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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

Brandfördernde Eigenschaften

Definition:
Brandfördernd sind Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren können.

Brandfördernde Stoffe und Zubereitungen sind in der Regel selbst nicht brennbar. Sie erhöhen bei Berührung oder Vermischung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen durch Sauerstoffabgabe oder andere Oxidationsprozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes.

Messverfahren Feststoffe:
Zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Feststoffen werden die Prüfsubstanz und eine definierte brennbare Substanz in verschiedenen Gewichtsverhältnissen gemischt, zu Schüttungen geformt und diese Schüttungen werden an einem Ende gezündet. Es wird die Abbrandgeschwindigkeit bezogen auf die Abbrandgeschwindigkeit der Referenzsubstanz bestimmt.
Dieses Verfahren kann nicht auf Flüssigkeiten, Gase, explosive oder leichtentzündliche Substanzen oder organische Peroxide angewendet werden.
Die Prüfung braucht nicht ausgeführt zu werden, wenn die Prüfung der Strukturformel zweifelsfrei ergibt, dass die Substanz mit brennbarem Material nicht exotherm reagieren kann.

Messverfahren Flüssigkeiten:
Die Testflüssigkeit wird in einem festen Massenverhältnis mit einem brennbaren Stoff gemischt, in ein Druckgefäß gefüllt und erhitzt. Es wird die Zeit bis zur Erhöhung des Druckes zu einem festgelegten Druck gemessen.
Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn anhand der Strukturformel hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Stoff mit anderen brennbaren Stoffen nicht exotherm reagieren kann.
Es ist nützlich, Vorausinformationen über die potenziellen explosiven Eigenschaften der Stoffe zu haben, bevor dieser Test durchgeführt wird.

Geeignete Prüfmethoden:
Die Bestimmung der Abbrandgeschwindigkeit für Feststoffe kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.17 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Flüssigkeiten kann nach der in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil A, Methode A.21 beschriebenen Prüfmethode erfolgen.

Da die Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen enthält, erfolgt die Bewertung dieser Eigenschaften mit einem Berechnungsverfahren. Dieses Verfahren ist in der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 9.1.1.2 beschrieben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es werden keine Daten im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt, nur ein Hinweis auf brandfördernde Eigenschaften.

Einstufung und Kennzeichnung:
Stoffe und Zubereitungen werden nach der Stoff-Richtlinie RL 67/548/EWG, Anhang VI, Kapitel 2.2.2. als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol »O« und der Gefahrenbezeichnung »brandfördernd« gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in Anhang V, Kapitel A.17 bzw. A.21 dieser Richtlinie genannten Kriterien übereinstimmen.
Einer der folgenden R-Sätze ist obligatorisch: R7, R8 oder R9.

Aussage:
Brandfördernde Eigenschaften werden auch bei der Klassifizierung nach der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) benötigt, es gelten aber für Feststoffe andere Prüfmethoden als bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung.

Literatur:
Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter Gase in einem Gemisch bezogen auf die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten sind der ISO-Norm 10156 „Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen“ zu entnehmen.