Lehrgang -
[e-learning]
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
(1) Maßnahmen zur Begrenzung
und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen,
die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung
zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und
der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Ist ein Stoffsicherheitsbericht
erforderlich, so sind die Risikomanagementmaßnahmen unter
Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts für die im Sicherheitsdatenblatt
identifizierte Verwendungen zusammenzufassen.
(2) Vorliegende Informationen zur Belastung
am Arbeitsplatz sollten übernommen werden. Informationsquellen
sind z. B.
- veröffentlichte Stoffbewertungen der Europäischen Union,
- Technische Regeln für Gefahrstoffe,
- branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.
B. GISBAU, GisChem,
GESTIS, GDL, IGS-public).
(3) Sind über die Angaben unter "7.
Handhabung und Lagerung" hinaus Gestaltungsregeln für
technische Anlagen zur Expositionsbegrenzung erforderlich, sollten
sie durch „Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer
Anlagen“ ergänzt werden.
(4) Ein Rückverweis auf die unter »Handhabung«
erfolgten Angaben ist hier zulässig.
|
Auszug aus der Bekanntmachung 220
Erläuterungen:
Dieses Kapitel ist in zwei Unterkapitel
unterteilt:
• Begrenzung und Überwachung
der Exposition am Arbeitsplatz (Kapitel 8.2.1)
• Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
(Kapitel 8.2.2)
Vor Beginn einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff
muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen,
die dokumentiert werden muss. Aufgrund der Ergebnisse müssen zum
Schutz der Beschäftigten und der Umwelt entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden.
Daher ist es wichtig, Informationen zu den Belastungen
am Arbeitsplatz bei der üblichen Verwendung zu geben. Dabei kann
auf bestehende Arbeitsplatzbeschreibungen zurückgegriffen werden:
• In der
TRGS 420 sind die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK)
für die Gefährdungsbeurteilung enthalten. VSK geben dem Arbeitgeber
für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte
Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung
geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle.Verfährt
ein Arbeitgeber nach diesen VSK, dann kann er z.B. bei einigen Verfahren
von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
Die Aufnahme von VSK in die TRGS 420 werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe
(AGS) beschlossen; Voraussetzung ist das Vorliegen von Expositionsbeschreibungen
gemäß den Anforderungen dieser TRGS.
Die TRGS 420 wurde überarbeitet; die neue Version ist seit Januar
2006 gültig.
• Expositionsbeschreibungen zu einzelnen Arbeitsbereichen
im Baugewerbe sind z.B. bei GISBAU
erhältlich, die auf Basis einer Vielzahl von Arbeitsplatzmessungen
Aussagen zu Grenzwerteinhaltungen bzw. zu Grenzwertüberschreitungen
machen. Weitere Expositionsbeschreibungen sind die BG/BIA-Empfehlungen,
die vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA)
als typische Branchenregelungen herausgegeben werden, und die LASI/ALMA-Empfehlungen.
Sie beschreiben verfahrensbezogen die Gefährdungen am Arbeitsplatz
und die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.
Gegebenenfalls sollten geeignete Prüfröhrchen
für die Gefahrstoffmessungen angegeben werden. Mit Prüfröhrchen
können gas- und dampfförmige Gefahrstoffe in Verbindung mit
einer geeigneten Pumpe direkt vor Ort gemessen werden. Sie sind nur für
Einzelstoffe und für einige Lösemittelgemische wie Kohlenwasserstoffgemische
und nitrose Gase erhältlich. Geeignete Prüfröhrchen für
Stoffe sind z.B. in WINGIS
angegeben.
Technische Gestaltungsmaßnahmen, die noch nicht
in Kapitel 7 aufgeführt sind, sollten hier aufgeführt
werden.
Tipps:
Nach §9 Abs.4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch gleichwertige
Beurteilungsverfahren zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
sind. Wer Messungen durchführt, muss über die entsprechende
Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Falls keine
Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen, ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
durch geeignete Beurteilungsverfahren nachzuweisen. Bei geeigneten Beurteilungsverfahren
liegt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsbereichsanalysen mit eindeutigem
Befund vor und es sind auch verfahrensbedingt in Zukunft keine Änderungen
zu erwarten. Dazu gehören die VSK oder (für die Bauwirtschaft)
Expositionsbeschreibungen im Rahmen von GISCODES/Produkt-Codes.
Sofern die Wirksamkeit einer Maßnahme bei Stoffen ohne Grenzwert
nicht anderweitig geprüft werden kann, können vergleichende
Messungen vor und nach der Durchführung einer Maßnahme Aufschluss
über deren Wirksamkeit bringen. Die erreichte Reduktion der Luftkonzentration
ist dann der Beurteilungsmaßstab. [Quelle: Drucksache
719/06]
Biomonitoring ist gemäß §15 Abs.2 Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.
|