Lehrgang
- [e-learning]
8.1
Expositionsgrenzwerte
(1)
Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte
für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte
für die Stoffe, die im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes
aufgeführt sind. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben,
in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. In
Deutschland findet man diese Werte in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte“
und in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte“. Anzugeben
sind ferner die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.
(2) Wurde für einen Stoff ein gemeinschaftlicher Grenzwert für
die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt, so ist dieser anzugeben
sofern die nationale Umsetzung durch eine TRGS noch nicht erfolgt
ist.
(3) Sind Stoffe mit Grenzwerten unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen
enthalten und ist bei den vom Inverkehrbringer empfohlenen Verarbeitungsverfahren
eine Belastung am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so wird
empfohlen, diese Stoffe und ihre Grenzwerte ebenfalls anzugeben. Zum
Beispiel bei isocyanathaltigen Zubereitungen, siehe unter Nummer 3.
Abs. 3.
(4) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind für
den Stoff die entsprechenden DNEL und PNEC-Werte für die im Anhang
des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien
zu vermerken. Bei Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile
nützlich, die unter Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben
sind. |
Auszug aus der Bekanntmachung
220 Erläuterungen:
Angegeben werden die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz
und/oder biologische Grenzwerte, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten
gelten. D.h. in Deutschland werden die national gültigen Grenzwerte
und gegebenenfalls die verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte angegeben.
Für die Inhaltsstoffe von Zubereitungen (Gemischen), die in Kapitel
3 des Sicherheitsdatenblattes genannt sind, werden beispielsweise
die entsprechenden Grenzwerte aufgeführt. Auch Grenzwerte von Inhaltsstoffen,
die nicht in Kapitel 3 aufgeführt sind wie z.B. Inhaltsstoffe unter
der Berücksichtigungsgrenze oder Inhaltsstoffe nur mit physikalischen
Eigenschaften, aber einen Grenzwert haben und eine Belastung nicht ausgeschlossen
werden kann, sollten angegeben werden.
In der EU wird zwischen
verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte und Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
unterschieden. Erstere sind in den Mitgliedstaaten der EU verbindliche
Grenzwerte. Die Mitgliedstaaten legen auf dieser Grundlage einen nationalen
Arbeitsplatzgrenzwert bzw. einen nationalen biologischen Grenzwert fest,
der nicht höher als der verbindliche Grenzwert sein darf.
Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind Richtwerte. Jeder Mitgliedstaat
muss unter Berücksichtigung dieser Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte einen
nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte
werden in Listen veröffentlicht, die 3.Liste (Richtlinie
2009/161/EU) ist am 08.01.2010 in Kraft getreten.
TRGS 900:
Die TRGS 900 wurde im Zuge der neuen Gefahrstoffverordnung überarbeitet.
In der Fassung vom Januar 2006 sind von den ehemals 647 Grenzwerten nur
noch 263 Einträge übernommen worden. Es gibt nur noch gesundheitsbasierte
Luftgrenzwerte, technisch abgeleitete Arbeitsplatzgrenzwerte wurden herausgenommen.
Viele der ehemaligen Luftgrenzwerte werden noch hinsichtlich eines Grenzwertes
überprüft und sind in eine Bearbeitungsliste übernommen
worden.
In der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sind die Stoffe mit
EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in ml/m3 (ppm) und mg/m3, Spitzenbegrenzung
sowie Bemerkungen aufgeführt.
Arbeitsplatzgrenzwert
und Spitzenbegrenzung:
Bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz müssen folgende
(Stoff-) Konzentrationen berücksichtigt werden:
- Der Arbeitsplatzgrenzwert
(AGW) ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der
Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes
akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit
im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
- Der AGW ist ein
Schichtmittelwert für eine in der Regel täglich achtstündige
Exposition an fünf Tagen die Woche während der Lebensarbeitszeit.
Die Konzentration
eines Stoffes in der Luft wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit
[mg/m3] oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit
[ml/m3 (ppm)]. Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert
als Bezugswert heranzuziehen.
Bei der Angabe
in ml/m3 (ppm) ist bei Flüssigkeiten zu berücksichtigen, dass
es sich bei dem Volumen (ml) um das Volumen des Dampfes und nicht um
das Volumen der Flüssigkeit handelt. Die gleiche Menge einer Substanz
nimmt in der flüssigen Phase ein kleineres Volumen ein als in der
Gasphase. So hat 1kg Wasser bei 100 °C in der flüssigen Phase
ein Volumen von 1.04 Liter und in der Gasphase von 1673 Liter.
Das Volumen des Flüssigkeitsdampfes kann aus dem Volumen der Flüssigkeit
oder aus der Konzentration der Substanz unter der Annahme, dass sich
der Flüssigkeitsdampf wie ein ideales Gas verhält und ein
Molvolumen von 24,1 Liter bei Raumtemperatur und Normdruck einnimmt,
abgeschätzt werden.
- Der Kurzzeitwert
berücksichtigt die Schwankungen, denen die Stoffkonzentrationen
in der Atemluft unterlegen sind. Er ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert
multipliziert mit dem Überschreitungsfaktor. Der Überschreitungsfaktor
gibt an, um welches Vielfache der Arbeitsplatzgrenzwert maximal 4-mal
während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten überschritten
werden darf. Ein Überschreitungsfaktor von „1“ bedeutet,
dass der Kurzzeitwert gleich dem Arbeitsplatzgrenzwert ist, d.h. dieser
darf nicht überschritten werden.
Der Kurzzeitwert ist ebenfalls ein Mittelwert über 15 Minuten,
d.h. auch hier können höhere Spitzenkonzentrationen als der
Überschreitungsfaktor auftreten, sofern der über 15 Minuten
gemittelte Wert nicht größer als der Überschreitungsfaktor
ist.
- Der Momentanwert
ist die Konzentration, die in der Kurzzeitwertphase (d.h. in dem 15-Minuten-Zeitraum
des Überschreitungsfaktors) zu keiner Zeit überschritten werden
darf. Der Momentanwert ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert multipliziert
mit dem Überschreitungsfaktor, der für den Momentanwert in
Gleichheitszeichen eingebettet in der Spalte der Spitzenbegrenzung angegeben
ist.
Desweiteren wurden
zusätzlich zum Überschreitungsfaktor die Stoffe in zwei Kategorien
eingeteilt, die unterschiedliche Bewertungen der Kurzzeitphase enthalten.
Die Kategorie eines Stoffes ist in Klammern in der Spalte der Spitzenbegrenzung
angegeben.
- Kategorie I:
Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder die
atemwegssensibilisierend sind.
Nur in dieser Kategorie ist für einige Stoffe zusätzlich ein
Momentanwert angegeben. Dies bedeutet, dass innerhalb der Kurzzeitwertphase
von 15 Minuten der Momentanwert als Spitzenbegrenzung nicht überschritten
werden darf.
Bsp.: Die Angabe „2; =4= (I)“ in der Spalte der Spitzenbegrenzung
bedeutet, dass der Stoff der Kategorie I zugeordnet ist, der Kurzzeitwert
dem 2-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes und der Momentanwert dem 4-fachen
des Arbeitsplatzgrenzwertes entspricht. In der Praxis bedeutet dies,
dass der Arbeitsplatzgrenzwert bis zu 4-mal während einer Schicht
in einem Zeitraum von 15 Minuten bis zu dem zweifachen Wert überschritten
werden kann. Da über den Zeitraum gemittelt wird, können die
Spitzenwerte auch höher als der doppelte Arbeitsplatzgrenzwert
sein, maximal aber nur bis zum 4- fachen Arbeitsplatzgrenzwert (Momentanwert).
Außerdem muss der Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über die
gesamte Schicht eingehalten werden.
- Kategorie II:
Stoffe, die resorptiv wirksam sind.
In dieser Kategorie ist für die Stoffe nur ein Kurzzeitwert angegeben.
Dieser Kurzzeitwert darf in dieser Kategorie auch länger überschritten
werden, wenn der gemittelte Wert nicht größer als der Kurzzeitwert
ist.
Bsp.: Die Angabe „8 (II)“ bedeutet, dass bis zu 4-mal während
einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten der Arbeitsplatzgrenzwert
um das 8-fache erhöht sein darf. Es ist aber auch möglich,
dass der Arbeitsplatzgrenzwert um das 4-fache in einem Zeitraum von
30 Minuten oder um das 2-fache in einem Zeitraum von 60 Minuten überschritten
wird.
Zusätzliche
Bemerkungen:
In der Liste der TRGS 900 sind in der letzten Spalte Bemerkungen angegeben.
Dazu gehören u.a. folgende Eigenschaften, die hier nur kurz beschrieben
werden. Ausführlichere Beschreibungen sind in der TRGS 900 zu finden.
- „Y“
bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff bei Einhaltung
des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen Grenzwertes
(BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht zu befürchten
ist.
- „H“ bedeutet, dass es sich um einen hautresorptiven Stoff
handelt, der zu Gesundheitsschäden nach Hautaufnahme führen
kann.
- „Z“ bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff
auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen
Grenzwertes (BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen
werden kann.
TRGS 903:
Diese TRGS enthält die Biologischen Grenzwerte (BGW) von Stoffen.
Die BGW wurden aufgrund arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierter Kriterien
des Gesundheitsschutzes aufgestellt. Sie sind als Höchstwerte für
gesunde Einzelpersonen konzipiert und werden für verschiedene Untersuchungsmaterialien
wie Blut (Vollblut, Erythrozyten, Plasma, Serum) und Urin in Abhängigkeit
des Probennahmezeitpunktes angegeben.
Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) handelt es sich um Schichtmittelwerte
für eine in der Regel achtstündige Exposition an fünf Tagen
die Woche.
DNEL-, PNEC-Werte
Zur Beurteilung der Wirkung von Stoffen auf den Menschen wird der DNEL-Wert
angegeben. Der DNEL-Wert (= Derived No-Effect Level) ist der Grenzwert,
unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt. Oberhalb dieses
Wertes sollten Menschen dem Stoff nicht aussetzt werden.
Für einen Stoff können für unterschiedliche Personengruppen
(z.B. Verbraucher, gewerbliche Anwender, schwangere Frauen, Kinder) und
für unterschiedliche Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) verschiedene
DNEL-Werte ermittelt werden.
Die Bestimmung des DNEL-Werts erfolgt aus Tierversuchs-Studien und/oder
aus Informationen vom Menschen. Für bestimmte Endpunkte wie Mutagenität
und Karzinogenität ist es unter Umständen nicht möglich
einen DNEL-Wert zu bestimmen.
Die schädliche
Wirkung auf die Umwelt wird durch den PNEC-Wert
( = Predicted No-Effect Concentration) ausgedrückt. Diese „abgeschätzte
Nicht-Effekt-Konzentration“ wird als vorhergesagte Konzentration,
bei der keine Wirkung auftritt, bezeichnet. Oberhalb dieser Konzentration
können schädliche Wirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen
werden. Der PNEC-Wert wird aus ökotoxikologischen Prüfungen
abgeleitet.
DNEL- und PNEC-Werte
werden im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts, d.h. für gefährliche
Stoffe sowie PBT- und vPvB-Stoffe mit einer Jahresproduktionsmenge von
10 t pro Hersteller/Importeur, abgeleitet und ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt
angegeben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Die Angabe der Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte, Biologische Grenzwerte,
DNEL, PNEC) erfolgt mit dem Namen des Inhaltsstoffes, der CAS- oder EG-Nummer,
dem Grenzwert mit Einheit unter Nennung der Quelle (Regelwerk). Bei der
Quellenangabe ist das Erstelldatum des Regelwerkes ebenfalls anzugeben.
Zum Grenzwert gehören auch zusätzliche Angaben wie Überschreitungsfaktor,
Spitzenbegrenzung, hautresorptive Eigenschaften, Hinweise für Schwangere
etc.
Sinnvoll für
den Anwender ist der Hinweis bei der Angabe von Arbeitsplatzgrenzwerten
für Flüssigkeiten in ml/m3 (ppm), dass sich dieser AGW auf das
Volumen des Flüssigkeitsdampfes in der Luft und nicht auf das Volumen
der Flüssigkeit bezieht.
Anzugeben sind außerdem
die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.
Literatur:
Vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz wird regelmäßig
eine Gefahrstoffliste
veröffentlicht, in der die wesentlichen Informationen über Gefahrstoffe
am Arbeitsplatz dargestellt sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit,
Arbeitsplatzgrenzwerte für über 1.000 Gefahrstoffe aus verschiedenen
europäischen Mitgliedstaaten und den USA in englischer Sprache in
der Datenbank „GESTIS
- Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“ zu
recherchieren.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte
anderer Länder sind bei der europäischen Agentur für Sicherheit
und Gesundheit am Arbeitsplatz unter Arbeitsplatzgrenzwerte
als Linkliste zu den einzelnen Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Staaten abrufbar.
Einen umfassenden
Überblick über die Regelungen zu Gefahrstoffen in den einzelnen
Ländern bietet das "Legal
File" mit mehr als 10.000 Stoffeinträgen. An der Erstellung
sind 13 Länder und fünf internationale Organisationen beteiligt.
Änderungen
durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einer Zubereitung
ein Stoffsicherheitsbericht vor, so sind für den Stoff die entsprechenden
DNEL- und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts
aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.
|