7.3
Spezifische Endanwendungen
Für
Stoffe und Gemische, die für spezifische Endanwendungen hergestellt
wurden, müssen sich die Empfehlungen auf die in Unterabschnitt
1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen und ausführlich
und praxistauglich sein. Ist ein Expositionsszenario beigefügt,
kann darauf verwiesen werden, oder es sind die in den Unterabschnitten
7.1 und 7.2 verlangten
Angaben zu machen. Hat ein Akteur der Lieferkette eine Stoffsicherheitsbeurteilung
für das Gemisch durchgeführt, brauchen das Sicherheitsdatenblatt
und die Expositionsszenarien
nur mit dem Stoffsicherheitsbericht für das Gemisch und nicht
mit den Stoffsicherheitsberichten für jeden in dem Gemisch enthaltenen
Stoff übereinzustimmen. Falls branchen- oder sektorspezifische
Leitlinien verfügbar sind, kann (unter Angabe von Quelle und
Erscheinungsdatum) ausführlich darauf Bezug genommen werden. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Zu den Branchenregelungen gehört auch der GISCODE
bzw. Produkt-Code des Gefahrstoff-Informationssystems der Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft (GISBAU).
Diesem Code liegen Produktgruppen zugrunde, in denen Produkte mit ähnlicher
Zusammensetzung, Anwendung und vergleichbarer Gesundheitsgefährdung
zusammengefasst sind und die demzufolge identische Schutzmaßnahmen
und Verhaltensregeln bei der Verarbeitung erfordern.
Die Produkte werden über den GISCODE bzw. Produkt-Code den Produktgruppen
zugeordnet. Über die Codierung oder den Produktnamen erhält
der Anwender in WINGIS
(entweder im Internet oder auf CD-ROM) Betriebsanweisungsentwürfe
sowie umfangreiche Informationen zu Produkten aus dem Baubereich und dem
Reinigungsgewerbe. Die CD-ROM enthält noch weitere Module wie z.B.
die Erstellung von eigenen Betriebsanweisungen.
Der GISCODE/Produkt-Code kann auch in Abschnitt 16
angegeben werden.
Branchenspezifische
Informationen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sind bei
GisChem erhältlich.
Bei Farben und Lacken
kann die Produktkategorie des gebrauchfertigen Produktes gemäß
Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV)
aufgeführt werden. Die ChemVOCFarbV begrenzt den Gehalt an flüchtigen
organischen Verbindungen und führt im Anhang II Grenzwerte für
den VOC-Höchstgehalt von einzelnen Produktkategorien und Typen auf.
Es gibt zwei Typen: Typ Lb sind Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis
und Typ Wb Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis. Die Produktkategorien
richten sich nach den Eigenschaften der Farben und Lacke wie z.B. „Matte
Beschichtungsstoffe (Glanzmaßzahl von <= 25 Einheiten im 60 Grad
Messwinkel) für Innenwände und –decken“ oder „Minimal
filmbildende Lasuren“.
Gegebenenfalls kann auf das Technische Merkblatt verwiesen
werden.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Hinweis auf Stoffsicherheitsbeurteilung und Expositionsszenarien
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