Lehrgang -
[e-learning]
9.1 Allgemeine Angaben
- Aussehen
Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des
Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand. Diese Informationen
sollten immer angegeben werden.
- Geruch
Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben. Das
Fehlen eines Eigengeruchs kann vermerkt werden. Nicht sinnvoll sind
unspezifische Angaben, wie z.B. „charakteristisch“ oder
„Eigengeruch“. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220
Erläuterung:
Aussehen
Es wird der Aggregatzustand oder die Form im Lieferzustand
wie z.B. Feststoff, Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste, etc.
angegeben.
Notwendig zur Beschreibung des Produktes ist auch
die Farbe. Es sollte eine eindeutige Farbangabe verwendet werden. Die
Angabe „farbig“ ist nicht aussagekräftig.
Handelt es sich um ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt
kann die Angabe „verschiedene“ oder „diverse“
verwendet werden, wenn die einzelnen von dem Sicherheitsdatenblatt erfassten
Stoffe und Zubereitungen unterschiedliche Farben besitzen.
Geruch
Der Geruch sollte möglichst eindeutig beschrieben
werden wie z.B. stechend, säuerlich, süßlich. Sinnvoll
ist dabei ein Vergleich mit bekannten Gerüchen wie faulig, nach Lösemittel
riechend.
Angaben wie arttypisch, charakteristisch sind nicht aussagekräftig
und wenig hilfreich.
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