Lehrgang -
[e-learning]
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition
am Arbeitsplatz
(1) Der Arbeitgeber trägt diesen
Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung
ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben
ist. Dabei sind nach Wichtigkeit geordnet folgende Angaben erforderlich:
- die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen
sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien,
- die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle
und
- die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die
auch eine persönliche Schutzausrüstung umfassen.
Daher sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen,
um die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG
zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits nach Nummer
7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
(2) Detaillierte Angaben sind - bezogen auf den möglichen Expositionsweg
- besonders dann erforderlich, wenn unter „15. Vorschriften"
bei „Hinweise auf die besonderen Gefahren" (R-Sätze)
einer der folgenden R-Sätze: R 20, 21, 23, 24, 26, 27, 34 bis
43, 45, 46, 48, 49, 60 bis 68 allein oder in Kombination angegeben
ist (bezüglich der R-Sätzen 39, 48 und 68 (R68 jedoch nur
als Kombinations-R-Satz) gilt dies nur hinsichtlich der inhalativen
und dermalen Exposition).
(3) Unter "Schutz- und Hygienemaßnahmen" sollen Aussagen
zum allgemeinen Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene gemacht werden,
vor allem dann, wenn nach Ansicht des Erstellers keine spezifischen
Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung notwendig erscheinen.
Hier können auch ergänzende oder spezifische Maßnahmen
wie z.B. Hautschutzpläne genannt werden.
(4) Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich,
so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen
Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG zu
berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu
nehmen. Sie soll bezüglich Art, Typ und Klasse spezifiziert werden
ggf. unter Berücksichtigung des Umgangs bei bekannter Verwendung
des Produktes. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220
Erläuterungen:
Die Belastung am Arbeitsplatz durch chemische Arbeitsstoffe muss begrenzt
und überwacht werden. Die dazu erforderlichen Schutzmaßnahmen
sollten angegeben werden, dazu gehören technische und organisatorische,
hygienische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Gemäß §9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
müssen zuerst technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
getroffen werden. Sind diese nicht ausreichend, müssen persönliche
Schutzausrüstungen verwendet werden.
Zu den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
zählen z.B. Lüftungsmaßnahmen, Absaugeinrichtungen, Ausstattung
des Arbeitsplatzes (Waschgelegenheiten, Aufbewahrung von Kleidung, Augendusche,
Notdusche), Brand- und Explosionsmaßnahmen.
Der Arbeitgeber muss eine Risikobeurteilung für
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie für Tätigkeiten, bei
denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden, durchführen.
Dazu gehört die Ermittlung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
werden. Die Messung von gas- und dampfförmigen Gefahrstoffen kann
direkt vor Ort mit Prüfröhrchen in Verbindung mit einer geeigneten
Pumpe erfolgen. Prüfröhrchen sind für Einzelstoffe und
für einige Lösemittelgemische wie Kohlenwasserstoffgemische
und nitrose Gase erhältlich. Geeignete Prüfröhrchen für
Stoffe sind z.B. bei den Stoff-Informationen von GISBAU (WINGIS)
angegeben.
Die Hygienemaßnahmen beziehen sich auf den direkten
Kontakt mit den Arbeitsstoffen. Es sollten z.B. Hinweise zur Hautpflege,
Hautschutzplan, Maßnahmen beim Beschmutzen mit dem Arbeitsstoff
gegeben werden.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise:
• Augenschutz (Kapitel
8.2.1.3)
• Handschutz (Kapitel 8.2.1.2)
• Atemschutz (Kapitel 8.2.1.1)
• Körperschutz (Kapitel 8.2.1.4)
Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen
aber auch Fuß-, Knie-, Gehör-, Kopf-, Bein-, Armschutz sowie
Schutz gegen Absturz und Schutz alleinarbeitender Personen.
Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung
(PSA) sind durch die PSA-Angleichungsrichtlinie 89/686/EWG
in der EU geregelt. In Deutschland wurde die Richtlinie mit der 8.Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8.GPSGV)
umgesetzt. Eingesetzt werden darf nur zertifizierte persönliche Schutzausrüstung
mit CE-(Konformitäts-) Kennzeichnung. Hierbei wird zwischen drei
Kategorien unterschieden:
• Kategorie I beinhaltet solche persönlichen
Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer
selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen
kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer
rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.
Die persönlichen Schutzausrüstungen dieser
Kategorie sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
weitgehend unbedeutend. Sie werden auch als einfache PSA bezeichnet.
Bsp.: Gartenhandschuhe, Knieschützer
• Kategorie II beinhaltet alle persönlichen
Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der Kategorie
III zuzuordnen sind.
Bsp.: Industrieschutzhelm
• Kategorie III beinhaltet persönliche Schutzausrüstungen,
die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden
schützen sollen, und bei denen man davon ausgehen muss, dass der
Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen
kann.
Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III wird zusätzlich
zum CE-Zeichen mit der Kennnummer der gemeldeten Stelle, die die Produktionsüberwachung
durchführt, gekennzeichnet. Sie wird auch als komplexe PSA bezeichnet.
Bsp: Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzhandschuhe, Chemikalienschutzanzüge
Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Die geeigneten Schutzmaßnahmen müssen bezüglich der(s)
Expositionswege(s) angegeben werden. Sie müssen sich auf die Tätigkeit
mit diesem Produkt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes
beziehen.
Zu den Schutzmaßnahmen gehören technische, organisatorische
und hygienische Maßnahmen. Sind die technischen Maßnahmen
schon in Kapitel 7 unter Handhabung aufgeführt,
kann auf dieses Kapitel verwiesen werden.
Ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich,
dann muss diese bezüglich Art, Typ, Klasse und möglichst mit
Fabrikat benannt werden.
Diese Angaben können auch bezüglich der Verarbeitungsschritte
angegeben werden. Bsp: „Beim Umfüllen des Produktes folgende
Handschuhe tragen:“.
Die angegebenen persönlichen Schutzmaßnahmen
müssen für die Tätigkeit mit dem Produkt angemessen sein.
Es sollten die geeigneten, aber keine überzeichneten Schutzmaßnahmen
angegeben werden. Ist beim Atemschutz beispielsweise für die Tätigkeit
mit einem Produkt nur ein A-Filter nötig, dann sollte dieser auch
nur empfohlen werden und nicht ein ABEK-Filter, der für viele Gase
geeignet ist und mehr Eigenschaften als nötig besitzt und zusätzliche
Kosten bedeutet.
Sinnvoll ist die Angabe von geeigneten Prüfröhrchen
für die Bestimmung von Gefahrstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz.
Tipps:
Praktische Hinweise zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung
sind bei der Berufsgenossenschaftlichen
Zentrale für Sicherheit und Gesundheit zu finden.
Eine Liste von Herstellern von persönlicher Schutzausrüstung
ist z.B. im Internet bei Prävention
online erhältlich.
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