenzen beziehen sich, wenn nicht anders vermerkt,
auf das Oxidationsmittel Luft bei Normaldruck.
Explosionsgrenzen:
Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit
der Bildung explosionsfähiger Gemische aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebeln hinzuweisen. Hier ist die Massenkonzentration
in g/m3 oder der Volumenanteil in % für die obere und untere
Explosionsgrenze anzugeben.
Dampfdruck:
Es sollte angegeben werden, ob der angegebene Wert gemessen
oder berechnet wurde und auf welchen Stoff bzw. welche Stoffe er
sich bezieht.
Relative Dichte:
Hier kann zusätzlich/alternativ auch die Schüttdichte
bei Feststoffen angegeben werden (für Gase: Luft = 1).
Löslichkeit:
Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe
sinnvoll anzugeben.
Verteilungskoeffizient:
Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe
sinnvoll anzugeben.
(4) Für bestimmte Produktgruppen sind Aussagen zur Viskosität
(dynamische Viskosität in mPas oder kinematische Viskosität
in mm2/s) oder Auslaufzeiten (in s) mit Messtemperaturangabe zur
Lösemitteltrennprüfung und dem Lösemittelgehalt erforderlich.
Bei Zubereitungen, die Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration
von 10% und mehr enthalten, muss nach Maßgabe von Anhang VI
Nr. 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG die Fließzeit oder die
kinematische Viskosität bei 40 °C angegeben werden.
(5) Für Aerosole sollten der Lösemittel- und Treibstoffgehalt
zusätzlich in Gewichtsprozent angegeben werden.
(6) Darüber hinaus können für
bestimmte Anwendungszwecke unter "Sonstige Angaben" z.
B. folgende physikalisch-chemische und sicherheitstechnische Daten
berücksichtigt werden:
- Weiterbrennbarkeit,
- Temperaturklasse,
- Sauerstoffgrenzkonzentration,
- Normspaltweite (Grenzspaltweite),
- Mindestzündstrom,
- Mindestzündenergie,
- maximaler Explosionsdruck,
- maximaler zeitlicher Druckanstieg,
- Staubexplosionsklasse,
- Mindestzündtemperatur einer Staubwolke,
- Abbrandgeschwindigkeit,
- Brennzahl,
- selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur (SADT - Self Accelerating
Decomposition Temperature),
- Gehalt an aktivem Sauerstoff,
- Tonset – Zersetzungstemperatur,
- Korngrößenverteilung (Medianwert),
- Feuchtegehalt,
- Selbsterhitzungsfähigkeit,
- Kritische Temperatur,
- Kritische Dichte,
- Kritischer Druck,
- Brechungsindex,
- Dissoziationskonstante,
- Oberflächenspannung,
- Adsorptions-/Desorptionsverhalten,
- pKa-Bestimmung,
- Korrosion gegenüber Materialien,
- Löslichkeit in anderen Lösungsmitteln,
- Lichtstabilität,
- Fixierungsgrad (Farbstoffe),
- Auswaschungsgrad (Farbstoffe),
- Optische Drehung,
- Molekulargewichtsverteilung,
- Extraktionsuntersuchungen (für Polymere).
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