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7 Handhabung und Lagerung
In
diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Hinweise zur sicheren
Handhabung zu geben. Dabei ist besonders auf Vorsichtsmaßnahmen
einzugehen, die bei den in Unterabschnitt 1.2
genannten identifizierten Verwendungen und den spezifischen Eigenschaften
des Stoffs oder Gemischs angemessen sind.
Die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts müssen
sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und
der Umwelt beziehen. Sie müssen den Arbeitgeber bei der Festlegung
geeigneter Arbeitsabläufe und organisatorischer Maßnahmen
gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG und Artikel 5 der
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
unterstützen.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben
in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts zu den Angaben für
die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und zu
den im Anhang zum Sicherheitsdatenblatt aufgeführten und die
Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts
passen.
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden
sich möglicherweise auch in Abschnitt 8 relevante
Angaben. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Dieses Kapitel gliedert sich
in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• Schutzmaßnahmen
zur sicheren Handhabung (Unterabschnitt 7.1)
• Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung
von Unverträglichkeiten (Unterabschnitt 7.2)
• Spezifische Endanwendungen (Unterabschnitt 7.3)
Erläuterungen:
Die RL 98/24/EG wird kurz die Agenzienrichtlinie
genannt und dient zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
Sie wurde mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
in deutsches Recht umgesetzt. Der Artikel 5 befasst sich mit „Allgemeinen
Grundsätzen für die Verhütung von Risiken im Zusammenhang
mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen und Anwendung der Richtlinie
in Bezug auf die Risikobewertung“.
Die Richtlinie 2004/37/EG
wird die Karzinogen/Mutagen-Richtlinie genannt und dient zum Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene
bei der Arbeit. Sie wurde wie die Agenzienrichtlinie mit der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) in deutsches Recht umgesetzt. Der Artikel 5 befasst sich mit
den „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition“.
Änderungen durch REACH (In Kraft seit
dem 1.6.2007):
• Angaben aus dem Registrierungsdossier sowie aus dem Stoffsicherheitsbericht
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Untergliederung in verbindliche Unterabschnitte
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