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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

(1) Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Risikomanagementmaßnahmen unter Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts für die im Sicherheitsdatenblatt identifizierte Verwendungen zusammenzufassen.
(2) Vorliegende Informationen zur Belastung am Arbeitsplatz sollten übernommen werden. Informationsquellen sind z. B.
- veröffentlichte Stoffbewertungen der Europäischen Union,
- Technische Regeln für Gefahrstoffe,
- branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z. B. GISBAU, GisChem, GESTIS, GDL, IGS-public).
(3) Sind über die Angaben unter "7. Handhabung und Lagerung" hinaus Gestaltungsregeln für technische Anlagen zur Expositionsbegrenzung erforderlich, sollten sie durch „Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen“ ergänzt werden.
(4) Ein Rückverweis auf die unter »Handhabung« erfolgten Angaben ist hier zulässig.

Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:
Dieses Kapitel ist in zwei Unterkapitel unterteilt:

Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz (Kapitel 8.2.1)
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition (Kapitel 8.2.2)

Vor Beginn einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die dokumentiert werden muss. Aufgrund der Ergebnisse müssen zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Daher ist es wichtig, Informationen zu den Belastungen am Arbeitsplatz bei der üblichen Verwendung zu geben. Dabei kann auf bestehende Arbeitsplatzbeschreibungen zurückgegriffen werden:

• In der TRGS 420 sind die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung enthalten. VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle.Verfährt ein Arbeitgeber nach diesen VSK, dann kann er z.B. bei einigen Verfahren von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
Die Aufnahme von VSK in die TRGS 420 werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen; Voraussetzung ist das Vorliegen von Expositionsbeschreibungen gemäß den Anforderungen dieser TRGS.
Die TRGS 420 wurde überarbeitet; die neue Version ist seit Januar 2006 gültig.

• Expositionsbeschreibungen zu einzelnen Arbeitsbereichen im Baugewerbe sind z.B. bei GISBAU erhältlich, die auf Basis einer Vielzahl von Arbeitsplatzmessungen Aussagen zu Grenzwerteinhaltungen bzw. zu Grenzwertüberschreitungen machen. Weitere Expositionsbeschreibungen sind die BG/BIA-Empfehlungen, die vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) als typische Branchenregelungen herausgegeben werden, und die LASI/ALMA-Empfehlungen.
Sie beschreiben verfahrensbezogen die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.

Gegebenenfalls sollten geeignete Prüfröhrchen für die Gefahrstoffmessungen angegeben werden. Mit Prüfröhrchen können gas- und dampfförmige Gefahrstoffe in Verbindung mit einer geeigneten Pumpe direkt vor Ort gemessen werden. Sie sind nur für Einzelstoffe und für einige Lösemittelgemische wie Kohlenwasserstoffgemische und nitrose Gase erhältlich. Geeignete Prüfröhrchen für Stoffe sind z.B. in WINGIS angegeben.

Technische Gestaltungsmaßnahmen, die noch nicht in Kapitel 7 aufgeführt sind, sollten hier aufgeführt werden.

Tipps:
Nach §9 Abs.4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch gleichwertige Beurteilungsverfahren zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Wer Messungen durchführt, muss über die entsprechende Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Falls keine Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen, ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsverfahren nachzuweisen. Bei geeigneten Beurteilungsverfahren liegt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsbereichsanalysen mit eindeutigem Befund vor und es sind auch verfahrensbedingt in Zukunft keine Änderungen zu erwarten. Dazu gehören die VSK oder (für die Bauwirtschaft) Expositionsbeschreibungen im Rahmen von GISCODES/Produkt-Codes.
Sofern die Wirksamkeit einer Maßnahme bei Stoffen ohne Grenzwert nicht anderweitig geprüft werden kann, können vergleichende Messungen vor und nach der Durchführung einer Maßnahme Aufschluss über deren Wirksamkeit bringen. Die erreichte Reduktion der Luftkonzentration ist dann der Beurteilungsmaßstab. [Quelle: Drucksache 719/06]

Biomonitoring ist gemäß §15 Abs.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.