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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

8.1 Expositionsgrenzwerte

(1) Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte für die Stoffe, die im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt sind. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. In Deutschland findet man diese Werte in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte“ und in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte“. Anzugeben sind ferner die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.
(2) Wurde für einen Stoff ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt, so ist dieser anzugeben sofern die nationale Umsetzung durch eine TRGS noch nicht erfolgt ist.
(3) Sind Stoffe mit Grenzwerten unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen enthalten und ist bei den vom Inverkehrbringer empfohlenen Verarbeitungsverfahren eine Belastung am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so wird empfohlen, diese Stoffe und ihre Grenzwerte ebenfalls anzugeben. Zum Beispiel bei isocyanathaltigen Zubereitungen, siehe unter Nummer 3. Abs. 3.
(4) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind für den Stoff die entsprechenden DNEL und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken. Bei Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die unter Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:
Angegeben werden die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gelten. D.h. in Deutschland werden die national gültigen Grenzwerte und gegebenenfalls die verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte angegeben.
Für die Inhaltsstoffe von Zubereitungen (Gemischen), die in Kapitel 3 des Sicherheitsdatenblattes genannt sind, werden beispielsweise die entsprechenden Grenzwerte aufgeführt. Auch Grenzwerte von Inhaltsstoffen, die nicht in Kapitel 3 aufgeführt sind wie z.B. Inhaltsstoffe unter der Berücksichtigungsgrenze oder Inhaltsstoffe nur mit physikalischen Eigenschaften, aber einen Grenzwert haben und eine Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, sollten angegeben werden.

In der EU wird zwischen verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte und Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten unterschieden. Erstere sind in den Mitgliedstaaten der EU verbindliche Grenzwerte. Die Mitgliedstaaten legen auf dieser Grundlage einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert bzw. einen nationalen biologischen Grenzwert fest, der nicht höher als der verbindliche Grenzwert sein darf.
Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind Richtwerte. Jeder Mitgliedstaat muss unter Berücksichtigung dieser Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte werden in Listen veröffentlicht, die 3.Liste (Richtlinie 2009/161/EU) ist am 08.01.2010 in Kraft getreten.

TRGS 900:
Die TRGS 900 wurde im Zuge der neuen Gefahrstoffverordnung überarbeitet. In der Fassung vom Januar 2006 sind von den ehemals 647 Grenzwerten nur noch 263 Einträge übernommen worden. Es gibt nur noch gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte, technisch abgeleitete Arbeitsplatzgrenzwerte wurden herausgenommen. Viele der ehemaligen Luftgrenzwerte werden noch hinsichtlich eines Grenzwertes überprüft und sind in eine Bearbeitungsliste übernommen worden.
In der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sind die Stoffe mit EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in ml/m3 (ppm) und mg/m3, Spitzenbegrenzung sowie Bemerkungen aufgeführt.

Arbeitsplatzgrenzwert und Spitzenbegrenzung:
Bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz müssen folgende (Stoff-) Konzentrationen berücksichtigt werden:

- Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

- Der AGW ist ein Schichtmittelwert für eine in der Regel täglich achtstündige Exposition an fünf Tagen die Woche während der Lebensarbeitszeit.

Die Konzentration eines Stoffes in der Luft wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit [mg/m3] oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit [ml/m3 (ppm)]. Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen.

Bei der Angabe in ml/m3 (ppm) ist bei Flüssigkeiten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Volumen (ml) um das Volumen des Dampfes und nicht um das Volumen der Flüssigkeit handelt. Die gleiche Menge einer Substanz nimmt in der flüssigen Phase ein kleineres Volumen ein als in der Gasphase. So hat 1kg Wasser bei 100 °C in der flüssigen Phase ein Volumen von 1.04 Liter und in der Gasphase von 1673 Liter.
Das Volumen des Flüssigkeitsdampfes kann aus dem Volumen der Flüssigkeit oder aus der Konzentration der Substanz unter der Annahme, dass sich der Flüssigkeitsdampf wie ein ideales Gas verhält und ein Molvolumen von 24,1 Liter bei Raumtemperatur und Normdruck einnimmt, abgeschätzt werden.

- Der Kurzzeitwert berücksichtigt die Schwankungen, denen die Stoffkonzentrationen in der Atemluft unterlegen sind. Er ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert multipliziert mit dem Überschreitungsfaktor. Der Überschreitungsfaktor gibt an, um welches Vielfache der Arbeitsplatzgrenzwert maximal 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten überschritten werden darf. Ein Überschreitungsfaktor von „1“ bedeutet, dass der Kurzzeitwert gleich dem Arbeitsplatzgrenzwert ist, d.h. dieser darf nicht überschritten werden.
Der Kurzzeitwert ist ebenfalls ein Mittelwert über 15 Minuten, d.h. auch hier können höhere Spitzenkonzentrationen als der Überschreitungsfaktor auftreten, sofern der über 15 Minuten gemittelte Wert nicht größer als der Überschreitungsfaktor ist.

- Der Momentanwert ist die Konzentration, die in der Kurzzeitwertphase (d.h. in dem 15-Minuten-Zeitraum des Überschreitungsfaktors) zu keiner Zeit überschritten werden darf. Der Momentanwert ergibt sich aus dem Arbeitsplatzgrenzwert multipliziert mit dem Überschreitungsfaktor, der für den Momentanwert in Gleichheitszeichen eingebettet in der Spalte der Spitzenbegrenzung angegeben ist.

Desweiteren wurden zusätzlich zum Überschreitungsfaktor die Stoffe in zwei Kategorien eingeteilt, die unterschiedliche Bewertungen der Kurzzeitphase enthalten. Die Kategorie eines Stoffes ist in Klammern in der Spalte der Spitzenbegrenzung angegeben.

- Kategorie I:
Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder die atemwegssensibilisierend sind.
Nur in dieser Kategorie ist für einige Stoffe zusätzlich ein Momentanwert angegeben. Dies bedeutet, dass innerhalb der Kurzzeitwertphase von 15 Minuten der Momentanwert als Spitzenbegrenzung nicht überschritten werden darf.
Bsp.: Die Angabe „2; =4= (I)“ in der Spalte der Spitzenbegrenzung bedeutet, dass der Stoff der Kategorie I zugeordnet ist, der Kurzzeitwert dem 2-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes und der Momentanwert dem 4-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes entspricht. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitsplatzgrenzwert bis zu 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten bis zu dem zweifachen Wert überschritten werden kann. Da über den Zeitraum gemittelt wird, können die Spitzenwerte auch höher als der doppelte Arbeitsplatzgrenzwert sein, maximal aber nur bis zum 4- fachen Arbeitsplatzgrenzwert (Momentanwert). Außerdem muss der Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über die gesamte Schicht eingehalten werden.

- Kategorie II:
Stoffe, die resorptiv wirksam sind.
In dieser Kategorie ist für die Stoffe nur ein Kurzzeitwert angegeben. Dieser Kurzzeitwert darf in dieser Kategorie auch länger überschritten werden, wenn der gemittelte Wert nicht größer als der Kurzzeitwert ist.
Bsp.: Die Angabe „8 (II)“ bedeutet, dass bis zu 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten der Arbeitsplatzgrenzwert um das 8-fache erhöht sein darf. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitsplatzgrenzwert um das 4-fache in einem Zeitraum von 30 Minuten oder um das 2-fache in einem Zeitraum von 60 Minuten überschritten wird.

Zusätzliche Bemerkungen:
In der Liste der TRGS 900 sind in der letzten Spalte Bemerkungen angegeben.
Dazu gehören u.a. folgende Eigenschaften, die hier nur kurz beschrieben werden. Ausführlichere Beschreibungen sind in der TRGS 900 zu finden.

- „Y“ bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen Grenzwertes (BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht zu befürchten ist.
- „H“ bedeutet, dass es sich um einen hautresorptiven Stoff handelt, der zu Gesundheitsschäden nach Hautaufnahme führen kann.
- „Z“ bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit diesem Stoff auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) sowie des Biologischen Grenzwertes (BGW) ein Risiko der Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen werden kann.

TRGS 903:
Diese TRGS enthält die Biologischen Grenzwerte (BGW) von Stoffen. Die BGW wurden aufgrund arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierter Kriterien des Gesundheitsschutzes aufgestellt. Sie sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert und werden für verschiedene Untersuchungsmaterialien wie Blut (Vollblut, Erythrozyten, Plasma, Serum) und Urin in Abhängigkeit des Probennahmezeitpunktes angegeben.
Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) handelt es sich um Schichtmittelwerte für eine in der Regel achtstündige Exposition an fünf Tagen die Woche.

DNEL-, PNEC-Werte
Zur Beurteilung der Wirkung von Stoffen auf den Menschen wird der DNEL-Wert angegeben. Der DNEL-Wert (= Derived No-Effect Level) ist der Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt. Oberhalb dieses Wertes sollten Menschen dem Stoff nicht aussetzt werden.
Für einen Stoff können für unterschiedliche Personengruppen (z.B. Verbraucher, gewerbliche Anwender, schwangere Frauen, Kinder) und für unterschiedliche Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) verschiedene DNEL-Werte ermittelt werden.
Die Bestimmung des DNEL-Werts erfolgt aus Tierversuchs-Studien und/oder aus Informationen vom Menschen. Für bestimmte Endpunkte wie Mutagenität und Karzinogenität ist es unter Umständen nicht möglich einen DNEL-Wert zu bestimmen.

Die schädliche Wirkung auf die Umwelt wird durch den PNEC-Wert ( = Predicted No-Effect Concentration) ausgedrückt. Diese „abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration“ wird als vorhergesagte Konzentration, bei der keine Wirkung auftritt, bezeichnet. Oberhalb dieser Konzentration können schädliche Wirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Der PNEC-Wert wird aus ökotoxikologischen Prüfungen abgeleitet.

DNEL- und PNEC-Werte werden im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts, d.h. für gefährliche Stoffe sowie PBT- und vPvB-Stoffe mit einer Jahresproduktionsmenge von 10 t pro Hersteller/Importeur, abgeleitet und ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt angegeben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Die Angabe der Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte, Biologische Grenzwerte, DNEL, PNEC) erfolgt mit dem Namen des Inhaltsstoffes, der CAS- oder EG-Nummer, dem Grenzwert mit Einheit unter Nennung der Quelle (Regelwerk). Bei der Quellenangabe ist das Erstelldatum des Regelwerkes ebenfalls anzugeben.
Zum Grenzwert gehören auch zusätzliche Angaben wie Überschreitungsfaktor, Spitzenbegrenzung, hautresorptive Eigenschaften, Hinweise für Schwangere etc.

Sinnvoll für den Anwender ist der Hinweis bei der Angabe von Arbeitsplatzgrenzwerten für Flüssigkeiten in ml/m3 (ppm), dass sich dieser AGW auf das Volumen des Flüssigkeitsdampfes in der Luft und nicht auf das Volumen der Flüssigkeit bezieht.

Anzugeben sind außerdem die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.

Literatur:
Vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz wird regelmäßig eine Gefahrstoffliste veröffentlicht, in der die wesentlichen Informationen über Gefahrstoffe am Arbeitsplatz dargestellt sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Arbeitsplatzgrenzwerte für über 1.000 Gefahrstoffe aus verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten und den USA in englischer Sprache in der Datenbank „GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“ zu recherchieren.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte anderer Länder sind bei der europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unter Arbeitsplatzgrenzwerte als Linkliste zu den einzelnen Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Staaten abrufbar.

Einen umfassenden Überblick über die Regelungen zu Gefahrstoffen in den einzelnen Ländern bietet das "Legal File" mit mehr als 10.000 Stoffeinträgen. An der Erstellung sind 13 Länder und fünf internationale Organisationen beteiligt.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einer Zubereitung ein Stoffsicherheitsbericht vor, so sind für den Stoff die entsprechenden DNEL- und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.