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Augenschutz
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8.2.2.2. a) Augen-/Gesichtsschutz
Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel
Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage
der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der
Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.
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Auszug
aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Augenschutz schützt vor mechanischen (z.B. Staub,
Festkörper), optischen (z.B. UV-Strahlung, Laserstrahlung),
chemischen (z.B. Säuren, Basen), thermischen (z.B. Hitze,
Kälte), biologischen (z.B. Bakterien) und elektrischen
Gefährdungen.
Die Sichtscheiben gibt es in verschiedenen
Materialien mit unterschiedlicher Schutzwirkung (z.B.
Kunststoffscheiben, Sicherheitsglas, UV-Schutz).
Bei Schutzbrillen wird zwischen Gestellbrillen und
Korbbrillen unterschieden.
Es dürfen nur zertifizierte Schutzbrillen
mit CE-Kennzeichnung
eingesetzt werden.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Im Sicherheitsdatenblatt muss der benötigte Augenschutz
angegeben werden. Sind spezielle Sichtscheiben, z.B.
Schweißerschutzfilter mit Schutzstufen, erforderlich, sind
diese anzugeben.
Tipps:
Korbbrillen können bei kurzzeitigen Einsätzen von
Brillenträgern aufgesetzt werden, wenn es nicht zur
Beschlagung der Brillengläser kommt. Ansonsten
Korrektionsschutzbrillen verwenden.
Alkalische Substanzen können die Kunststoffscheiben
verätzen. In diesen Fällen müssen
Schutzbrillen mit Gläsern verwendet werden.
Bei Wärmestrahlung können spezielle Sichtscheiben mit
Filterwirkung
(Filtersichtscheiben) oder spezielle Drahtgewebevisiere eingesetzt
werden.
Literatur:
Ausführliche Informationen zur Auswahl, Benutzung und Wartung
von Schutzbrillen, -schildern, -visiere und -hauben stehen in der
BG-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR 192).
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