5.3
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
| Es
ist auf die Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen, die während
der Brandbekämpfung zu ergreifen sind, wie zum Beispiel ‚Behälter
durch Besprühen mit Wasser kühl halten‘; es sind Hinweise
auf besondere Schutzausrüstungen für die Brandbekämpfung
zu geben, wie Stiefel, Overalls, Handschuhe, Augen- und Gesichtsschutz
und Atemschutzgeräte. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Werden beim Brand gefährliche Verbrennungsprodukte oder Gase freigesetzt
(s. Abschnitt 10 des Sicherheitsdatenblatt), muss
auf mögliche Maßnahmen wie das Niederschlagen der Brandgase
und die geeignete Schutzkleidung bei der Brandbekämpfung hingewiesen
werden. Dies kann z. B. Wärmeschutzkleidung bei starker Wärmeentwicklung
oder Chemikalienschutzanzug und Atemschutz beim Freisetzen giftiger Stoffe
sein. Auch hier geben die ERI-Cards hilfreiche Informationen.
Es sollten zusätzliche
Schutzmaßnahmen angegeben werden, wenn es beispielsweise aufgrund
der Brandhitze zu Reaktionen wie Polymerisationen oder Zersetzungen sowie
zu Drucksteigerungen aufgrund von starkem Verdampfen kommen kann (s. Abschnitt
10 des Sicherheitsdatenblattes). In diesen Fällen könnte
der Behälter explodieren, obwohl er nicht brennt und muss bei einem
Brand gekühlt werden.
Darüber hinaus sind Angaben zu machen, wenn das
Löschwasser zurückgehalten werden muss.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angaben in einem eigenen Unterabschnitt
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