Lehrgang -
[e-learning]
8.2.1.3 Augenschutz
| Anzugeben ist die Art des erforderlichen
Augenschutzes wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen (z.B. Gestell- oder
Korbbrillen), Gesichtsschutzschilde oder –schirme sowie ggf.
das Material der Gläser. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220
Erläuterungen:
Augenschutz schützt vor mechanischen (z.B. Staub, Festkörper),
optischen (z.B. UV-Strahlung, Laserstrahlung), chemischen (z.B. Säuren,
Basen), thermischen (z.B. Hitze, Kälte), biologischen (z.B. Bakterien)
und elektrischen Gefährdungen.
Die Sichtscheiben gibt es in verschiedenen Materialien
mit unterschiedlicher Schutzwirkung (z.B. Kunststoffscheiben, Sicherheitsglas,
UV-Schutz).
Bei Schutzbrillen wird zwischen Gestellbrillen und Korbbrillen
unterschieden.
Es dürfen nur zertifizierte Schutzbrillen mit CE-Kennzeichnung
eingesetzt werden.
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Im Sicherheitsdatenblatt muss der benötigte Augenschutz angegeben
werden. Sind spezielle Sichtscheiben, z.B. Schweißerschutzfilter
mit Schutzstufen, erforderlich, sind diese anzugeben.
Tipps:
Korbbrillen können bei kurzzeitigen Einsätzen von Brillenträgern
aufgesetzt werden, wenn es nicht zur Beschlagung der Brillengläser
kommt.
Alkalische Substanzen können die Kunststoffscheiben
verätzen. In diesen Fällen müssen Schutzbrillen mit Gläsern
verwendet werden.
Literatur:
Ausführliche Informationen zur Auswahl, Benutzung und Wartung von
Schutzbrillen, -schildern, -visiere und -hauben stehen in der BG-Regel
„Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR
192).
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