Begrenzung
und Überwachung der Umweltexposition
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8.2.3.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Es sind diejenigen Angaben zu machen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen
benötigt.
Wenn ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, ist für
diejenigen Expositionsszenarien, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts
angeführt sind, eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen
anzugeben, anhand derer die Exposition der Umwelt gegenüber
dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird.
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Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einer Zubereitung
ein Stoffsicherheitsbericht vor, so müssen die Risikomanagementmaßnahmen
zusammengefasst werden, mit denen die Umweltexposition gegenüber
dem betreffenden Stoff begrenzt und überwacht werden kann. Die Angaben
müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.
Änderungen durch REACH
(In Kraft seit dem 1.6.2007):
• Angaben aus dem Stoffsicherheitsbericht
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