Die
in diesem Unterabschnitt vorgeschriebenen Angaben sind bereitzustellen,
sofern kein Expositionsszenario mit diesen Angaben dem Sicherheitsdatenblatt
beigefügt ist.
Hat der Lieferant gemäß Anhang XI Abschnitt 3 eine Prüfung
nicht durchgeführt, so hat er die als Begründung dafür
aufgeführten spezifischen Verwendungsbedingungen anzugeben.
Ist ein Stoff als isoliertes Zwischenprodukt (standortintern oder
transportiert) registriert, hat der Lieferant anzugeben, dass dieses
Sicherheitsdatenblatt den spezifischen Bedingungen entspricht, unter
denen die Registrierung nach Artikel 17 oder 18 gerechtfertigt ist.
8.2.1. Geeignete
technische Steuerungseinrichtungen
Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung
muss sich auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten
identifizierten Verwendungen beziehen. Diese Angaben müssen
ausreichend sein, um es dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu ermöglichen,
im Einklang mit den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG beziehungsweise
im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG eine
Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aufgrund des
Vorhandenseins des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit
und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben.
Diese Angaben müssen die bereits in Abschnitt
7 enthaltenen Angaben ergänzen.
8.2.2. Individuelle
Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
8.2.2.1. Die Informationen über die Verwendung persönlicher
Schutzausrüstungen müssen mit den bewährten Verfahren
der Arbeitshygiene vereinbar sein und im Zusammenhang mit anderen
Schutzmaßnahmen, wie dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen,
Belüftung und geschlossener Anlagen, stehen. Für spezifische
Angaben zu persönlichen Ausrüstungen zum Schutz vor Bränden
und chemischen Stoffen ist gegebenenfalls auf Abschnitt
5 zu verweisen.
8.2.2.2. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 89/686/EWG des
Rates ( 1 ) und unter Bezugnahme auf die entsprechenden CEN-Normen
sind ausführliche Angaben zu den Ausrüstungen zu machen,
die in den nachstehenden Fällen zweckmäßigen und
geeigneten Schutz bieten:
a) Augen-/Gesichtsschutz
Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel
Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage
der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit
eines Kontaktes anzugeben.
b) Hautschutz
i)
Handschutz
Der Typ der bei der Handhabung des Stoffs oder Gemischs erforderlichen
Schutzhandschuhe ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder
dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines
Kontaktes sowie im Hinblick auf Umfang und Dauer der Hautexposition
eindeutig anzugeben, ebenso — die Art des Materials und
die Materialstärke, — die typische beziehungsweise
früheste Durchbruchszeit des Handschuhmaterials.
Falls erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen zum
Handschutz anzugeben.
ii) Sonstige Schutzmaßnahmen
Falls der Schutz anderer Körperteile als der Hände notwendig
ist, sind Art und Qualität der erforderlichen Schutzausrüstung,
wie zum Beispiel Schutzhandschuhe mit Stulpen, Stiefel und Overalls,
auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen
Gefahren und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.
Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Maßnahmen zum
Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
c)
Atemschutz
Bei Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub ist auf der Grundlage
der Gefahr und des Expositionspotenzials die Art der zu verwendenden
Schutzausrüstung anzugeben und dabei auf die Atemschutzmasken
samt dem passenden Filter (Patrone oder Behälter), den geeigneten
Partikelfiltern und geeigneten Masken oder auf die umluftunabhängigen
Atemschutzgeräte einzugehen.
d) Thermische Gefahren
In den Angaben zur Schutzausrüstung, die bei Materialien zu
tragen ist, die eine thermische Gefahr darstellen, ist besonders
auf die Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung
einzugehen.
8.2.3. Begrenzung
und Überwachung der Umweltexposition
Es sind diejenigen Angaben zu machen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen
benötigt.
Wenn ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, ist für
diejenigen Expositionsszenarien, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts
angeführt sind, eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen
anzugeben, anhand derer die Exposition der Umwelt gegenüber
dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird.
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