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Physikalisch-chemische Eigenschaften
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In diesem Abschnitt des
Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu
dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben. Die Angaben in diesem Abschnitt
müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell
erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit
der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.
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Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Dieses Kapitel gliedert sich
in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• Angaben zu
den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften (Unterabschnitt
9.1)
• Sonstige Angaben (Unterabschnitt 9.2)
Erläuterungen:
Die Einstufungskriterien für die physikalischen Gefahren sind für
Stoffe in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
im Anhang VI Kapitel 2 und für Zubereitungen in der Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG im Anhang I aufgeführt.
Die Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung
(EU-GHS) sind im Anhang I Teil 2 aufgeführt.
Ermittlung
der Daten
Zum Zwecke der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen/Gemischen muss
zunächst geprüft werden, ob geeignete und zuverlässige
Informationen vorliegen, die für die Einstufung verwendet werden
können.
Ist das nicht der Fall, dann müssen für Stoffe
Prüfungen durchgeführt werden, sofern keine Berechnungsmethoden
vorliegen. Für einige physikalisch-chemische Eigenschaften gibt es
geeignete Berechnungsmethoden wie z.B. für den Verteilungskoeffizient
pOC.
Prüfverfahren
Die Bestimmung der einzelnen physikalisch-chemischen Parameter kann mittels
genormter und validierter Prüfverfahren
erfolgen.
Zubereitungen/Gemische
Lassen sich aus den Eigenschaften und der chemischen Struktur der Inhaltsstoffe
schon Rückschlüsse ziehen, dass bestimmte gefährliche Eigenschaften
bei der Zubereitung/dem Gemisch nicht auftreten können, so müssen
keine Prüfungen durchgeführt werden.
Dies kann z.B. bei den explosionsgefährlichen, brandfördernden,
hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen
Eigenschaften von Zubereitungen/Gemischen gegeben sein, wenn keiner der
Inhaltsstoffe diese Eigenschaften aufweisen und es unwahrscheinlich ist,
dass die Zubereitung/das Gemisch diese gefährliche Eigenschaft hat.
Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden,
hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen
Eigenschaften einer Zubereitung/eines Gemisches, die in einer Aerosolverpackung
in Verkehr gebracht wird, muss gemäß der Aerosol-Richtlinie
75/324/EWG
Artikel 9a ebenfalls nicht erfolgen.
Für einige physikalisch-chemische Parameter ist
die Bestimmung für die Zubereitung/das Gemisch nicht sinnvoll. Dann
sollten die relevanten Eigenschaften der Inhaltsstoffe angegeben werden.
Dies betrifft z.B. die Löslichkeit, die eine typische Stoffeigenschaft
ist.
Manche Parameter
müssen durch mathematische Modelle berechnet werden. Dies gilt für
die brandfördernden und entzündlichen Eigenschaften von Gasgemischen
(RL 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 9.1.1.) und die brandfördernden
Eigenschaften von Zubereitungen/Gemischen, die organische Peroxide (RL
67/548/EWG Anhang VI Kapitel 2.2.2.1) enthalten.
Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen
festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer
zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe
zur Verfügung zu stellen hat.
Änderungen
durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
• Seit dem 1.Juni 2008 gilt die Prüfmethoden-Verordnung Nr.440/2008,
in die der Anhang V der Stoffrichtlinie überführt wurde. Alle
Bezugnahmen auf diesen Anhang V gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung.
Informationen dürfen durch andere Prüfmethoden gewonnen werden,
sofern die Bedingungen des Anhangs XI REACH-Verordnung („Allgemeine
Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen
der Anhänge VII bis X“) eingehalten werden.
• Festlegung der Prüfparameter in den Anhängen
VII-X REACH-Verordnung für die Registrierung von Stoffen
• Die Angaben der physikalisch-chemischen Parameter
im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben für die Registrierung
übereinstimmen.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Neue verbindliche Unterabschnitte
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