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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

8.1 Zu überwachende Parameter

8.1.1. Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird. Bei der Auflistung von Grenzwerten für berufsbedingte Exposition ist die chemische Identität gemäß Abschnitt 3 zu verwenden:
8.1.1.1. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die gemeinschaftlichen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG der Kommission (ABl. L188 vom 9.8.1995, S.14);
8.1.1.2. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die gemeinschaftlichen Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2004/37/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG;
8.1.1.3. alle weiteren nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition;
8.1.1.4. die nationalen biologischen Grenzwerte, die sich auf die gemeinschaftlichen biologischen Grenzwerte gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG;
8.1.1.5. alle weiteren nationalen biologischen Grenzwerte.

8.1.2. Zumindest für die wichtigsten Stoffe sind Angaben zu den aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren zu machen.

8.1.3. Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffs oder Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen Grenzwerte ebenfalls aufzulisten.

8.1.4. Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben oder ist ein DNEL-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 1.4 oder ein PNEC-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 3.3 verfügbar, sind für den Stoff die relevanten DNEL- und PNEC-Werte für diejenigen Expositionsszenarien aus dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind.

8.1.5. Werden Risikomanagementmaßnahmen bei bestimmten Verwendungen anhand eines Control-Banding-Ansatzes festgelegt, müssen die Angaben ausreichend detailliert sein, um ein effizientes Risikomanagement zu ermöglichen. Der Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen der jeweiligen Control-Banding-Empfehlung sind zu präzisieren.
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
In diesem Abschnitt werden die Grenzwerte für den Stoff bzw. die Inhaltsstoffe des Gemisches und die Grenzwerte für in die Luft freigesetzte gefährliche Stoffe sowie die Überwachungsverfahren angegeben.

Grenzwerte
Angegeben werden die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gelten. D.h. in Deutschland werden die in Deutschland gültigen Grenzwerte und gegebenenfalls die verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte angegeben.

Gemeinschaftliche Grenzwerte (EU)
Bei der Kommission wurde gemäß des Beschlusses 95/320/EG der Kommission ein Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit prüft. Der Ausschuss berät bei der Festsetzung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL - Occupational Exposure Limits) auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten und schlägt gegebenenfalls Werte vor.
In der EU wird zwischen verbindlichen gemeinschaftlichen Grenzwerte und Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten unterschieden. Erstere sind in den Mitgliedstaaten der EU verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte, die einen Mindeststandard festlegen. Sie werden in unterschiedlichen Richtlinien veröffentlicht wie z.B. in der Karzinogen/Mutagen-Richtlinie 2004/37/EG (Benzol, Hartholzstäube, Vinylchlorid) und in der Agenzienrichtlinie 98/24/EG (Blei und anorganische Bleiverbindungen). Die Mitgliedstaaten legen auf dieser Grundlage einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert bzw. einen nationalen biologischen Grenzwert fest, der nicht höher als der verbindliche Grenzwert sein darf.

Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind Richtwerte. Jeder Mitgliedstaat muss unter Berücksichtigung dieser Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Die Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte werden in Listen veröffentlicht, die 3.Liste (Richtlinie 2009/161/EU) ist am 08.01.2010 in Kraft getreten.

Grenzwerte in Deutschland
In Deutschland werden die national gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und die Biologischen Grenzwerte (BGW) in der TRGS 903 „Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte“ veröffentlicht.

TRGS 900:
In der TRGS 900 sind gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte aufgeführt. Technisch abgeleitete Arbeitsplatzgrenzwerte wurden 2006 herausgenommen. Stoffe, die hinsichtlich eines Grenzwertes überprüft werden, sind in einer Bearbeitungsliste aufgeführt.
In der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sind die Stoffe mit EG-Nr. und CAS-Nr., Arbeitsplatzgrenzwert in ml/m3 (ppm) und mg/m3, Spitzenbegrenzung sowie Bemerkungen und Änderungsdatum aufgeführt.

Mehr Informationen zur TRGS 900 finden Sie hier.

TRGS 903:
Diese TRGS enthält die Biologischen Grenzwerte (BGW) von Stoffen. Die BGW wurden aufgrund arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierter Kriterien des Gesundheitsschutzes aufgestellt. Sie sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert und werden für verschiedene Untersuchungsmaterialien wie Blut (Vollblut, Erythrozyten, Plasma, Serum) und Urin in Abhängigkeit des Probenahmezeitpunktes angegeben.
Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) handelt es sich um Schichtmittelwerte für eine in der Regel achtstündige Exposition an fünf Tagen die Woche.

DNEL-, PNEC-Werte
Zur Beurteilung der Wirkung von Stoffen auf den Menschen wird der DNEL-Wert angegeben. Der DNEL-Wert (= Derived No-Effect Level) ist der Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt. Oberhalb dieses Wertes sollten Menschen dem Stoff nicht aussetzt werden.
Für einen Stoff können für unterschiedliche Personengruppen (z.B. Verbraucher, gewerbliche Anwender, schwangere Frauen, Kinder) und für unterschiedliche Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) verschiedene DNEL-Werte ermittelt werden.
Die Bestimmung des DNEL-Werts erfolgt aus Tierversuchs-Studien und/oder aus Informationen vom Menschen. Für bestimmte Endpunkte wie Mutagenität und Karzinogenität ist es unter Umständen nicht möglich einen DNEL-Wert zu bestimmen.

Die schädliche Wirkung auf die Umwelt wird durch den PNEC-Wert ( = Predicted No-Effect Concentration) ausgedrückt. Diese „abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration“ wird als vorhergesagte Konzentration, bei der keine Wirkung auftritt, bezeichnet. Oberhalb dieser Konzentration können schädliche Wirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Der PNEC-Wert wird aus ökotoxikologischen Prüfungen abgeleitet.

DNEL- und PNEC-Werte werden im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts, d.h. für gefährliche Stoffe sowie PBT- und vPvB-Stoffe mit einer Jahresproduktionsmenge von 10 t pro Hersteller/Importeur, abgeleitet und ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt angegeben.

Überwachungsverfahren
Gegebenenfalls sollten geeignete Prüfröhrchen für die Gefahrstoffmessungen angegeben werden. Mit Prüfröhrchen können gas- und dampfförmige Gefahrstoffe in Verbindung mit einer geeigneten Pumpe direkt vor Ort gemessen werden. Sie sind nur für Einzelstoffe und für einige Lösemittelgemische wie Kohlenwasserstoffgemische und nitrose Gase erhältlich. Geeignete Prüfröhrchen für Stoffe sind z.B. in WINGIS angegeben.

Tipps:
Nach §7 Abs.8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Wer Messungen durchführt, muss über die entsprechende Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Biomonitoring ist gemäß §6 Abs.2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Von dem Stoff bzw. von den Inhaltsstoffen der Zubereitung (Gemisch), die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannt sind, werden die entsprechenden Grenzwerte aufgeführt. Auch Grenzwerte von Inhaltsstoffen, die nicht in Abschnitt 3 aufgeführt werden müssen wie z.B. Inhaltsstoffe unter der Berücksichtigungsgrenze oder Inhaltsstoffe nur mit physikalischen Eigenschaften, aber einen Grenzwert haben und eine Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, sollten angegeben werden.
Desweiteren werden die Grenzwerte der Stoffe angegeben, die bei der Verwendung freigesetzt werden.

Die Angabe der Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte, Biologische Grenzwerte, DNEL, PNEC) erfolgt mit dem Namen des Inhaltsstoffes, der CAS- oder EG-Nummer, dem Grenzwert mit Einheit unter Nennung der Quelle (Regelwerk). Bei der Quellenangabe ist das Erstelldatum des Regelwerkes ebenfalls anzugeben.
Zum Grenzwert gehören auch zusätzliche Angaben wie Überschreitungsfaktor, Spitzenbegrenzung, hautresorptive Eigenschaften, Hinweise für Schwangere etc.

Sinnvoll für den Anwender ist der Hinweis bei der Angabe von Arbeitsplatzgrenzwerten für Flüssigkeiten in ml/m3 (ppm), dass sich dieser AGW auf das Volumen des Flüssigkeitsdampfes in der Luft und nicht auf das Volumen der Flüssigkeit bezieht.

Anzugeben sind außerdem die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren für die wichtigsten Stoffe.

Literatur:
Vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz wird regelmäßig eine Gefahrstoffliste veröffentlicht, in der die wesentlichen Informationen über Gefahrstoffe am Arbeitsplatz dargestellt sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Arbeitsplatzgrenzwerte für über 1.000 Gefahrstoffe aus verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten und den USA in englischer Sprache in der Datenbank „GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“ zu recherchieren.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte anderer Länder sind bei der europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unter Arbeitsplatzgrenzwerte als Linkliste zu den einzelnen Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Staaten abrufbar.

Einen umfassenden Überblick über die Regelungen zu Gefahrstoffen in den einzelnen Ländern bietet das „Legal File“ mit mehr als 10.000 Stoffeinträgen. An der Erstellung sind 13 Länder und 5 internationale Organisationen beteiligt.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einer Zubereitung ein Stoffsicherheitsbericht vor, so sind für den Stoff die entsprechenden DNEL- und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angabe der Überwachungsverfahren nur für die wichtigsten Stoffe
• Wird ein Control-Banding-Ansatz bei der Beurteilung der Exposition verwendet, dann muss der Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen angegeben werden.