Lehrgang -
[e-learning]
7 Handhabung und Lagerung
(1) In diesem Abschnitt sind Angaben
zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit der Beschäftigten
bei der Arbeit und zum Schutz der Umwelt zu machen. Sie sollten dem
Arbeitgeber helfen, im Einklang mit Artikel 5 und 6 der Richtlinie
98/24/EG geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen
festzulegen.
(2) In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht oder
eine Registrierung erforderlich ist, müssen die Angaben in diesem
Abschnitt mit den Informationen für die identifizierten Verwendungen
und die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien
übereinstimmen. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220 Erläuterungen:
Die RL 98/24/EG wird kurz die Agenzienrichtlinie
genannt und dient zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
Sie wurde mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
in deutsches Recht umgesetzt. Der Artikel 5 befasst sich mit „Allgemeinen
Grundsätzen für die Verhütung von Risiken im Zusammenhang
mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen und Anwendung der Richtlinie
in Bezug auf die Risikobewertung“, der Artikel 6 mit „Besondere
Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen“.
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende Unterkapitel:
• Handhabung (Kapitel 7.1)
• Lagerung (Kapitel 7.2)
• Bestimmte Verwendung(en) (Kapitel 7.3)
Liegt für einen Stoff als solchen oder in einer
Zubereitung eine Registrierung mit oder ohne Stoffsicherheitsbericht vor,
dann müssen die Angaben mit den Informationen für die identifizierten
Verwendungen und - falls ein Stoffsicherheitsbericht vorliegt - mit den
Informationen der Expositionsszenarien übereinstimmen.
Änderungen durch REACH
(In Kraft seit dem 1.6.2007):
• Angaben aus dem Registrierungsdossier sowie
aus dem Stoffsicherheitsbericht
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