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Individuelle
Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche
Schutzausrüstung
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8.2.2. Individuelle Schutzmaßnahmen, zum
Beispiel persönliche Schutzausrüstung
8.2.2.1. Die Informationen über die Verwendung
persönlicher Schutzausrüstungen müssen mit
den bewährten Verfahren der Arbeitshygiene vereinbar sein und
im Zusammenhang mit anderen Schutzmaßnahmen, wie dem Einsatz
technischer Schutzmaßnahmen, Belüftung und
geschlossener Anlagen, stehen. Für spezifische Angaben zu
persönlichen Ausrüstungen zum Schutz vor
Bränden und chemischen Stoffen ist gegebenenfalls auf
Abschnitt 5 zu verweisen.
8.2.2.2. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 89/686/EWG des
Rates ( 1 ) und unter Bezugnahme auf die entsprechenden CEN-Normen sind
ausführliche Angaben zu den Ausrüstungen zu machen,
die in den nachstehenden Fällen
zweckmäßigen und geeigneten Schutz bieten:
a) Augen-/Gesichtsschutz
Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel
Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage
der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der
Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.
b) Hautschutz
i) Handschutz
Der Typ der bei der Handhabung des Stoffs oder Gemischs erforderlichen
Schutzhandschuhe ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem
Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes
sowie im Hinblick auf Umfang und Dauer der Hautexposition eindeutig
anzugeben, ebenso — die Art des Materials und die
Materialstärke, — die typische beziehungsweise
früheste Durchbruchszeit des Handschuhmaterials.
Falls erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen zum
Handschutz anzugeben.
ii) Sonstige Schutzmaßnahmen
Falls der Schutz anderer Körperteile als der Hände
notwendig ist, sind Art und Qualität der erforderlichen
Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Schutzhandschuhe mit
Stulpen, Stiefel und Overalls, auf der Grundlage der mit dem Stoff oder
dem Gemisch verbundenen Gefahren und der Wahrscheinlichkeit eines
Kontaktes anzugeben.
Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Maßnahmen
zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen
hinzuweisen.
c) Atemschutz
Bei Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub ist auf der Grundlage der
Gefahr und des Expositionspotenzials die Art der zu verwendenden
Schutzausrüstung anzugeben und dabei auf die Atemschutzmasken
samt dem passenden Filter (Patrone oder Behälter), den
geeigneten Partikelfiltern und geeigneten Masken oder auf die
umluftunabhängigen Atemschutzgeräte einzugehen.
d) Thermische Gefahren
In den Angaben zur Schutzausrüstung, die bei Materialien zu
tragen ist, die eine thermische Gefahr darstellen, ist besonders auf
die Ausführung der persönlichen
Schutzausrüstung einzugehen.
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Auszug
aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Persönliche Schutzausrüstung
(PSA):
Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehören:
• Augenschutz
• Handschutz
• Atemschutz
• Körperschutz
Zur persönlichen
Schutzausrüstung zählen aber auch Fuß-,
Knie-, Gehör-, Kopf-, Bein-, Armschutz sowie Schutz gegen
Absturz und Schutz alleinarbeitender Personen.
Die Anforderungen an die persönliche
Schutzausrüstung (PSA) sind durch die
PSA-Angleichungsrichtlinie 89/686/EWG in der EU geregelt. In
Deutschland wurde die Richtlinie mit der 8.Verordnung zum
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8.GPSGV) umgesetzt. Eingesetzt
werden darf nur zertifizierte persönliche
Schutzausrüstung mit CE-(Konformitäts-)
Kennzeichnung. Hierbei wird zwischen drei Kategorien unterschieden:
• Kategorie I beinhaltet solche
persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon
ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber
geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn
sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne
Gefahr wahrgenommen werden kann.
Die persönlichen
Schutzausrüstungen dieser Kategorie sind für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weitgehend
unbedeutend. Sie werden auch als einfache PSA bezeichnet.
Bsp.: Gartenhandschuhe, Knieschützer
• Kategorie II beinhaltet alle
persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der
Kategorie I noch der Kategorie III zuzuordnen sind.
Bsp.: Industrieschutzhelm
• Kategorie III beinhaltet
persönliche Schutzausrüstungen, die gegen
tödliche Gefahren oder ernste und irreversible
Gesundheitsschäden schützen sollen, und bei denen man
davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der
Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.
Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III wird
zusätzlich zum CE-Zeichen mit der Kennnummer der gemeldeten
Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt,
gekennzeichnet. Sie wird auch als komplexe PSA bezeichnet.
Bsp: Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzhandschuhe,
Chemikalienschutzanzüge
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Die geeigneten persönlichen Schutzmaßnahmen
müssen bezüglich der(s) Expositionswege(s) angegeben
werden. Sie müssen sich auf die Tätigkeit mit diesem
Produkt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der
organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen beziehen
und müssen angemessen sein.
Es sollten die geeigneten, aber keine überzeichneten
Schutzmaßnahmen angegeben werden. Ist beim Atemschutz
beispielsweise für die Tätigkeit mit einem Produkt
nur ein A-Filter nötig, dann sollte dieser auch nur empfohlen
werden und nicht ein ABEK-Filter, der für viele Gase geeignet
ist und mehr Eigenschaften als nötig besitzt und
zusätzliche Kosten bedeutet.
Die erforderliche persönliche
Schutzausrüstung wird möglichst detailliert
angegeben. Für den Anwender sind z.B. auch Angaben von
geeigneten Handschutzfabrikaten sehr hilfreich.
Diese Angaben können auch
bezüglich der Verarbeitungsschritte angegeben werden. Bsp:
„Beim Umfüllen des Produktes folgende Handschuhe
tragen:“.
Literatur
Praktische Hinweise zum Einsatz von persönlicher
Schutzausrüstung sind bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale
für Sicherheit und Gesundheit zu finden.
Eine Liste von Herstellern von
persönlicher Schutzausrüstung ist z.B. im Internet
bei Prävention online
erhältlich.
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