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Geeignete technische
Steuerungseinrichtungen
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8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur
Expositionsbegrenzung muss sich auf die in Unterabschnitt
1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen. Diese
Angaben müssen ausreichend sein, um es dem Arbeitgeber
gegebenenfalls zu ermöglichen, im Einklang mit den Artikeln 4
bis 6 der Richtlinie 98/24/EG beziehungsweise im Einklang mit den
Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG eine Bewertung der Risiken
durchzuführen, die sich aufgrund des Vorhandenseins des Stoffs
oder Gemischs für die Sicherheit und die Gesundheit der
Arbeitnehmer ergeben.
Diese Angaben müssen die bereits in Abschnitt
7 enthaltenen Angaben ergänzen.
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Auszug
aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Die RL 98/24/EG (Agenzienrichtlinie) und die
Richtlinie 2004/37/EG
(Karzinogen/Mutagen-Richtlinie) wurden mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in
deutsches Recht umgesetzt.
Die Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG und die Artikel 3 bis 5 der
Richtlinie 2004/37/EG betreffen die Gefährdungsbeurteilung,
die Expositonsverringerung/-vermeidung und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen.
Vor Beginn einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff muss der
Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen,
die dokumentiert werden muss. Aufgrund der Ergebnisse müssen
zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt entsprechende
Maßnahmen ergriffen werden.
Zu den technischen und organisatorischen
Schutzmaßnahmen zählen z.B.
Lüftungsmaßnahmen, Absaugeinrichtungen, Ausstattung
des Arbeitsplatzes (Waschgelegenheiten, Aufbewahrung von Kleidung,
Augendusche, Notdusche), Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen.
Daher ist es wichtig, in dem Sicherheitsdatenblatt
Informationen zu den Belastungen am Arbeitsplatz bei der
üblichen Verwendung zu geben. Dabei kann auf bestehende
Arbeitsplatzbeschreibungen zurückgegriffen werden:
• In der TRGS 420 sind die verfahrens- und
stoffspezifischen Kriterien (VSK) für die
Gefährdungsbeurteilung enthalten. VSK geben dem Arbeitgeber
für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter
Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer
Wirksamkeitskontrolle. Verfährt ein Arbeitgeber nach diesen
VSK, dann kann er z.B. bei einigen Verfahren von einer Einhaltung der
Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
Die Aufnahme von VSK in die TRGS 420 wird vom Ausschuss für
Gefahrstoffe (AGS) beschlossen; Voraussetzung ist das Vorliegen von
Expositionsbeschreibungen gemäß den Anforderungen
dieser TRGS.
Die TRGS 420 wurde überarbeitet; die neue Version ist seit
Januar 2006 gültig.
• Expositionsbeschreibungen zu einzelnen
Arbeitsbereichen im Baugewerbe sind z.B. bei GISBAU
erhältlich, die auf Basis einer Vielzahl von
Arbeitsplatzmessungen Aussagen zu Grenzwerteinhaltungen bzw. zu
Grenzwertüberschreitungen machen. Weitere
Expositionsbeschreibungen sind die BG/BIA-Empfehlungen, die vom
Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA)
als typische Branchenregelungen herausgegeben werden, und die LASI/ALMA-Empfehlungen.
Sie beschreiben verfahrensbezogen die Gefährdungen am
Arbeitsplatz und die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik.
Technische Gestaltungsmaßnahmen, die
noch nicht in Abschnitt 7 aufgeführt sind, sollten hier
aufgeführt werden.
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