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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Firmenbezeichnung
1.4 Notrufnummer

2 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

3 Mögliche Gefahren

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Angaben zur Toxikologie
11.1 Toxikologische Prüfungen
11.2 Erfahrungen aus der Praxis
11.3 Allgemeine Bemerkungen

12 Angaben zur Ökologie
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Andere schädliche Wirkungen
12.6 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Vorschriften
15.1 Kennzeichnung
15.2 Nationale Vorschriften

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz

(1) Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben ist. Dabei sind nach Wichtigkeit geordnet folgende Angaben erforderlich:
- die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien,
- die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle und
- die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch eine persönliche Schutzausrüstung umfassen.
Daher sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits nach Nummer 7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
(2) Detaillierte Angaben sind - bezogen auf den möglichen Expositionsweg - besonders dann erforderlich, wenn unter „15. Vorschriften" bei „Hinweise auf die besonderen Gefahren" (R-Sätze) einer der folgenden R-Sätze: R 20, 21, 23, 24, 26, 27, 34 bis 43, 45, 46, 48, 49, 60 bis 68 allein oder in Kombination angegeben ist (bezüglich der R-Sätzen 39, 48 und 68 (R68 jedoch nur als Kombinations-R-Satz) gilt dies nur hinsichtlich der inhalativen und dermalen Exposition).
(3) Unter "Schutz- und Hygienemaßnahmen" sollen Aussagen zum allgemeinen Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene gemacht werden, vor allem dann, wenn nach Ansicht des Erstellers keine spezifischen Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung notwendig erscheinen. Hier können auch ergänzende oder spezifische Maßnahmen wie z.B. Hautschutzpläne genannt werden.
(4) Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen. Sie soll bezüglich Art, Typ und Klasse spezifiziert werden ggf. unter Berücksichtigung des Umgangs bei bekannter Verwendung des Produktes.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:
Die Belastung am Arbeitsplatz durch chemische Arbeitsstoffe muss begrenzt und überwacht werden. Die dazu erforderlichen Schutzmaßnahmen sollten angegeben werden, dazu gehören technische und organisatorische, hygienische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Gemäß §9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) müssen zuerst technische und organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden. Sind diese nicht ausreichend, müssen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Zu den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen z.B. Lüftungsmaßnahmen, Absaugeinrichtungen, Ausstattung des Arbeitsplatzes (Waschgelegenheiten, Aufbewahrung von Kleidung, Augendusche, Notdusche), Brand- und Explosionsmaßnahmen.

Der Arbeitgeber muss eine Risikobeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden, durchführen. Dazu gehört die Ermittlung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Die Messung von gas- und dampfförmigen Gefahrstoffen kann direkt vor Ort mit Prüfröhrchen in Verbindung mit einer geeigneten Pumpe erfolgen. Prüfröhrchen sind für Einzelstoffe und für einige Lösemittelgemische wie Kohlenwasserstoffgemische und nitrose Gase erhältlich. Geeignete Prüfröhrchen für Stoffe sind z.B. bei den Stoff-Informationen von GISBAU (WINGIS) angegeben.

Die Hygienemaßnahmen beziehen sich auf den direkten Kontakt mit den Arbeitsstoffen. Es sollten z.B. Hinweise zur Hautpflege, Hautschutzplan, Maßnahmen beim Beschmutzen mit dem Arbeitsstoff gegeben werden.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise:

Augenschutz (Kapitel 8.2.1.3)
Handschutz (Kapitel 8.2.1.2)
Atemschutz (Kapitel 8.2.1.1)
Körperschutz (Kapitel 8.2.1.4)

Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen aber auch Fuß-, Knie-, Gehör-, Kopf-, Bein-, Armschutz sowie Schutz gegen Absturz und Schutz alleinarbeitender Personen.

Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind durch die PSA-Angleichungsrichtlinie 89/686/EWG in der EU geregelt. In Deutschland wurde die Richtlinie mit der 8.Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8.GPSGV) umgesetzt. Eingesetzt werden darf nur zertifizierte persönliche Schutzausrüstung mit CE-(Konformitäts-) Kennzeichnung. Hierbei wird zwischen drei Kategorien unterschieden:

• Kategorie I beinhaltet solche persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.

Die persönlichen Schutzausrüstungen dieser Kategorie sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weitgehend unbedeutend. Sie werden auch als einfache PSA bezeichnet.
Bsp.: Gartenhandschuhe, Knieschützer

• Kategorie II beinhaltet alle persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der Kategorie III zuzuordnen sind.
Bsp.: Industrieschutzhelm

• Kategorie III beinhaltet persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, und bei denen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.
Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III wird zusätzlich zum CE-Zeichen mit der Kennnummer der gemeldeten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt, gekennzeichnet. Sie wird auch als komplexe PSA bezeichnet.
Bsp: Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzhandschuhe, Chemikalienschutzanzüge

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Die geeigneten Schutzmaßnahmen müssen bezüglich der(s) Expositionswege(s) angegeben werden. Sie müssen sich auf die Tätigkeit mit diesem Produkt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes beziehen.
Zu den Schutzmaßnahmen gehören technische, organisatorische und hygienische Maßnahmen. Sind die technischen Maßnahmen schon in Kapitel 7 unter Handhabung aufgeführt, kann auf dieses Kapitel verwiesen werden.

Ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich, dann muss diese bezüglich Art, Typ, Klasse und möglichst mit Fabrikat benannt werden.
Diese Angaben können auch bezüglich der Verarbeitungsschritte angegeben werden. Bsp: „Beim Umfüllen des Produktes folgende Handschuhe tragen:“.

Die angegebenen persönlichen Schutzmaßnahmen müssen für die Tätigkeit mit dem Produkt angemessen sein. Es sollten die geeigneten, aber keine überzeichneten Schutzmaßnahmen angegeben werden. Ist beim Atemschutz beispielsweise für die Tätigkeit mit einem Produkt nur ein A-Filter nötig, dann sollte dieser auch nur empfohlen werden und nicht ein ABEK-Filter, der für viele Gase geeignet ist und mehr Eigenschaften als nötig besitzt und zusätzliche Kosten bedeutet.

Sinnvoll ist die Angabe von geeigneten Prüfröhrchen für die Bestimmung von Gefahrstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz.

Tipps:
Praktische Hinweise zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung sind bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit zu finden.
Eine Liste von Herstellern von persönlicher Schutzausrüstung ist z.B. im Internet bei Prävention online erhältlich.