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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

9 Physikalisch-chemische Eigenschaften

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.

Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

• Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften (Unterabschnitt 9.1)
• Sonstige Angaben (Unterabschnitt 9.2)

Erläuterungen:
Die Einstufungskriterien für die physikalischen Gefahren sind für Stoffe in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 2 und für Zubereitungen in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG im Anhang I aufgeführt.
Die Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung (EU-GHS) sind im Anhang I Teil 2 aufgeführt.

Ermittlung der Daten
Zum Zwecke der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen/Gemischen muss zunächst geprüft werden, ob geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen, die für die Einstufung verwendet werden können.

Ist das nicht der Fall, dann müssen für Stoffe Prüfungen durchgeführt werden, sofern keine Berechnungsmethoden vorliegen. Für einige physikalisch-chemische Eigenschaften gibt es geeignete Berechnungsmethoden wie z.B. für den Verteilungskoeffizient pOC.

Prüfverfahren
Die Bestimmung der einzelnen physikalisch-chemischen Parameter kann mittels genormter und validierter Prüfverfahren erfolgen.

Zubereitungen/Gemische
Lassen sich aus den Eigenschaften und der chemischen Struktur der Inhaltsstoffe schon Rückschlüsse ziehen, dass bestimmte gefährliche Eigenschaften bei der Zubereitung/dem Gemisch nicht auftreten können, so müssen keine Prüfungen durchgeführt werden.
Dies kann z.B. bei den explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften von Zubereitungen/Gemischen gegeben sein, wenn keiner der Inhaltsstoffe diese Eigenschaften aufweisen und es unwahrscheinlich ist, dass die Zubereitung/das Gemisch diese gefährliche Eigenschaft hat.
Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung/eines Gemisches, die in einer Aerosolverpackung in Verkehr gebracht wird, muss gemäß der Aerosol-Richtlinie 75/324/EWG Artikel 9a ebenfalls nicht erfolgen.

Für einige physikalisch-chemische Parameter ist die Bestimmung für die Zubereitung/das Gemisch nicht sinnvoll. Dann sollten die relevanten Eigenschaften der Inhaltsstoffe angegeben werden. Dies betrifft z.B. die Löslichkeit, die eine typische Stoffeigenschaft ist.

Manche Parameter müssen durch mathematische Modelle berechnet werden. Dies gilt für die brandfördernden und entzündlichen Eigenschaften von Gasgemischen (RL 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 9.1.1.) und die brandfördernden Eigenschaften von Zubereitungen/Gemischen, die organische Peroxide (RL 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 2.2.2.1) enthalten.

Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
• Seit dem 1.Juni 2008 gilt die Prüfmethoden-Verordnung Nr.440/2008, in die der Anhang V der Stoffrichtlinie überführt wurde. Alle Bezugnahmen auf diesen Anhang V gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung.
Informationen dürfen durch andere Prüfmethoden gewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI REACH-Verordnung („Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X“) eingehalten werden.

• Festlegung der Prüfparameter in den Anhängen VII-X REACH-Verordnung für die Registrierung von Stoffen

• Die Angaben der physikalisch-chemischen Parameter im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben für die Registrierung übereinstimmen.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Neue verbindliche Unterabschnitte