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9.1
Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Die
folgenden Eigenschaften sind eindeutig zu benennen, gegebenenfalls
mit Angabe der verwendeten Prüfverfahren und Nennung geeigneter
Maßeinheiten und/oder Referenzbedingungen. Sofern es für
die Interpretation des Zahlenwertes maßgeblich ist, ist auch
das Verfahren zu seiner Ermittlung anzugeben (zum Beispiel zur Ermittlung
des Flammpunktes das Verfahren mit offenem/geschlossenem Tiegel):
a) Aussehen:
Der Aggregatzustand (fest (mit geeigneten verfügbaren Sicherheitsinformationen
zur Korngrößenverteilung und zur spezifischen Oberfläche,
falls nicht anderweitig in diesem Sicherheitsdatenblatt angegeben),
flüssig, gasförmig) und die Farbe des Stoffs oder des Gemischs
im Lieferzustand sind anzugeben;
b) Geruch:
Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben;
c) Geruchsschwelle;
d) pH-Wert:
Es ist der pH-Wert des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand oder
in wässriger Lösung anzugeben. Im letzteren Fall ist die
Konzentration anzugeben;
e) Schmelzpunkt/Gefrierpunkt;
f) Siedebeginn und Siedebereich;
g) Flammpunkt;
h) Verdampfungsgeschwindigkeit;
i) Entzündbarkeit (fest, gasförmig);
j) obere/untere Entzündbarkeits- oder Explosionsgrenzen;
k) Dampfdruck;
l) Dampfdichte;
m) relative Dichte;
n) Löslichkeit(en);
o) Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser;
p) Selbstentzündungstemperatur;
q) Zersetzungstemperatur;
r) Viskosität;
s) explosive Eigenschaften;
t) oxidierende Eigenschaften.
Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder
liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so
ist dies zu begründen.
Damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können,
sind alle relevanten Informationen zu dem Stoff oder Gemisch vorzulegen.
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben übereinstimmen,
die bei einer gegebenenfalls erforderlichen Registrierung gemacht
wurden.
Handelt es sich um ein Gemisch, muss aus den Einträgen eindeutig
hervorgehen, auf welchen Stoff des Gemischs sich die Daten beziehen,
sofern sie nicht für das gesamte Gemisch gelten. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterung:
In diesem Kapitel werden die für den Stoff, die
Zubereitung oder das Erzeugnis relevante physikalisch-chemische Parameter
angegeben.
Einstufung
von Stoffen und Zubereitungen
Die oben aufgeführten physikalisch-chemischen Eigenschaften können
entweder allein oder in Verbindung mit anderen Eigenschaften zu einer
Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung führen. Weitere physikalisch-chemische
Parameter sind in Unterabschnitt 9.2 aufgeführt.
Folgende Gefahren können aufgrund physikalisch-chemischer
Eigenschaften eingestuft werden:
• Explosionsgefährlich,
• Brandfördernd,
• Hochentzündlich,
• Leichtentzündlich,
• Entzündlich
Die Anforderungen
an die Einstufung und Kennzeichnung aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften
sind in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
Anhang VI Kapitel 2 bzw. Anhang I Teil 2 CLP-Verordnung beschrieben.
Physikalisch-chemische Parameter können allein oder
in Kombination mit anderen Eigenschaften auch eine toxische oder ökotoxische
Einstufung bewirken.
Ein Stoff oder eine Zubereitung können beispielsweise aufgrund extremer
pH-Werte als ätzend eingestuft werden.
Die Einstufung als gesundheitsschädlich in Verbindung mit dem R65
„Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen“ erfolgt für flüssige Stoffe und Zubereitungen,
die aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe in einer
Gesamtkonzentration größer 10 % enthalten, aufgrund der Viskosität.
Der Verteilungskoeffizient log pOW kann ein
Kriterium für die Einstufung als gefährlich für die Umwelt
(siehe Abschnitt 12) sein.
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Zu den einzelnen Parametern sind die erforderlichen Daten anzugeben. Zur
Angabe der Messergebnisse gehören der Messparameter, der Messwert
mit Einheit und gegebenenfalls den Untersuchungsbedingungen (Temperatur,
Druck, Konzentration). Gegebenenfalls ist die Meßmethode und das
spezielle Prüfverfahren, wenn es unterschiedliche Verfahren zu einer
Meßmethode gibt, anzugeben
Liegen keine Daten vor, so soll eine Aussage wie „Keine
Daten vorhanden“ angegeben werden. Ist die Bestimmung der Daten
nicht sinnvoll, so sollte auch darauf mit Formulierungen wie z.B. „nicht
erforderlich“, „nicht bestimmbar“, „nicht sicherheitsrelevant“
verwiesen werden.
Zubereitungen werden in der Regel ebenfalls geprüft.
Handelt es sich um Parameter, die nur stoffbezogen angegeben werden können,
so sind die relevanten Daten der Inhaltsstoffe anzugeben. Dies betrifft
z.B. die Wasserlöslichkeit, den Verteilungskoeffizient.
Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen
festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer
zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe
zur Verfügung zu stellen hat.
Änderungen durch die Verordnung (EU)
Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angabe der Bestimmungsmethode
• Der Zusatz zum festen Aggregatzustand „mit geeigneten verfügbaren
Sicherheitsinformationen zur Korngrößenverteilung und zur spezifischen
Oberfläche, falls nicht anderweitig in diesem Sicherheitsdatenblatt
angegeben“ beruht auf der Berücksichtigung von Nanoteilchen.
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