Lehrgang -
[e-learning]
Brandfördernde Eigenschaften
Definition:
Brandfördernd sind Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung
mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren
können.
Brandfördernde Stoffe und Zubereitungen sind in der Regel selbst
nicht brennbar. Sie erhöhen bei Berührung oder Vermischung mit
brennbaren Stoffen oder Zubereitungen durch Sauerstoffabgabe oder andere
Oxidationsprozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes.
Messverfahren Feststoffe:
Zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Feststoffen
werden die Prüfsubstanz und eine definierte brennbare Substanz in
verschiedenen Gewichtsverhältnissen gemischt, zu Schüttungen
geformt und diese Schüttungen werden an einem Ende gezündet.
Es wird die Abbrandgeschwindigkeit bezogen auf die Abbrandgeschwindigkeit
der Referenzsubstanz bestimmt.
Dieses Verfahren kann nicht auf Flüssigkeiten,
Gase, explosive oder leichtentzündliche Substanzen oder organische
Peroxide angewendet werden.
Die Prüfung braucht nicht ausgeführt
zu werden, wenn die Prüfung der Strukturformel zweifelsfrei ergibt,
dass die Substanz mit brennbarem Material nicht exotherm reagieren kann.
Messverfahren Flüssigkeiten:
Die Testflüssigkeit wird in einem festen Massenverhältnis mit
einem brennbaren Stoff gemischt, in ein Druckgefäß gefüllt
und erhitzt. Es wird die Zeit bis zur Erhöhung des Druckes zu einem
festgelegten Druck gemessen.
Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn anhand der Strukturformel
hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Stoff mit anderen brennbaren
Stoffen nicht exotherm reagieren kann.
Es ist nützlich, Vorausinformationen über die potenziellen explosiven
Eigenschaften der Stoffe zu haben, bevor dieser Test durchgeführt
wird.
Geeignete Prüfmethoden:
Die Bestimmung der Abbrandgeschwindigkeit für Feststoffe kann nach
der in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.17 beschriebenen Prüfmethode
erfolgen.
Die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften
von Flüssigkeiten kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.21 beschriebenen Prüfmethode
erfolgen.
Da die Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008
kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von
Gasgemischen enthält, erfolgt die Bewertung dieser Eigenschaften
mit einem Berechnungsverfahren. Dieses Verfahren ist in der Stoff-Richtlinie
67/548/EWG Anhang VI Kapitel 9.1.1.2 beschrieben.
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es werden keine Daten im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt, nur ein
Hinweis auf brandfördernde Eigenschaften.
Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG,
Anhang VI, Kapitel 2.2.2. als brandfördernd eingestuft und mit dem
Gefahrensymbol »O« und der Gefahrenbezeichnung »brandfördernd«
gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V, Kapitel
A.17 bzw. A.21 dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen.
Einer der folgenden R-Sätze ist obligatorisch:
R7, R8 oder R9.
Aussage:
Brandfördernde Eigenschaften werden auch bei der Klassifizierung
nach der Gefahrgutverordnung (GGVSEB)
benötigt, es gelten aber für Feststoffe andere Prüfmethoden
als bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung.
Literatur:
Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter Gase
in einem Gemisch bezogen auf die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff
in der Luft verwendeten Koeffizienten sind der ISO-Norm
10156 „Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des
Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen“
zu entnehmen.
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