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7.1
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.1.1.
Es sind Empfehlungen zu formulieren, die
a) eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie
etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von
Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,
b) die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern
und
c) die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern
und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation
vermeiden helfen.
7.1.2. Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen
am Arbeitsplatz zu geben, etwa
a) in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken
und zu rauchen,
b) sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und
c) vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte
Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.
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Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Die Angaben im Bereich Handhabung sollen den Verwender der Produkte bei
der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV
2010 unterstützen und Hilfestellungen beim Umweltschutz geben. Daher
müssen grundsätzlich viele Gesetze und Verordnungen berücksichtigt
werden.
Sicherer
Umgang
Maßnahmen für das(die) Arbeitsverfahren sind zu geben, die
sich auf den in Unterabschnitt 1.2 angegebenen Verwendungszweck
beziehen.
Bei stark riechenden und giftigen, leicht verdampfbaren
Stoffen sollte ein Hinweis auf die Handhabung in geschlossenen Systemen
erfolgen.
Es sollten Angaben gemacht werden, wenn der Stoff mit
bestimmten Materialien nicht in Berührung kommen sollte.
In diesem Abschnitt
sollten Hinweise zur Abgasbehandlung gegeben werden. Die Auswahl und der
Betrieb von geeigneten lufttechnischen Maßnahmen sind z.B. in der
BGR
121 beschrieben.
Gibt es Branchenlösungen,
Merkblätter, Handlungsanleitungen etc., sind diese unter Angabe von
Quelle und Erscheinungsdatum im Unterabschnitt 7.3
anzugeben.
Brand- und
Explosionsschutz
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sind sowohl in der Gefahrstoffverordnung
als auch in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
beschrieben.
Dazu gehören z.B. folgende Hinweise:
• Bildung explosionsfähiger Gemische mit Luft (Bsp.: Dämpfe
brennbarer Flüssigkeiten, Stäube)
• Ansammlung von Dämpfen (Bsp.: Lösemitteldämpfe
sind schwerer als Luft, Ausbreitung durch kriechende Dämpfe)
• Vermeidung von gefährlichen Mengen oder Konzentrationen von
Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen (Bsp.:
wirksame Absaugung, geschlossene Anlage, Absenkung des Flammpunktes von
Flüssigkeiten durch Versprühen, Entzündung von Putzlappen)
• Vermeidung von Zündquellen (Bsp.: elektrostatische Aufladung,
Flammen, heiße Oberflächen, explosionsgeschützte Geräte)
Nähere Informationen
zum Thema Brand- und Explosionsschutz siehe auch Unterabschnitt
9.1 des Sicherheitsdatenblattes sowie auf den Internet-Seiten von
GISBAU.
Umweltschutz
Maßnahmen zum Umweltschutz sollten die Freisetzung in den Boden
oder in die Luft berücksichtigen. Beim Gewässerschutzrecht
wird zwischen Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene und Landesebene
unterschieden.
Die Lösemittelrichtlinie (VOC-Richtlinie) 1999/13/EG regelt die Begrenzung
von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten
Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer
Lösemittel entstehen. Die Umsetzung dieser Richtlinie ins deutsche
Recht erfolgte durch die Lösemittelverordnung "Verordnung zur
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31.
BImSchV)" und der entsprechend novellierten "Verordnung
zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen
Verbindungen (2. BImSchV)".
Die Richtlinie 2004/42/EG
regelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben
und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung. Sie wurde
durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
in deutsches Recht umgesetzt.
Weitere Regelungen zum Immissionsschutz sind z.B. hier
zu finden.
Hygienemaßnahmen
Die Hygienemaßnahmen beziehen sich auf den direkten Kontakt mit
den Arbeitsstoffen. Dazu gehören z.B. Hinweise zur Hautpflege, Hautschutzplan,
Maßnahmen beim Beschmutzen mit dem Arbeitsstoff.
Hygienische Mindeststandards
sind beispielsweise in der TRGS
500 beschrieben.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angaben zu Hygienemaßnahmen
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