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8.1 Zu
überwachende Parameter
8.1.1.
Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für
jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte
einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage
aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem
das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird. Bei der Auflistung von
Grenzwerten für berufsbedingte Exposition ist die chemische
Identität gemäß Abschnitt 3 zu verwenden:
8.1.1.1. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte
Exposition, die sich auf die gemeinschaftlichen Grenzwerte für
die berufsbedingte Exposition gemäß der Richtlinie
98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise
gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG
der Kommission (ABl. L188 vom 9.8.1995, S.14);
8.1.1.2. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte
Exposition, die sich auf die gemeinschaftlichen Grenzwerte
gemäß der Richtlinie 2004/37/EG beziehen,
einschließlich etwaiger Hinweise gemäß
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG;
8.1.1.3. alle weiteren nationalen Grenzwerte für die
berufsbedingte Exposition;
8.1.1.4. die nationalen biologischen Grenzwerte, die sich auf die
gemeinschaftlichen biologischen Grenzwerte gemäß der
Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger
Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses
95/320/EG;
8.1.1.5. alle weiteren nationalen biologischen Grenzwerte.
8.1.2. Zumindest für die wichtigsten Stoffe sind Angaben zu
den aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren zu machen.
8.1.3. Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung
des Stoffs oder Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft
freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte
für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen
Grenzwerte ebenfalls aufzulisten.
8.1.4. Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben oder
ist ein DNEL-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 1.4 oder
ein PNEC-Wert gemäß Anhang
I Abschnitt 3.3 verfügbar, sind für den Stoff die
relevanten DNEL- und PNEC-Werte
für diejenigen Expositionsszenarien aus dem
Stoffsicherheitsbericht anzugeben,
die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind.
8.1.5. Werden Risikomanagementmaßnahmen bei bestimmten
Verwendungen
anhand eines Control-Banding-Ansatzes festgelegt, müssen die
Angaben
ausreichend detailliert sein, um ein effizientes Risikomanagement zu
ermöglichen. Der
Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen der jeweiligen
Control-Banding-Empfehlung sind zu
präzisieren. |
Auszug
aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
In diesem Abschnitt werden die Grenzwerte für den Stoff bzw.
die Inhaltsstoffe des Gemisches und die Grenzwerte für in die
Luft freigesetzte gefährliche Stoffe sowie die
Überwachungsverfahren angegeben.
Grenzwerte
Angegeben werden die Grenzwerte für die Exposition am
Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte, die in den jeweiligen
Mitgliedstaaten gelten. D.h. in Deutschland werden die in Deutschland
gültigen Grenzwerte und gegebenenfalls die verbindlichen
gemeinschaftlichen Grenzwerte angegeben.
Gemeinschaftliche Grenzwerte (EU)
Bei der Kommission wurde gemäß des Beschlusses
95/320/EG der Kommission ein Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt,
der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der
Arbeitnehmer bei der Arbeit prüft. Der Ausschuss
berät bei der Festsetzung von Grenzwerten für die
berufsbedingte Exposition (OEL - Occupational Exposure Limits) auf der
Grundlage wissenschaftlicher Daten und schlägt gegebenenfalls
Werte vor.
In der EU wird zwischen verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte und
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten unterschieden. Erstere sind in den
Mitgliedstaaten der EU verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte,
die einen Mindeststandard festlegen. Sie werden in unterschiedlichen
Richtlinien veröffentlicht wie z.B. in der
Karzinogen/Mutagen-Richtlinie 2004/37/EG (Benzol,
Hartholzstäube, Vinylchlorid) und in der Agenzienrichtlinie 98/24/EG (Blei
und anorganische Bleiverbindungen). Die Mitgliedstaaten legen auf
dieser Grundlage einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert bzw. einen
nationalen biologischen Grenzwert fest, der nicht höher als
der verbindliche Grenzwert sein darf.
Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind Richtwerte.
Jeder Mitgliedstaat muss unter Berücksichtigung dieser
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert
festlegen. Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte werden in Listen
veröffentlicht, die 3.Liste (Richtlinie 2009/161/EU) ist am
08.01.2010 in Kraft getreten.
Grenzwerte in Deutschland
In Deutschland werden die national gültigen
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der TRGS 900
„Arbeitsplatzgrenzwerte“ und die Biologischen
Grenzwerte (BGW) in der TRGS 903 „Biologische
Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte“
veröffentlicht.
TRGS 900:
In der TRGS 900 sind gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte
aufgeführt. Technisch abgeleitete Arbeitsplatzgrenzwerte
wurden 2006 herausgenommen. Stoffe, die hinsichtlich eines Grenzwertes
überprüft werden, sind in einer Bearbeitungsliste
aufgeführt.
In der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sind die Stoffe
mit EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in ml/m3 (ppm) und mg/m3,
Spitzenbegrenzung sowie Bemerkungen und Änderungsdatum
aufgeführt.
Mehr Informationen zur TRGS 900 finden Sie hier.
TRGS 903:
Diese TRGS enthält die Biologischen Grenzwerte (BGW) von
Stoffen. Die BGW wurden aufgrund arbeitsmedizinisch-toxikologisch
fundierter Kriterien des Gesundheitsschutzes aufgestellt. Sie sind als
Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert und
werden für verschiedene Untersuchungsmaterialien wie Blut
(Vollblut, Erythrozyten, Plasma, Serum) und Urin in
Abhängigkeit des Probenahmezeitpunktes angegeben.
Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) handelt es sich um
Schichtmittelwerte für eine in der Regel achtstündige
Exposition an fünf Tagen die Woche.
DNEL-, PNEC-Werte
Zur Beurteilung der Wirkung von Stoffen auf den Menschen wird der
DNEL-Wert angegeben. Der DNEL-Wert
(= Derived No-Effect Level) ist der Grenzwert, unterhalb dessen der
Stoff keine Wirkung ausübt. Oberhalb dieses Wertes sollten
Menschen dem Stoff nicht aussetzt werden.
Für einen Stoff können für unterschiedliche
Personengruppen (z.B. Verbraucher, gewerbliche Anwender, schwangere
Frauen, Kinder) und für unterschiedliche Expositionswege
(oral, dermal, inhalativ) verschiedene DNEL-Werte ermittelt werden.
Die Bestimmung des DNEL-Werts erfolgt aus Tierversuchs-Studien und/oder
aus Informationen vom Menschen. Für bestimmte Endpunkte wie
Mutagenität und Karzinogenität ist es unter
Umständen nicht möglich einen DNEL-Wert zu bestimmen.
Die schädliche Wirkung auf die Umwelt
wird durch den PNEC-Wert
( = Predicted No-Effect Concentration) ausgedrückt. Diese
„abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration“
wird als vorhergesagte Konzentration, bei der keine Wirkung auftritt,
bezeichnet. Oberhalb dieser Konzentration können
schädliche Wirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen
werden. Der PNEC-Wert wird aus ökotoxikologischen
Prüfungen abgeleitet.
DNEL- und PNEC-Werte werden im Rahmen des
Stoffsicherheitsberichts, d.h. für gefährliche Stoffe
sowie PBT- und vPvB-Stoffe mit einer Jahresproduktionsmenge von 10 t
pro Hersteller/Importeur, abgeleitet und ebenfalls im
Sicherheitsdatenblatt angegeben.
Überwachungsverfahren
Gegebenenfalls sollten geeignete Prüfröhrchen
für die Gefahrstoffmessungen angegeben werden. Mit
Prüfröhrchen können gas- und
dampfförmige Gefahrstoffe in Verbindung mit einer geeigneten
Pumpe direkt vor Ort gemessen werden. Sie sind nur für
Einzelstoffe und für einige Lösemittelgemische wie
Kohlenwasserstoffgemische und nitrose Gase erhältlich.
Geeignete Prüfröhrchen für Stoffe sind z.B.
in WINGIS angegeben.
Tipps:
Nach §7 Abs.8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) hat
der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete
Methoden zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind.
Wer Messungen durchführt, muss über die entsprechende
Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Biomonitoring ist gemäß
§6 Abs.2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Von dem Stoff bzw. von den Inhaltsstoffen der Zubereitung (Gemisch),
die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannt sind, werden die
entsprechenden Grenzwerte aufgeführt. Auch Grenzwerte von
Inhaltsstoffen, die nicht in Abschnitt 3 aufgeführt werden
müssen wie z.B. Inhaltsstoffe unter der
Berücksichtigungsgrenze oder Inhaltsstoffe nur mit
physikalischen Eigenschaften, aber einen Grenzwert haben und eine
Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, sollten angegeben werden.
Desweiteren werden die Grenzwerte der Stoffe angegeben, die bei der
Verwendung freigesetzt werden.
Die Angabe der Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte,
Biologische Grenzwerte, DNEL, PNEC) erfolgt mit dem Namen des
Inhaltsstoffes, der CAS- oder EG-Nummer, dem Grenzwert mit Einheit
unter Nennung der Quelle (Regelwerk). Bei der Quellenangabe ist das
Erstelldatum des Regelwerkes ebenfalls anzugeben.
Zum Grenzwert gehören auch zusätzliche Angaben wie
Überschreitungsfaktor, Spitzenbegrenzung, hautresorptive
Eigenschaften, Hinweise für Schwangere etc.
Sinnvoll für den Anwender ist der Hinweis
bei der Angabe von Arbeitsplatzgrenzwerten für
Flüssigkeiten in ml/m3 (ppm), dass sich dieser AGW auf das
Volumen des Flüssigkeitsdampfes in der Luft und nicht auf das
Volumen der Flüssigkeit bezieht.
Anzugeben sind außerdem die aktuell
empfohlenen Überwachungsverfahren für die wichtigsten
Stoffe.
Literatur:
Vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz wird
regelmäßig eine Gefahrstoffliste
veröffentlicht, in der die wesentlichen Informationen
über Gefahrstoffe am Arbeitsplatz dargestellt sind. Des
Weiteren besteht die Möglichkeit, Arbeitsplatzgrenzwerte
für über 1.000 Gefahrstoffe aus verschiedenen
europäischen Mitgliedstaaten und den USA in englischer Sprache
in der Datenbank „GESTIS - Internationale
Grenzwerte für chemische Substanzen“ zu
recherchieren.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte anderer Länder
sind bei der europäischen Agentur für Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz unter Arbeitsplatzgrenzwerte als
Linkliste zu den einzelnen Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Staaten
abrufbar.
Einen umfassenden Überblick über
die Regelungen zu Gefahrstoffen in den einzelnen Ländern
bietet das „Legal File“
mit mehr als 10.000 Stoffeinträgen. An der Erstellung sind 13
Länder und 5 internationale Organisationen beteiligt.
Änderungen
durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einer
Zubereitung ein Stoffsicherheitsbericht vor, so sind für den
Stoff die entsprechenden DNEL- und PNEC-Werte für die im
Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten
Expositionsszenarien zu vermerken.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angabe der Überwachungsverfahren nur für
die wichtigsten Stoffe
• Wird ein Control-Banding-Ansatz
bei der Beurteilung der Exposition verwendet, dann muss der
Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen angegeben werden.
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