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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

Geeignete technische Steuerungseinrichtungen

8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung muss sich auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen. Diese Angaben müssen ausreichend sein, um es dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu ermöglichen, im Einklang mit den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG beziehungsweise im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG eine Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aufgrund des Vorhandenseins des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben.
Diese Angaben müssen die bereits in Abschnitt 7 enthaltenen Angaben ergänzen.

Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Die RL 98/24/EG (Agenzienrichtlinie) und die Richtlinie 2004/37/EG (Karzinogen/Mutagen-Richtlinie) wurden mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG und die Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG betreffen die Gefährdungsbeurteilung, die Expositonsverringerung/-vermeidung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Vor Beginn einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die dokumentiert werden muss. Aufgrund der Ergebnisse müssen zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Zu den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen z.B. Lüftungsmaßnahmen, Absaugeinrichtungen, Ausstattung des Arbeitsplatzes (Waschgelegenheiten, Aufbewahrung von Kleidung, Augendusche, Notdusche), Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen.

Daher ist es wichtig, in dem Sicherheitsdatenblatt Informationen zu den Belastungen am Arbeitsplatz bei der üblichen Verwendung zu geben. Dabei kann auf bestehende Arbeitsplatzbeschreibungen zurückgegriffen werden:

• In der TRGS 420 sind die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung enthalten. VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle. Verfährt ein Arbeitgeber nach diesen VSK, dann kann er z.B. bei einigen Verfahren von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
Die Aufnahme von VSK in die TRGS 420 wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen; Voraussetzung ist das Vorliegen von Expositionsbeschreibungen gemäß den Anforderungen dieser TRGS.
Die TRGS 420 wurde überarbeitet; die neue Version ist seit Januar 2006 gültig.

• Expositionsbeschreibungen zu einzelnen Arbeitsbereichen im Baugewerbe sind z.B. bei GISBAU erhältlich, die auf Basis einer Vielzahl von Arbeitsplatzmessungen Aussagen zu Grenzwerteinhaltungen bzw. zu Grenzwertüberschreitungen machen. Weitere Expositionsbeschreibungen sind die BG/BIA-Empfehlungen, die vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) als typische Branchenregelungen herausgegeben werden, und die LASI/ALMA-Empfehlungen.
Sie beschreiben verfahrensbezogen die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.

Technische Gestaltungsmaßnahmen, die noch nicht in Abschnitt 7 aufgeführt sind, sollten hier aufgeführt werden.