Lehrgang -
[e-learning]
Explosionsgefahr
Es wird zwischen explosionsgefährlichen
Stoffen und Zubereitungen und explosionsfähigen Gas/Dampf/Staub-Gemischen
und Gas/Dampf/Staub-Luft-Gemischen unterschieden.
Staubexplosionen (explosionsfähige Staub-Luft-Gemische)
werden gesondert beschrieben.
1. Explosionsgefährlich
Definition:
Explosionsgefährlich nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und
Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und
unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter
festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder
beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren.
Messverfahren
der Explosionsgefährlichkeit (Empfindlichkeit):
Ob Flüssigkeiten oder Feststoffe explosionsgefährlich sind,
wird durch die Bestimmung der thermischen (feste und pastöse Stoffe,
Flüssigkeiten) und mechanischen Empfindlichkeit (Flüssigkeiten)
festgestellt. Bei der mechanischen Empfindlichkeit wird zwischen Schlag
und Reibung unterschieden.
Bei der thermischen Empfindlichkeit wird die Prüfsubstanz in einer
Stahlhülse erhitzt, die durch Düsenplatten mit Öffnungen
verschiedenen Durchmessers verschlossen ist. Auf diese Weise wird bestimmt,
ob der Stoff unter intensiver thermischer Beanspruchung durch Flammenzündung
bei definiertem Einschluss explodieren kann.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Schlag wird die Prüfsubstanz
dem Schlag eines festgelegten Fallgewichtes aus einer festgelegten Höhe
ausgesetzt.
Bei der mechanischen Empfindlichkeit durch Reibung werden feste oder pastenförmige
Substanzen der Reibung zwischen standardisierten Oberflächen unter
festgelegten Bedingungen der Belastung und der relativen Bewegung ausgesetzt.
Geeignete
Prüfmethoden:
Das Messverfahren zur Bestimmung der Explosionsgefahr von Feststoffen
und Flüssigkeiten (thermische und mechanische Empfindlichkeit) ist
in der Prüfmethoden-Verordnung (EG)
Nr.440/2008, Teil A, Methode A.14 beschrieben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es sollten explosionsfähige Stoffe mit deren Eigenschaften, d.h.
Explosion durch Schlag, Reibung (mechanische Empfindlichkeit) oder durch
Flammenzündung (thermische Empfindlichkeit) genannt werden. Selbstentzündliche
Stoffe sollten aufgeführt werden.
Siehe auch Kapitel 9.4 Erläuterungen.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG,
Anhang VI, Kapitel 2.2.1 und 2.2.6 als explosionsgefährlich eingestuft
und mit dem Gefahrensymbol »E« und der Gefahrenbezeichnung
»explosionsgefährlich« gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse
mit den in Anhang V dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen
und sofern die Stoffe und Zubereitungen in der Form, in der sie in den
Verkehr gebracht werden, explosionsgefährlich sind.
2. Explosionsfähige
Gemische
Definition:
Explosionsfähige Gemische nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
Ein »explosionsfähiges Gemisch« ist ein Gemisch aus brennbaren
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang
nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist
ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass
besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit
und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich
werden (gefahrdrohende Menge).
»Explosionsfähige Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges
Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.
Geeignete
Prüfmethoden:
Es gibt verschiedene sicherheitstechnische Kenngrößen, um die
Explosionsfähigkeit von Stoffen und Zubereitungen zu beurteilen,
wie z.B.:
• Explosionsgrenzen/-bereich
• Flammpunkt (Flüssigkeiten)
• Abbrandzeit (Feststoffe)
• Zündtemperatur
• Brennpunkt
• Selbstentzündungstemperatur
(Feststoffe)
• Sauerstoffgrenzkonzentration
Die Prüfmethoden
für die einzelnen sicherheitstechnischen Kennzahlen sind in den entsprechenden
Kapiteln angegeben.
Einstufung
und Kennzeichnung:
In der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG,
Anhang VI, Kapitel 2.2.6 sind zusätzliche R-Sätze für Explosionsgefahren
mit den entsprechenden Kriterien angegeben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Unter Explosionsgefahr werden Hinweise auf Gefahren einer Explosion und
deren mögliche Auslöser gegeben. Es ist auf die Möglichkeit
der Bildung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische hinzuweisen.
Literatur:
Eine gute Übersicht über die Grundlagen der sicherheitstechnischen
Kenngrößen bietet das Merkblatt R003
der BG Chemie.
Sicherheitstechnische Kenngrößen für brennbare Flüssigkeiten
und Gase, Stäube und deren Gemische sind in der kostenpflichtigen
Datenbank CHEMSAFE
abrufbar.
Weitere Informationen zum Explosionsschutz sind bei der physikalisch technischen
Bundesanstalt (PTB)
erhältlich.
Tipp:
Für den Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen, die mit Luft eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können,
gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre
nach Gefahrstoffverordnung mit den im Anhang III Nr.1 „Brand- und
Explosionsgefahren“ angegebenen Schutzmaßnahmen nicht sicher
ausgeschlossen werden, dann müssen die Maßnahmen nach Betriebssicherheitsverordnung
ergriffen werden. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung
und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten
Maßnahmen.
|