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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.1.1. Es sind Empfehlungen zu formulieren, die
a) eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,
b) die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern und
c) die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation vermeiden helfen.

7.1.2. Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa
a) in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken und zu rauchen,
b) sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und
c) vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.

Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Die Angaben im Bereich Handhabung sollen den Verwender der Produkte bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV 2010 unterstützen und Hilfestellungen beim Umweltschutz geben. Daher müssen grundsätzlich viele Gesetze und Verordnungen berücksichtigt werden.

Sicherer Umgang
Maßnahmen für das(die) Arbeitsverfahren sind zu geben, die sich auf den in Unterabschnitt 1.2 angegebenen Verwendungszweck beziehen.

Bei stark riechenden und giftigen, leicht verdampfbaren Stoffen sollte ein Hinweis auf die Handhabung in geschlossenen Systemen erfolgen.

Es sollten Angaben gemacht werden, wenn der Stoff mit bestimmten Materialien nicht in Berührung kommen sollte.

In diesem Abschnitt sollten Hinweise zur Abgasbehandlung gegeben werden. Die Auswahl und der Betrieb von geeigneten lufttechnischen Maßnahmen sind z.B. in der BGR 121 beschrieben.

Gibt es Branchenlösungen, Merkblätter, Handlungsanleitungen etc., sind diese unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum im Unterabschnitt 7.3 anzugeben.

Brand- und Explosionsschutz
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sind sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschrieben.

Dazu gehören z.B. folgende Hinweise:
• Bildung explosionsfähiger Gemische mit Luft (Bsp.: Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten, Stäube)
• Ansammlung von Dämpfen (Bsp.: Lösemitteldämpfe sind schwerer als Luft, Ausbreitung durch kriechende Dämpfe)
• Vermeidung von gefährlichen Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen (Bsp.: wirksame Absaugung, geschlossene Anlage, Absenkung des Flammpunktes von Flüssigkeiten durch Versprühen, Entzündung von Putzlappen)
• Vermeidung von Zündquellen (Bsp.: elektrostatische Aufladung, Flammen, heiße Oberflächen, explosionsgeschützte Geräte)

Nähere Informationen zum Thema Brand- und Explosionsschutz siehe auch Unterabschnitt 9.1 des Sicherheitsdatenblattes sowie auf den Internet-Seiten von GISBAU.

Umweltschutz
Maßnahmen zum Umweltschutz sollten die Freisetzung in den Boden oder in die Luft berücksichtigen. Beim Gewässerschutzrecht wird zwischen Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene und Landesebene unterschieden.
Die Lösemittelrichtlinie (VOC-Richtlinie) 1999/13/EG regelt die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen. Die Umsetzung dieser Richtlinie ins deutsche Recht erfolgte durch die Lösemittelverordnung "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)" und der entsprechend novellierten "Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)".
Die Richtlinie 2004/42/EG regelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung. Sie wurde durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) in deutsches Recht umgesetzt.
Weitere Regelungen zum Immissionsschutz sind z.B. hier zu finden.

Hygienemaßnahmen
Die Hygienemaßnahmen beziehen sich auf den direkten Kontakt mit den Arbeitsstoffen. Dazu gehören z.B. Hinweise zur Hautpflege, Hautschutzplan, Maßnahmen beim Beschmutzen mit dem Arbeitsstoff.

Hygienische Mindeststandards sind beispielsweise in der TRGS 500 beschrieben.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angaben zu Hygienemaßnahmen