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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

Explosionsgefahr

Es wird zwischen explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen und explosionsfähigen Gas/Dampf/Staub-Gemischen und Gas/Dampf/Staub-Luft-Gemischen unterschieden.
Staubexplosionen (explosionsfähige Staub-Luft-Gemische) werden gesondert beschrieben.

1. Explosionsgefährlich

Definition:
Explosionsgefährlich nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren.

Messverfahren der Explosionsgefährlichkeit (Empfindlichkeit):
Ob Flüssigkeiten oder Feststoffe explosionsgefährlich sind, wird durch die Bestimmung der thermischen (feste und pastöse Stoffe, Flüssigkeiten) und mechanischen Empfindlichkeit (Flüssigkeiten) festgestellt. Bei der mechanischen Empfindlichkeit wird zwischen Schlag und Reibung unterschieden.
Bei der thermischen Empfindlichkeit wird die Prüfsubstanz in einer Stahlhülse erhitzt, die durch Düsenplatten mit Öffnungen verschiedenen Durchmessers verschlossen ist. Auf diese Weise wird bestimmt, ob der Stoff unter intensiver thermischer Beanspruchung durch Flammenzündung bei definiertem Einschluss explodieren kann.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Schlag wird die Prüfsubstanz dem Schlag eines festgelegten Fallgewichtes aus einer festgelegten Höhe ausgesetzt.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Reibung werden feste oder pastenförmige Substanzen der Reibung zwischen standardisierten Oberflächen unter festgelegten Bedingungen der Belastung und der relativen Bewegung ausgesetzt.

Geeignete Prüfmethoden:
Das Messverfahren zur Bestimmung der Explosionsgefahr von Feststoffen und Flüssigkeiten (thermische und mechanische Empfindlichkeit) ist in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.14 beschrieben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es sollten explosionsfähige Stoffe mit deren Eigenschaften, d.h. Explosion durch Schlag, Reibung (mechanische Empfindlichkeit) oder durch Flammenzündung (thermische Empfindlichkeit) genannt werden. Selbstentzündliche Stoffe sollten aufgeführt werden.
Siehe auch Kapitel 9.4 Erläuterungen.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.1 und 2.2.6 als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol »E« und der Gefahrenbezeichnung »explosionsgefährlich« gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen und sofern die Stoffe und Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, explosionsgefährlich sind.

2. Explosionsfähige Gemische

Definition:
Explosionsfähige Gemische nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Ein »explosionsfähiges Gemisch« ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).
»Explosionsfähige Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.

Geeignete Prüfmethoden:
Es gibt verschiedene sicherheitstechnische Kenngrößen, um die Explosionsfähigkeit von Stoffen und Zubereitungen zu beurteilen, wie z.B.:

Explosionsgrenzen/-bereich
Flammpunkt (Flüssigkeiten)
Abbrandzeit (Feststoffe)
Zündtemperatur
Brennpunkt
Selbstentzündungstemperatur (Feststoffe)
Sauerstoffgrenzkonzentration

Die Prüfmethoden für die einzelnen sicherheitstechnischen Kennzahlen sind in den entsprechenden Kapiteln angegeben.

Einstufung und Kennzeichnung:
In der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.6 sind zusätzliche R-Sätze für Explosionsgefahren mit den entsprechenden Kriterien angegeben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Unter Explosionsgefahr werden Hinweise auf Gefahren einer Explosion und deren mögliche Auslöser gegeben. Es ist auf die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische hinzuweisen.

Literatur:
Eine gute Übersicht über die Grundlagen der sicherheitstechnischen Kenngrößen bietet das Merkblatt R003 der BG Chemie.
Sicherheitstechnische Kenngrößen für brennbare Flüssigkeiten und Gase, Stäube und deren Gemische sind in der kostenpflichtigen Datenbank CHEMSAFE abrufbar.
Weitere Informationen zum Explosionsschutz sind bei der physikalisch technischen Bundesanstalt (PTB) erhältlich.

Tipp:
Für den Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen, die mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nach Gefahrstoffverordnung mit den im Anhang III Nr.1 „Brand- und Explosionsgefahren“ angegebenen Schutzmaßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden, dann müssen die Maßnahmen nach Betriebssicherheitsverordnung ergriffen werden. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.